13. Jugosi- Edelmesse für die Juwelen-, Uhren-, Silber- und die Metallwarenbranche findet vom 21. bis 25. August in Stuttgart
statt.
Die Reichs- Gastwirts- Messe wird vom 13. bis 17. September wiederholt.
Produktenmarkt. Die Erholung auf den amerikanischen und englischen Märkten hatte auch auf den deutschen Produktenmärkten eine Befestigung zur Folge. Am meisten provitierte in der Aufwärtsbewegung der Roggen, der auch durch das schwache Inlandsangebot im Preise stark gestützt wurde.
Viehmarkt. Die Schlachtviehmärkte verkehrten auch in der letzten Zeit bei allen Viehgattungen in flauer Haltung. Die Auslandsmärfte melden gleichfalls schwache Tendenz bei teilweise weiterem Preisrückgang.
Lebenshaltung. Die Reichsinderziffer für Lebenshaltungsfosten beträgt für den Durchschnitt des Monats März 136 gegen 135,6 im Februar.
--
Berkehr. Als erste Autostraße in Deutschland wird der Bau eines Weges von Aachen über Köln, Düsseldorf, Duisburg, Hamm, Bielefeld, Hannover nach Berlin geplant. Die Bauarbeiten sollen im Herbst aufgenommen werden. Die Verkehrsstatistik der 19 wichtigsten deutschen Seehäfen für das Jahr 1924 zeigt einen Rüdgang des Verkehrs, der um 1 Prozent hinter dem des Vorjahres und um 2 Prozent hinter dem des Jahres 1913 zurüdbleibt. Berichte über die Rheinschiffahrt heben die fatastrophale Lage derselben hervor. Auf dem Rhein soll ein großer Teil der Flotte wegen Beschäftigungslosigkeit stilliegen und daher eine ernste Krise bevorstehen.
-
Arbeitsmarkt. Die Zahl der Erwerbslosen nahm langsam weiter ab. Besonders männliche Arbeitskräfte fonnten Unterfommen finden. Nach Ländern gegliedert, machte sich die Besserung am stärksten in Württemberg und Sachsen geltend, am geringsten in Thüringen und den Hansastädten.
-
Ausland. Die schweizerischen Anleihen im Ausland werden auf 8% Milliarden Franken geschätzt. Die Zahl der Arbeitslosen in England beträgt gegenwärtig 1,1 Millionen.- Englands Ausfuhrhandel beträgt jetzt nur Dreiviertel des VorKriegsaußenhandels. Die amerikanische Baumwollernte übertrifft alle Schätzungen.
Steuern.
1. Das Steuerüberleitungsgesetz.
Eine regelmäßige Veranlagung der im Jahre 1924 bezoge= nen Einkommen ist aus zwei Gründen nicht möglich; einmal würde eine solche Veranlagung wegen der großen Verluste, die piele, namentlich körperschaft- steuerpflichtige Personen, 1924 erlitten haben, zu großen Erstattungen führen, die staatsfinanziell nicht tragbar wären, zweitens aber stehen der regelmäßigen Veranlagung unüberwindbare steuertechnische Schwierigkeiten entgegen. Die erste regelmäßige Veranlagung nach den fünftigen Einfommen- u. Körperschaftsteuergesehen soll daher für das im Kalenderjahr 1925 oder in einem, im Kalenderjahr 1925 endenden Wirtschaftsjahr bezogene Einkommen stattfinden. Bezüglich der Einkommen und Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1924 und die Wirtschaftsjahre 1923-24 findet eine vereinfachte Veranlagung statt, wobei davon ausgegangen wird, daß grundsätzlich die geleisteten Vorauszahlungen bezw. die Steuereinbehaltungen( Lohnabzug usw.) als Ablösung der Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld für 1924 gelten sollen. In Ausnahmefällen können jedoch Erhöhungen und Herabsetzungen des Ablösungsbetrages stattfinden. Für die Wirtschaftsjahre 1923-24 - findet eine Erhöhung niemals, eine Herabsehung nur beim Nachweis wesentlicher Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit statt. Eine Erhöhung des Ablösungsbetrages bezüglich der im Jahre 1924 bezogenen Einkommen von Gewerbetreibenden findet dann statt, wenn ihr Vermögen am 31. Dezember 1925 mehr als 20.000 M beträgt und gegenüber dem Vorjahre um mehr als 5 v. H., mindestens aber um 10 000 M gestiegen ist; andererseits wird bei cinem Vermögensrückgang um mehr als 5 v. H. ein Erstattungsanspruch gewährt. Bei freien Berufen, Gehaltsempfängern und dergl. wird eine Erhöhung nur bei Einkommen von
mehr als 50 000 M vorgenommen. Eine Herabsehung kann stets beim Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit erfolgen. Leistungsfähigkeit erfolgen. Um Kleinarbeit auszuschließen, finden Erhöhungen nur statt, wenn es sich um eine Summe von mindestens 500 M handelt. Die gleiche Summe gilt grundsäzlich der Herabsetzungen, doch wird bei Kleingewerbetreibenden, finderreichen Steuerpflichtigen usw. eine Erstattungsmöglichkeit bis zu 50 M herunter vorgesehen.
