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und der Betriebsmethoden unterrichten. In den Schulhöfen werden große Maschinen aufgebaut und im Betrieb vorgeführt. U. a. beabsichtigt die Bäckerinnung und Bäckergenossenschaft einen Musterbackbetrieb einzurichten, der den Backprozeß vom Getreidekorn bis zum fertigen Gebäck vor Augen führt. Für Werkzeugmaschinen usw. wird eine zirka 1000 Quadratmeter umfassende Halle errichtet. In der Turnhalle der Schule werden die Kunstgärtner ihre Erzeugnisse ausstellen. Im linken Schulhof wird ein großzügiger Cafébetrieb eingerichtet, während das Hauptrestaurant in der Turnhalle des Turn- und Fechtclub untergebracht wird. Hervorzuheben ist weiter, daß die Ausstellung ein sogenanntes Zunftzimmer aufweisen wird, dessen Ausstellung Vergleiche zwischen einst und jetzt zulassen wird. In diesem Zimmer kommen zur Ausstellung mittelalterliche Handwerkererzeugnisse, interessante Sammlungen von Meisterstücken, Urkunden, Werkzeugen, Fahnen usw. Der Hanauer Geschichtsverein hat zur Ausgestattung dieses Zimmers seine Mitwirkung zugesagt.
Während der Ausstellungstage werden in Hanau eine Reihe Verbandstagungen stattfinden. U. a. werden am Sonntag, den 12. Juli, der Kurhess.- Waldeckische Handwerkerbund und am 13. und 14. Juli der Landesverband von Hessen- Nassau für das Schneiderhandwerk ihre Jahrestagungen abhalten.
Mit der Ausstellung ist auch eine Lotterie mit 1700 Gewinnen im Gesamtwerte von 9890 Mark verbunden. Der 1. Hauptgewinn hat einen Wert von 2000 Mark, der 2. einen solchen von 1000 Mark usw. In Betracht kommen hochfeine Zimmereinrichtungen, Gebrauchs- und Haushaltungsgegenstände. Die Ziehung findet am 20. Juli im Hanauer Stadtverordnetensaale statt. Das Los kostet 1 M, und es darf erwartet werden, daß von dieser günstigen Gelegenheit ausgiebig Gebrauch gemacht wird.
Bei der Volks, Berufs- und Betriebszählung am 15. Juni 1925 findet auch eine ausführliche Erhebung über die landwirtschaftlichen Betriebe statt. Der Fragebogen entspricht den Forderungen des deutschen Landwirtschaftsrates. Da die Erhebung in erster Linie im Interesse der deutschen Landwirtschaft vorgenommen wird, muß es sich jeder Landwirt angelegen sein lassen, den Bogen sorgfältig auszufüllen. Es ist deshalb notwendig, daß sich die Landwirte alsbald mit dem Fragebogen vertraut machen und sich vor allem Rechenschaft darüber geben, wie groß die Fläche ist, die sie bewirtschaften, wieviel davon eigene, ge= pachtete oder sonstige Fläche ist, ferner wieviel davon eigene, geeinzelnen Anbaufrüchten bestellt ist. Es ist wünschenswert, daß der Landwirt möglichst den Sonntag vor der Zählung benützt, um die umfangreichen Einträge in den Landwirtschaftsbogen zu machen, und daß er nicht erst in der letzten Stunde, wenn der Bogen von dem Zähler wieder abgeholt wird, an diese Arbeit herantritt. Dadurch wird das ohnedies mühselige Zählgeschäft unnötig erschwert und der Zähler in der rechtzeitigen Abwidelung seiner Arbeit aufgehalten. Wenn diese große Zählung ge= lingen soll, dann muß jeder einzelne mitarbeiten und muß durch gute Ausfüllung der Zählpapiere den Zählern seinen Dank dafür abstatten, daß sie sich in den Dienst des vaterländischen Werkes gestellt haben.
Literarisches.
