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13. Jugosi- Edelmesse für die Juwelen-, Uhren-, Silber- und die Metallwarenbranche findet vom 21. bis 25. August in Stuttgart

statt.

Die Reichs- Gastwirts- Messe wird vom 13. bis 17. Sep­tember wiederholt.

Produktenmarkt. Die Erholung auf den amerikanischen und englischen Märkten hatte auch auf den deutschen Produkten­märkten eine Befestigung zur Folge. Am meisten provitierte in der Aufwärtsbewegung der Roggen, der auch durch das schwache Inlandsangebot im Preise stark gestützt wurde.

Viehmarkt. Die Schlachtviehmärkte verkehrten auch in der letzten Zeit bei allen Viehgattungen in flauer Haltung. Die Auslandsmärfte melden gleichfalls schwache Tendenz bei teil­weise weiterem Preisrückgang.

Lebenshaltung. Die Reichsinderziffer für Lebenshaltungs­fosten beträgt für den Durchschnitt des Monats März 136 gegen 135,6 im Februar.

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Berkehr. Als erste Autostraße in Deutschland wird der Bau eines Weges von Aachen über Köln, Düsseldorf, Duisburg, Hamm, Bielefeld, Hannover nach Berlin geplant. Die Bau­arbeiten sollen im Herbst aufgenommen werden. Die Ver­kehrsstatistik der 19 wichtigsten deutschen Seehäfen für das Jahr 1924 zeigt einen Rüdgang des Verkehrs, der um 1 Prozent hin­ter dem des Vorjahres und um 2 Prozent hinter dem des Jahres 1913 zurüdbleibt. Berichte über die Rheinschiffahrt heben die fatastrophale Lage derselben hervor. Auf dem Rhein soll ein großer Teil der Flotte wegen Beschäftigungslosigkeit stilliegen und daher eine ernste Krise bevorstehen.

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Arbeitsmarkt. Die Zahl der Erwerbslosen nahm langsam weiter ab. Besonders männliche Arbeitskräfte fonnten Unter­fommen finden. Nach Ländern gegliedert, machte sich die Besse­rung am stärksten in Württemberg und Sachsen geltend, am geringsten in Thüringen und den Hansastädten.

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Ausland. Die schweizerischen Anleihen im Ausland wer­den auf 8% Milliarden Franken geschätzt. Die Zahl der Ar­beitslosen in England beträgt gegenwärtig 1,1 Millionen.- Englands Ausfuhrhandel beträgt jetzt nur Dreiviertel des Vor­Kriegsaußenhandels. Die amerikanische Baumwollernte über­trifft alle Schätzungen.

Steuern.

1. Das Steuerüberleitungsgesetz.

Eine regelmäßige Veranlagung der im Jahre 1924 bezoge= nen Einkommen ist aus zwei Gründen nicht möglich; einmal würde eine solche Veranlagung wegen der großen Verluste, die piele, namentlich körperschaft- steuerpflichtige Personen, 1924 er­litten haben, zu großen Erstattungen führen, die staatsfinanziell nicht tragbar wären, zweitens aber stehen der regelmäßigen Veran­lagung unüberwindbare steuertechnische Schwierigkeiten entgegen. Die erste regelmäßige Veranlagung nach den fünftigen Einfom­men- u. Körperschaftsteuergesehen soll daher für das im Kalender­jahr 1925 oder in einem, im Kalenderjahr 1925 endenden Wirt­schaftsjahr bezogene Einkommen stattfinden. Bezüglich der Einkommen und Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1924 und die Wirtschaftsjahre 1923-24 findet eine vereinfachte Ver­anlagung statt, wobei davon ausgegangen wird, daß grund­sätzlich die geleisteten Vorauszahlungen bezw. die Steuereinbe­haltungen( Lohnabzug usw.) als Ablösung der Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld für 1924 gelten sollen. In Ausnahme­fällen können jedoch Erhöhungen und Herabsetzungen des Ab­lösungsbetrages stattfinden. Für die Wirtschaftsjahre 1923-24 - findet eine Erhöhung niemals, eine Herabsehung nur beim Nach­weis wesentlicher Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit statt. Eine Erhöhung des Ablösungsbetrages bezüglich der im Jahre 1924 bezogenen Einkommen von Gewerbetreibenden findet dann statt, wenn ihr Vermögen am 31. Dezember 1925 mehr als 20.000 M beträgt und gegenüber dem Vorjahre um mehr als 5 v. H., mindestens aber um 10 000 M gestiegen ist; andererseits wird bei cinem Vermögensrückgang um mehr als 5 v. H. ein Erstattungsanspruch gewährt. Bei freien Berufen, Gehaltsemp­fängern und dergl. wird eine Erhöhung nur bei Einkommen von

