gelung werbeetz für 3. 3t.
ühung sselben
t des wird
I nach Inlage= Ertrag derer Ver
ag von ibrigen gezogen e nachzurück
s fann ewerbes werden, ten bei mögenss Veran= gen er gungen
at der erbever
her bei h dieser ibenden en VerBetriebe
Der eine 923 jetzt tun.
zu
benfalls
nlagung nd auch erblichen s Gesetz rch Zu ihnlicher nlagung
rd daher
Es wer rbescheid tfallende auf die den auf cksichtigt. rbescheid
sgegeben ach dem hlag für ten nicht
ertungsewertung eichs wie und Ge= ange die tung der
erden.
rten:
1. inländisches landwirtschaftliches usw. Vermögen,
2. inländisches Betriebsvermögen,
3. inländisches Grundvermögen,
4. ausländisches Vermögen der zu 1-3 genannten Arten, 5. sonstiges Vermögen, d. h. selbständige Rechte und Gerech tigkeiten, Kapitalforderungen, Aktien und dergl., bares Geld, der Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, Gegenstände aus Edelmetall und dergl. sowie( unter bestimmten Voraussetzungen) Kunstgegen stände.
Der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe ist grundsäzlich der Ertragswert zugrunde zu legen. Es werden einheitliche Ertragsklassen für das ganze Reich aufgestellt, in die die landwirtschaftlichen Betriebe einzureihen sind. Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Reichsgebiets wird dem Reichsminister der Finanzen ein„ Bewertungsbeirat" zur Seite gestellt, ein unparteiisches Organ, das aus dem Reichsfinanzminister, 2 Landesvertretern und 6 landwirtschaftlichen Sachverständigen zusammengesetzt ist. Der Bewertungsbeirat untersucht an Hand ausgewählter Betriebe, wie sich die Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in den verschiedenen Ge= bieten des Reichs zueinander verhält. Für bebaute städtische Grundstücke gilt grundsätzlich der Ertragswert, für Bauland der gemeine Wert. Soweit Grundstücke der staatlichen Wohnungszwangswirtschaft unterliegen, kann der Reichsminister der Finanzen besondere Uebergangsbestimmungen treffen. In ähnlicher Weise soll, solange der Zinsfuß für gesicherte langfristige Kredite von dem in der Vorkriegszeit üblichen erheblich abweicht. für die Uebergangszeit von Jahr zu Jahr bestimmt werden, welcher Kapitalisierungsfaktor auf den Reinertrag zur Ermittlung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Betriebe und städtischer Grundstücke Anwendung finden soll.
Der Bewertung des Betriebsvermögens soll in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Reichsabgabenordnung der gemeine Wert zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahme gilt für die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke; diese werden in gleicher Weise bewertet wie die Grundstücke, die nicht zu einem gewerblichen Betriebe gehören. Bei Aktiengesellschaften ist grundsätzlich wie bisher von den festgesetzten Steuerkurswerten auszugehen.
Was das Verfahren betrifft, so sieht der Gesezentwurf die Errichtung besonderer Feststellungsbehörden vor. Für landwirtschaftliche usw. Betriebe sowie inländisches Grundvermögen wird der Einheitswert durch einen sogenannten Grundwertausschuß festgestellt, der unter Vorsitz des Finanzamtsleiters aus einem Landesbeamten, einem Gemeindebeamten, oswie einer Anzahl Laienmitglieder besteht. Gegen die durch den Grundwertausschuß getroffene Feststellung ist eine Berufung an den Oberbewertungsausschuß möglich, der für den Bzirk eines jeden Landesfinanzamts am Sitze dieses gebildet wird und dessen Kammern in der Besetzung von 5 Mitgliedern, von denen 3 Laien sind, entscheiden. Der eine der Beamten soll ein in Bewertungsfragen bewährter Landesbeamter sein. Gegenüber den Entscheidungen des Oberbewertungsausschusses ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. Entsprechende Vorschriften sind getroffen für die Gewerbeausschüsse, welche den Einheitswert von gewerblichen Betrieben festzustellen haben. Auch hier geht der Rechtsmittelzug über den Oberbewertungsausschuß zum Reichsfinanzhof.