Der Sommerfahrplan der Eisenbahnen tritt am 5. Juni in Kraft. Er bringt eine Reihe wichtiger Aenderungen. Wer zuverlässig beraten sein will, benute das„ Storm Kursbuch", Neben der Ausgabe Reich( 4.-) bringt er für unser Verkehrsgebiet die Teilausgabe Süddeutschland( 1.20) mit den wichtigsten Schnellzugverbindungen nach dem Reiche und Anschlüssen nach Desterreich und der Schweiz.
Wie reist man in Oberbayern und Tirol? Ein Wanderbuch zum Lust und Blanmachen von Prof. Dr. Karl Kinzel, 1925. 15. Auflage mit Berücksichtigung von Nürnberg, München, Regensburg, Augsburg, Salzburg, Innsbruck, Bozen, Meran und der Sommerfrischen. Ganz neue Bearbeitung. Verlag Friedrich Bahn in Schwerin i. Mecklb. Biegsam in Ganzleinwandband 5,80 M. Allen denen, die zu schlichter Bergwanderung rüsten, wird der bewährte Band ,,, der Kleine Kinzel", dienen.
Bekanntmachung,
Die Gebühren der Schornsteinfeger betr.
Auf Grund des§ 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921( Reg.-BI. S. 41) werden die Gebühren für die Schornsteinreinigung mit Wirkung vom 1. Juni 1925 wie folgt neu geregelt:
I. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen:
1. Für die Reinigung von steigbaren, sog. deutschen Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen 2 Stockwerfe durchlaufen
3 Stockwerke durchlaufen
4 Stockwerke durchlaufen
5 Stockwerke durchlaufen
6 Stockwerke durchlaufen
usw. für jedes weitere Stockwerk..
35 Reichspfennig 40 Reichspfennig
45 Reichspfennig
50 Reichspfennig
55 Reichspfennig
60 Reichspfennig
5 Reichspfennig
2. Für die Reinigung von e ngen, sogenannten russischen Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen
2 Stockwerke durchlaufen
3 Stockwerke durchlaufen 4 Stockwerke durchlaufen
5 Stockwerke durchlaufen
6 Stockwerke durchlaufen
usw. für jedes weitere Stockwerk.
25 Reichspfennig
30 Reichspfennig
35 Reichspfennig
40 Reichspfennig
45 Reichspfennig
50 Reichspfennig,
5 Reichspfennig
3. Für das Reinigen eines Schornsteinaufsatzes bis
zu 2 Meter Höhe.. über 2 Meter Höhe..
: 12 Reichspfennig 20 Reichspfennig
4. Für das einmalige Reinigen eines engen, russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede, Hotelküchen-, GastwirtschaftsSchornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- oder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe, 80 Reichspfennig.
5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungsschornsteinen oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Ziffer 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähn lichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 18 Reichspfennig. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampfkesselfeuerungen und Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs. 6. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schornsteine einschließlich der nach§ 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten.
7. Bei Jnanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegeperioden steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs; außerdem sind die tarif= mäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu ent richten.
8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während Ueberstunden oder an Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und Ueberstunden gelten die im Lohntarif festgeleg= ten Zeiten.
9. Für das Stellen geeigneten Materials für das Ausbrennen der Schornsteine kann der Schornsteinfeger eine Vergütung von 20 Reichspfennig für den Schornstein verlangen. II. Für die Vornahme der Schornsteinreinigungen außerhalb der Gemarkung des Sizes des Schornsteinfegermeisters ist ein Zuschlag auf die nach obigen Gebührensägen zu errechnende Zahlung von 10 Prozent zu leisten.
III. Die vorgenannten Gebühren sind unter Einrechnung der Umsatzsteuer festgesetzt. Eine besondere Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ist daher nicht statthaft.
Darmstadt, den 26. Mai 1925.
Hessisches Ministerium des Innern.
In Vertretung: Dr. Reiz.


