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frage nach gelernten Arbeitskräften nicht nachgelassen. Wäh­rend der Bedarf an Knechten und männlichen Arbeitskräften im allgemeinen gut gedeckt werden konnte, besteht großer Man­gel an Mägden und Schweizerinnen. Verschiedene Berichte weisen auf die neuen Klagen über eine wiedereinsetzende Abwanderung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte hin.

Ausstellungen und Messen. 18. bis 23. Juni D. L. G.- Aus­stellung in Stuttgart. 4. bis 12. Juli 2. landwirtschaftliche Messe in Köln. Ende Oktober große Landwirtschafts- und Gar tenbau- Ausstellung in Ludwigshafen.

Ausland. An den Wiener Produkten- Börsen sind durch. den Rückgang der amerikanischen Getreidepreise erhebliche Ver­luste zu verzeichnen. In Ungarn sollen heuer die bisher mit inländischer Baumwolle angestellten Versuche bedeutend er­weitert werden. Die Saatenstands- Berichte aus den euro päischen Staaten lauten im allgeinen günstig, nur jene aus Rußland sprechen sich weniger befriedigend aus. Die aus Ueber­see lauten im allgemeinen günstig.

Steuern.

Einkommensteuer.

Die sieben Durchführungsbestimmungen für die Vorauszah­lungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer schreibt fol­gende neue Steuersäge für einzelne Gewerbezweige vor: Fleischfabriken:( handwerksmäßige wie industrielle Beriebe, ohne Ladengeschäft, nur an Weiterverkäufer absehend): 0,6 Prozent der Betriebseinnahmen ohne jeden Abzug. Rüdwirkung zugelassen.

Metallwalzwerke, die lediglich verhüttete Altmetalle oder fremde Erze( von Eisen abgesehen) walzen, eine weitere Ver­arbeitung aber nicht vornehmen: 5% ohne jeden Abzug. ( Keine weitere Verarbeitung in diesem Sinne ist, wenn ein Walzwerk durch Walzen, Pressen und Ziehen Metall­halbzeug herstellt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Metallgießereien.)

Großschlächter, die lebendes Vieh einkaufen und schlachten und die Teile im großen zur gewerblichen Weiterveräußerung oder Verarbeitung absetzen: 4%/ o ohne jeden Abzug. Für Vorauszahlungen für 1. 1. bis 31. 11. 1924 können Finanzämter bis 3% herabgehen.

Reine Holzschleifereien( Handelsschleifereien) d. h. Betriebe, in denen Holz zu Holzstoff geschliffen wird, der anderweit als Halbfabrikat für Papier- und Pappherstellung ver­wendet wird: 1% ohne jeden Abzug.

Seifenfabriken: 1% ohne jeden Abzug. Weinhändler: Allgemein 1% ohne jeden Abzug( nicht bei Her­stellung von Schaumwein und Spirituosen).

SUP

Die Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz.

Nach der Verordnung vom 11. März 1925 ist die Sonder­steuer vom bebauten Grundbesig bis zur reichsgesetzlichen Neu­regelung unverändert auf das Rechnungsjahr 1925 übernom­men worden; sie wird erhoben auf Grund der seitherigen Steuerbescheide und bis zu den seitherigen Fälligkeitstagen. Neue Steuerbescheide ergehen also nicht.

Die Steuer ist für die Folge in der gesetzlichen Mietrege­lung enthalten. Eine besondere Umlegung seitens des Haus­besizers findet daher nicht mehr statt. An den Erlaßbestim­mungen für Sozialrentner, Kleinrentner, Erwerbslose usw. ist nichts geändert. Die gesetzliche Miete ist in diesen Fällen um den erlassenen Steuerbetrag zu kürzen.

Die Gewerbesteuer für 1925.

Infolge der einstweiligen Erstreckung des Finanzgesetzes für das Rechnungsjahr 1924 auf die ersten 6 Monate des Rech­nungsjahres 1925 erfolgt die Gewerbesteuererhebung einst­weilen in der gleichen Weise wie seither.( 60 Prozent der Ein­

fommensteuervorauszahlung.)

Diese provisorische Regelung

wird aufgehoben werden, wenn die Veranlagung zur Gewerbe­steuer nach dem fürzlich verabschiedeten Gewerbesteuergesetz für 1925 beendigt sein wird. Die Finanzämter arbeiten z. 3t. hieran.