125 Jahre deutsche optische Industrie. Die deutsche optische Industrie, die als Veredelungsindustrie für unsere Wirtschaftslage von besonderer Wichtigkeit ist, verdankt der Sorge ums tägliche Brot ihre Entstehung. Diese Diese Sorge ging im Pfarrhaus der armen Acerbürger- Gemeinde Rathenow um, als der Prediger Joh. Heinr. Aug. Dunder dort amtierte. Um ihr zu steuern und den vielen Waisen und Invaliden seiner Gemeinde eine Verdienstmöglichkeit zu schaffen, griff der Pfarrer, der sich während seiner Studien in Halle aus besonderer Neigung auch mit Physik und praktischen Werten beschäftigt hatte, seine Liebhaberei, das Schleifen von Lin
sen, das damals rein handwerklich betrieben wurde, auf und versuchte seine Kenntnisse darin zu verwerten. Mit seltenem Geschick gelang es ihm, eine Schleifmaschine zu bauen, auf der durch einen von einem Kinde oder Invaliden zu bedienenden Antrieb eine größere Anzahl Brillengläser oder Linsen nach einwandfreien wissenschaftlichen Regeln zu gleicher Zeit geschliffen werden konnte. Die Bedeutung dieser Erfindung ist etwa mit der der mechanischen Spinnmaschine vergleichbar. Mit dieser„, Vielschleifmaschine", wie sie in der Patentschrift genannt wird, legte Dunker im Jahre 1800 den Grundstein zu unserer heutigen optischen Industrie, die durch seinen Großneffen Emil Busch, der im Jahre 1845 das bis dahin schon zu einem angesehenen Betriebe angewachsene Unternehmen übernahm, weiteren Antrieb und Aufschwung erhielt.
Mit diesem heute unter der Firma Emil Busch A.-G. in Rathenow zu einem der größten und vielseitigsten optischen Werke ausgebauten Unternehmen entstand die optische Industrie in Deutschland zum größten Teil dergestallt, daß sich nach und nach Meister, Arbeiter, Angestellte usw. von ihm lösten und selbständige Werkstätten und Unternehmungen gründeten. Wenn die deutsche Optik heute Weltruf genießt, so ist das allein darauf zurückzuführen, daß sie aus dem engen Zusammenschluß von Wissenschaft und Technik ihre Erzeugnisse zu hochwertiger Präzision und Qualität gesteigert hat. Dieses Streben, für das edelste Organ des Menschen, für das Auge, Hilfsmittel von höchster Vollendung zu schaffen, finden wir von Anbeginn an. Schon der Gründer Dunder hatte erkannt, daß die vorher nur gegossenen und von Trödlern auf Jahrmärkten feilgehaltenen Augengläsern oft mehr schadeten als sie nutten. Er sah des= halb auf einen peinlichen sauberen Schliff und ging schon im Jahre 1815 zur Herstellung durchgebogener Gläser über, deren bessere Wirkung er als einer der ersten sogleich erkannte. Auch sein Nachfahre Busch führte, insbesondere auf dem Gebiete der Feldstecher, Mikroskope und der Photo- Optik in seinem Werke Neukonstruktionen durch, die wesentliche Fortschritte darstellten. So ist es fortgegangen bis auf den heutigen Tag und es darf ohne Ueberhebung gesagt werden, daß die deutsche Optik dank diesem Streben nach Vervollkommnung und Vollkommenheit ihrer Erzeugnisse, soweit die größeren Werke in Frage kommen, deren Mittel und Einrichtungen ein Schritthalten gestatten, auf dem Weltmarkte als Qualitätsware heute an erster Stelle marschiert.
Um aus diesem Anlaß einen kleinen Einblick in den Veredelungs- Prozeß dieser Industrie zu geben, der gleichzeitig dartut, welch hochwertige und mühevolle, etwa dem Schleifen von Diamanten vergleichbare Arbeit in ihm geleistet wird, sei hier ein Beispiel angeführt: Bei der Herstellung von MikroskopLinsen werden aus einem Kilo Rohglas im Werte von 17,60 M 550 fleine Linsen gearbeitet, die, zu Systemen zusammengesetzt, einen Wert von 1212 M haben.
Eine neue Drucksachen- Versandtmöglichkeit.
Die Deutsche Reichspost wird ab 1. April versuchsweise die Beförderung aufschriftsloser unverschlossener Massendrucksachen ( Wurfsendungen) aufnehmen. Zur Verteilung kommen Sendungen für beliebige Gattungen von Empfängern, z. B. sämtliche Haushaltungen, sämtliche offenen Geschäfte, bestimmte Berufsklassen usw. Die Zahl der zu verteilenden Druckstücke ist. von dem Auftraggeber auf Grund eigener Feststellungen für jede Postanstalt zu bestimmen. Die Mindestzahl einer Auflieferung beträgt 1000 Stück. Das Gewicht des Einzelstückes darf 20 Gramm nicht übersteigen. Die Gebühr für Wurfsendungen beträgt zwei Drittel der tarifmäßigen Drucksachengebühr für das Stück unter Aufrundung des Gesamtbetrags auf volle 10 Pfg. Die Aushändigung an die Empfangsberechtigten erfolgt nach den Grundsäzen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen. Nach- und Rücksendung findet nicht statt. Ausgeschlossen von der Verteilung sind Drucksachen politischer oder religiöser Art sowie solche, deren Inhalt gegen die Geseze oder das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt. Ueber die Einzelheiten des Verfahrens geben die Postanstalten Auskunft.