mehr als 50 000 M vorgenommen. Eine Herabsehung kann stets beim Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit erfolgen. Leistungsfähigkeit erfolgen. Um Kleinarbeit auszuschließen, finden Erhöhungen nur statt, wenn es sich um eine Summe von mindestens 500 M handelt. Die gleiche Summe gilt grundsäz­lich der Herabsetzungen, doch wird bei Kleingewerbetreibenden, finderreichen Steuerpflichtigen usw. eine Erstattungsmöglichkeit bis zu 50 M herunter vorgesehen.

2. Das Einkommensteuergeset nebst Lohnabzug. Der Entwurf des Einkommensteuergesetzes, dem eine beson: dere Bedeutung zukommt, beabsichtigt, eine Regelung für längere Dauer. Persönlich unbeschränkt steuerpflichtig sind Deutsche und Nichtdeutsche, solange sie im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Als gewöhnlich gilt hierbei ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten. Auslandsdeutschen, die nach Deutschland zurückkehren, können Milderungen gewährt werden. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsiz und Aufent­halt besteht eine sogenannte beschränkte Einkommensteuerpflicht für alle Personen mit dem Einkommen a aus einem in Deutsch­land befindlichen Gegenstand( z. B. Grundstück) und aus einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit.

Besondere Sorgfalt ist der begrifflichen Feststellung dessen, was als Einkommen im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, zu gewendet worden, damit möglichst alle Zweifel für Steuer­pflichtige und Finanzämter ausgeschlossen sind. Der Entwurf unterscheidet 8 Gruppen von Einfünften, deren Hauptfälle an­geführt werden. Steuerfrei bleiben tünftig Spiel- und Lotterie­gewinne. Die bessere Erfassung von Spekulationsgewinnen, deren Charakter bisher zu vielen Zweifeln Anlaß gab, wird künftig dadurch ermöglicht, daß die Steuerpflicht lediglich von der Besitzdauer abhängig gemacht wird( für Wertpapiere weniger als 1 Jahr, für Grundstücke weniger als 2 Jahre). Genaue Vor­schriften sind bezüglich der abzugsfähigen Ausgaben, insbeson= der der Werbungskosten und der sogenannten abzugsfähigen Son­derleistungen( Versicherungsbeiträge usw.) vorgesehen. Gewinne, die bei Veräußerungen eines Gewerbebetriebes im ganzen erzielt werden, sollen der Einkommensteuer unterliegen, werden aber mit einem ermäßigten Steuersatz belegt. Bei Einkünften aus den Betrieben von Landwirtschaft usw., aus Gewerbebetrieben und aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit gilt als Einkommen der Gewinn, bei den übrigen Einkünften der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben. Bei buchführenden Kaufleuten errechnet sich der Gewinn aus dem bilanzmäßigen Vermögens­unterschied.

Der Tarif beginnt mit 10 v. H. für die ersten 8000 M. Jm übrigen beträgt die Steuer:

für die weiteren

8000 M 15 v. H.

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24 000 25

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50 000 30 Beträge 35

29

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jedoch mit der Maßgabe, daß die Steuer ein Drittel des Gesamt­einkommens nicht übersteigen darf.

Für die ersten 8000 M sind verschiedene Ermäßigungen vor­gesehen. Einmal darf vom Einkommen ein steuerfreier Betrag ( das sogenannte Existenzminimum) abgesetzt werden, sodann fin­det eine Berücksichtigung der Familienverhältnisse der Steuer­pflichtigen in der Weise statt, daß der Steuersatz von 10 v. H. fich für die Ehefrau und minderjährige Kinder um je 1 v. H. er­mäßigt. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen mit 2 min­derjährigen Kindern beispielsweise liegt daher die Effektivbe­lastung weit unter dem 10 v. H.- Sat; sie beträgt für diesen Steuerpflichtigen bei einem Einkommen von 2000 M 4 v. 5., bei einem Einkommen von 5000 M 6,2 v. H., bei einem Einkommen von 8000 M 6,5 v. H. Bei einem Steuerpflichtigen dieser Art mit höherem Einkommen beträgt die Steuerbelastung 3. B.: bei Einkommen von 15 000 M

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Für die Veranlagung ist maßgebend das Kalenderjahr, jedoch