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eine Ermäßigung vorzunehmen. Die Angelegenheit ist noch in der Schwebe. Nach einer neuerlichen Mitteilung des Reichs­wirtschaftsministers sind die Erörterungen über die Herabsetzung der Eichgebührensätze für Fässer noch nicht abgeschlossen; ihr Abschluß wird auch noch einige Zeit erfordern, da die etwa in Aussicht zu nehmenden neuen Sätze im Einvernehmen mit den Ländern festgestellt werden müssen und die Neufestsetzung ledig­lich im Verordnungswege geschehen kann.

Im Deutschen Handwerksblatt von 1925 Nr. 2, S. 21, fonn­ten wir das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts zu Leipzig veröffentlichen, welches in einem Rechtsstreit zwischen der Schlosserinnung zu Leipzig und dem deutschen Metall­arbeiterverband entschieden hatte, daß der Lehrvertrag nicht als Arbeitsvertrag anzusehen ist und infolgedessen die Regelung der Entschädigung nicht durch Tarifvertrag, sondern durch die Hand­werkskammern und Innungen zu erfolgen hat. Gegen dieses Urteil hatte der deutsche Metallarbeiterverband Berufung ein­gelegt. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu Dresden. hat nunmehr unter dem 12. 5. 1925 entschieden, daß das Urteil des Landesgerichts zu Leipzig zu Recht ergangen ist. Die Ur­teilsbegründung führt in besonders objektiver, scharfsinniger Weise den besonderen Charakter des Lehrvertrages als Erzie­hungsvertrag vor Augen.

Durchführungsverordnung

zur Sondersteuerverordnung.

Auf Grund des Art. 6 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung vom 24. März 1924 über die Erhebung einer Sondersteuer vom be­bauten Grundbesitz für das Rechnungsjahr 1924 hat das hessische Gesamtministerium folgendes verordnet( Sess. Reg. Blatt Nr. 8/1925):

Tilgungsbeträge, die zur Abtragung einer aus der Um­wandlung einer schweizerischen Goldhypothek entstandenen Frankengrundschuld angesammelt werden, sind insoweit als an­gemessen anzusehen, als sie innerhalb eines Rechnungsjahres nicht über 6,68 v. H. des Kapitalbetrages der Frankengrund­schuld hinausgehen.

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Für die Umrechnung gilt 1 Reichsmark= 1,2345 Schweizer­franken.

Die Verwendung zur Kapitalabtragung muß nachgewiesen oder durch Hinterlegung bei der Hessischen Landesbank in Darm­stadt sichergestellt sein.

Die Rückerstattung erfolgt nach den Vorschriften der§§ 1 und 2 auf Antrag für das Rechnungsjahr 1924 alsbald und für die folgende Zeit am Ende des Rechnungsjahres.

Erstattungsanträge sind für das laufende und das voraus­gegangene Rechnungsjahr bis zum 31. Dezember 1925 und für die folgende Zeit bis zum Ende des Rechnungsjahres bei dem Ministerium der Finanzen zu stellen.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Sondersteuer vom bebauten Grundbesiz soweit sie von Gemeinden( Gemeinde­verbänden) nach Artikel 10 der Verordnung vom 24. März 1924 erhoben wird.

Die Vermögenssteuerzahlung verschoben.

Der Reichstag hat beschlossen, daß die am 15. Mai fällig gewesene und bereits bis 15. Juni hinausgeschobene Vermögens­steuerzahlung erneut bis 15. August 1925 verschoben wird. Es ist also zunächst keine Vermögenssteuerzahlung zu leisten.

Die alten und neuen Hausbesitzer. Gegenüber den in der Oeffentlichkeit so viel besprochenen Bemühungen der ehemaligen Hauseigentümer auf Rückgängig­machung der in den letzten Jahren geschlossenen Kaufverträge ist der Standpunkt der Erwerber bisher faum bekannt geworden. Und doch wäre dies dringend zu wünschen. Die Annahme, daß die Deffentlichkeit bei dem Streit neutral sei, ist nämlich nicht richtig. Diese vermeintliche Neutralität wird schon durch den

Unkostenzuschläge bei der Reichspost.