Ueber das neue Gewerbesteuergesetz, sowie die Bemühung der Vertretungen des Handwerks zur Verbesserung desselben ist wiederholt berichtet worden( s. zuletzt den Bericht des Steuerausschusses in der vorigen Nummer). Bekanntlich wird die Gewerbesteuer für die Folge erhoben zu einem Teil nach dem bei der Vermögenssteuer festgestellten Goldmark- Anlage­und Betriebskapital und zum anderen Teil nach dem Ertrag des Gewerbebetriebes.

Da das Anlage- und Betriebskapital nur hinsichtlich derer festgestellt ist, deren Vermögen am Stichtag der letzten Ver­mögenssteuerveranlagung( 31. Dezember 1923) den Betrag von 5000 Müberstieg, muß jetzt eine Nachveranlagung aller übrigen Gewerbetreibenden erfolgen. Zur Gewerbesteuer herangezogen werden Betriebsvermögen von 100 M aufwärts. Diese nach­trägliche Gewerbesteuerveranlagung auf einen so weit zurück­liegenden Stichtag begegnet allerlei Schwierigkeiten. Es kann von den zumeist nicht genügend buchführenden Kleingewerbe­treibenden, die hier in Frage kommen, nicht verlangt werden, daß sie unter Zugrundelegung der Bewertungsvorschriften bei der Reichsvermögenssteuer jetzt noch eine Betriebsvermögenss erklärung für den 31. Dezember 1923 aufstellen. Die Veran­lagung wird deshalb zumeist auf Grund von Schäzungen er­folgen müssen, die die Gefahr von vielen Fehlveranlagungen in sich bergen. Um diese Gefahr herabzumindern hat der Steuerausschuß des Hessischen Handwerks- und Gewerbever­bandes im Einvernehmen mit der Handwerkskammer bei dem Ministerium den Antrag gestellt, daß gelegentlich dieser Schäzungen des Betriebsvermögens der Gewerbetreibenden die örtlichen Gewerbevereine heranzuziehen sind, deren Ver­treter in erster Linie in der Lage sein werden, die Betriebe nach ihrem Vermögenswert zu schätzen. Demjenigen, der eine Betriebsvermögenserklärung auf den 21. Dezember 1923 jetzt noch abzugeben vermag, wird empfohlen, dies alsbald zu tun. Die Heranziehung nach dem Ertrag fann 3. 3t. ebenfalls nur unvollkommen stattfinden, da eine endgültige Veranlagung des Einkommens für 1924 nicht stattgefunden hat und auch 3. Zt. trotz der gegenteiligen Stellungnahme der gewerblichen Spitzenverbände nicht in Aussicht genommen ist. Das Gesez sieht daher vor, die Ertragsheranziehung zunächst durch Zu­schläge auf die Einkommensteuervorauszahlungen in ähnlicher Weise wie seither zu bewerkstelligen. Wenn die Veranlagung wird daher fertig gestellt ist man rechnet bis Ende Mai

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die Gewerbesteuer in zweifacher Weise zu zahlen sein. Es wer den die Gewerbetreibenden erstens einen Gewerbesteuerbescheid erhalten, nach dem der auf das Betriebsvermögen entfallende Teil zu entrichten ist, und zweitens wird ein Zuschlag auf die Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden, der den auf den Ertrag entfallenden Teil der Gewerbesteuer berücksichtigt. Für die letzteren Zahlungen fann natürlich ein Steuerbescheid für jeden einzelnen Gewerbetreibenden nicht herausgegeben werden, da die Einkommensteuervorauszahlungen je nach dem getätigten Umsatz schwanken, und daher auch der Zuschlag für die Gewerbesteuer sich an den einzelnen Zahlungsterminen nicht gleichbleibt.

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Zur Steuerreform.

( Fortsetzung des Artikels aus voriger Nummer.)

4. Das Reichsbewertungsgesetz.

Wie bereits angedeutet, wird mit dem Reichsbewertungs­gesehentwurf das Ziel verfolgt, eine einheitliche Bewertung aller Vermögensarten für die Vermögenssteuer des Reichs wie auch für die Grund- und Gewerbesteuern der Länder und Ges meinden zu ermöglichen. Dabei soll in weitem Umfange die Erfahrung der Länder, die diese hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Vermögensarten besitzen, nutzbar gemacht werden.

Der Entwurf unterscheidet folgende 5 Vermögensarten:

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3. i 4. d 5.

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