2. Das Einkommensteuergeset nebst Lohnabzug. Der Entwurf des Einkommensteuergesetzes, dem eine beson: dere Bedeutung zukommt, beabsichtigt, eine Regelung für längere Dauer. Persönlich unbeschränkt steuerpflichtig sind Deutsche und Nichtdeutsche, solange sie im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Als gewöhnlich gilt hierbei ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten. Auslandsdeutschen, die nach Deutschland zurückkehren, können Milderungen gewährt werden. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsiz und Aufenthalt besteht eine sogenannte beschränkte Einkommensteuerpflicht für alle Personen mit dem Einkommen a aus einem in Deutschland befindlichen Gegenstand( z. B. Grundstück) und aus einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit.
Besondere Sorgfalt ist der begrifflichen Feststellung dessen, was als Einkommen im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, zu gewendet worden, damit möglichst alle Zweifel für Steuerpflichtige und Finanzämter ausgeschlossen sind. Der Entwurf unterscheidet 8 Gruppen von Einfünften, deren Hauptfälle angeführt werden. Steuerfrei bleiben tünftig Spiel- und Lotteriegewinne. Die bessere Erfassung von Spekulationsgewinnen, deren Charakter bisher zu vielen Zweifeln Anlaß gab, wird künftig dadurch ermöglicht, daß die Steuerpflicht lediglich von der Besitzdauer abhängig gemacht wird( für Wertpapiere weniger als 1 Jahr, für Grundstücke weniger als 2 Jahre). Genaue Vorschriften sind bezüglich der abzugsfähigen Ausgaben, insbeson= der der Werbungskosten und der sogenannten abzugsfähigen Sonderleistungen( Versicherungsbeiträge usw.) vorgesehen. Gewinne, die bei Veräußerungen eines Gewerbebetriebes im ganzen erzielt werden, sollen der Einkommensteuer unterliegen, werden aber mit einem ermäßigten Steuersatz belegt. Bei Einkünften aus den Betrieben von Landwirtschaft usw., aus Gewerbebetrieben und aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit gilt als Einkommen der Gewinn, bei den übrigen Einkünften der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben. Bei buchführenden Kaufleuten errechnet sich der Gewinn aus dem bilanzmäßigen Vermögensunterschied.
Der Tarif beginnt mit 10 v. H. für die ersten 8000 M. Jm übrigen beträgt die Steuer:
für die weiteren
8000 M 15 v. H.
8 000 20
"
"
99
" 9
99
24 000 25
"
99
99
99
"
99
99
99
50 000 30 Beträge 35
29
99
"
" 9
" 9
99
99.
jedoch mit der Maßgabe, daß die Steuer ein Drittel des Gesamteinkommens nicht übersteigen darf.
Für die ersten 8000 M sind verschiedene Ermäßigungen vorgesehen. Einmal darf vom Einkommen ein steuerfreier Betrag ( das sogenannte Existenzminimum) abgesetzt werden, sodann findet eine Berücksichtigung der Familienverhältnisse der Steuerpflichtigen in der Weise statt, daß der Steuersatz von 10 v. H. fich für die Ehefrau und minderjährige Kinder um je 1 v. H. ermäßigt. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen mit 2 minderjährigen Kindern beispielsweise liegt daher die Effektivbelastung weit unter dem 10 v. H.- Sat; sie beträgt für diesen Steuerpflichtigen bei einem Einkommen von 2000 M 4 v. 5., bei einem Einkommen von 5000 M 6,2 v. H., bei einem Einkommen von 8000 M 6,5 v. H. Bei einem Steuerpflichtigen dieser Art mit höherem Einkommen beträgt die Steuerbelastung 3. B.: bei Einkommen von 15 000 M
99
99
99
99
99
50 000 200 000 600 000
99
99
99
99
99
99
sind
Für
vom
wege
Grun
fomn
aber
8000
von
Vors
bleib
2. G
10 p
gelt
Don
für Als
für
betri ftigt
men
Loh hobe
Steue
Dora
stell and
ang
gese
mas
befi
den
fern
fird
Ma
Län
inn
füh
d. h
ist
gese
und
ein
hin
wer
wer
steu der
ten
tap
dur
beg öffe
Ein
pri
Pri
10,7 v. 5. 20 39
stre
top
30
29
zei
und darüber 33%
39
Stü
im
Für die Veranlagung ist maßgebend das Kalenderjahr, jedoch