Der Reichspostminister hatte durch Verfügung Nr. 282 vom 20. Mai 1924 bestimmt, daß im Telegraphen- und Fernsprechbau für gewisse Arbeiten und Leistungen ein Unkostenzuschlag er­hoben werden solle und zwar sollte dieser bei Leistungen 100 Prozent, bei Lieferungen 10 Prozent betragen. In einer neuen Verfügung Nr. 346 weist der Minister darauf hin, daß zur Vereinfachung der Berechnung die vorgnannten Unkosten­sätze nunmehr allgemein berechnet werden sollen. Da= neben kommen die den Beamten und Arbeitern zu erstatten­den baren Aufwendungen für Benugung öffentlicher Verkehrs­mittel, für Gepäckbeförderung usw., nicht aber die in der Son­derregelung oder dem Tarifvertrage festgelegten Auswärts­bezüge( 3ehr- und Uebernachtungsgeld, Wegevergütung, Zeit­und Streckenentschädigung) in Ansaz. Es wird für etwaige Verhandlungen handwerklicher Organisationen mit Behörden nüzlich sein können, auf dieses Verfahren des Reichspostmini­steriums hinzuweisen, da letteres die Zuschläge zu Leistungen und Lieferungen gewiß nicht in dieser Weise festgesetzt hätte, wenn die Erfahrungen dies nicht als berechtigt und zweckmäßig erwiesen hätten. Zu beachten ist allerdings, daß in den ange­führten Prozentsätzen die Auslagen für Auswärtsbezüge mit enthalten sein sollen.

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Jrrglauben verhindert, daß die Gegenseite nur Ausländer seien. Daß schon von vornherein ein großer Teil der Häuser von In­ländern erworben wurde, und daß eine große Anzahl der Ob­jekte späterhin in die Hand Reichsdeutscher zurückgelangte, ist den Uneingeweihten meist völlig unbekannt.

Die Außenstehenden sind auch meist nicht davon unterrichtet, wie wenig sich die Ansprüche der Veräußerer mit den Geboten des Anstandes und der Moral vereinbaren lassen; ganz be= sonders in dem häufigsten Falle der versuchten Anfechtung des Verkaufs, nämlich beim sogen. Schwarzvertrage, wo der Ver­käufer durchweg die Unterbezifferung seinerzeit geradezu ver­langt hat, und nunmehr auf Grund dieses selben Sachverhalts die Uebertragung rüdgängig zu machen sucht. Die durch die Unkenntnis der Oeffentlichkeit begründete Gefahr ungerechter Beurteilung wird gesteigert durch die Tatsache, daß die Ver­äußerer sich zusammengeschlossen haben und, gestützt auf zahl­reiche Anhänger, eine lebhafte Propagange entfalten. Soll also das Gleichgewicht wieder hergestellt und für die Außen­stehenden die Möglichkeit unparteiischer Beurteilung geschaffen werden woran die Beteiligten bei der Gefahr einer Beein­flussung der Behörden und sogar der Gesetzgebung ein lebhaftes Interesse haben so erscheint es notwendig, daß auch die neuen Erwerber sich zusammentun, und auch ihren Standpunkt in der Oeffentlichkeit zur Geltung bringen. Es wird deshalb für viele Interessenten von Bedeutung sein, zu hören, daß sich in Berlin ein Schutz verband Hauseigentümer" gebildet hat, der bemüht ist, den z. T. unberechtigten Bestre­bungen der Verkäufer entgegenzutreten. Die vorläufige Ge­schäftsführung des Schutzverbandes liegt in den Händen des Buchdruckereibesizers H. Sachers, Berlin S 42, Fürstenstr. 8.

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Eine Gewerbeschau großen Stils in Hanau.

Die unter dem Protektorat des Oberpräsidenten der Pro­vinz Hessen- Nassau, Dr. Schwander, stehende Ausstellung Handwerk und Gewerbe, die in den Tagen vom 11. bis 20. Julk in Hanau in sämtlichen Räumen der Eberhardschule mit Frei­gelände stattfindet, verspricht zu einer Gewerbeschau großen Stils zu werden. Sämtliche Zimmer der Schule sind von Aus= stellern bereits belegt, ebenso sind die Plätze in den Höfen vers geben, sodaß mindestens 250 Aussteller die Ausstellung beschicken werden. Die Ausstellungsausschüsse dürfen mit dem Erfolg ihrer bisher geleisteten Arbeit zufrieden sein. Sie haben eine Plazeinteilung geschaffen, die eine allgemeine Uebersichtlichkeit und gute Orientierung ermöglicht. Im Hauptgebäude der Schule werden die handwerkerlichen und gewerblichen Erzeugnisse unter­gebracht, die den Besucher über den heutigen Stand der Technik

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