Einzelbild herunterladen

n ich

den

wor­chias Gicht

noch h bin

wie

en lei­

rank­Me­ültige

Osten­e mir

eifüg.

19 a

iz 7.

uder

Has Haa­e, macht zu frier en Duft, Parfüme

ustände, Ce Herz­re über uskuren. W 30.

Giessener Zeitung

( neueste Nachrichten)

mit

( Giessener Cageblatt)

Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bet obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

38. Jahrg.

Expedition: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Donnerstag, den 4. Juni

Anzeigenpreise:

30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.

11 11

" 1

"

" 1

"

90

1925.

Lokal

Reklamezeile

Aus dem Reichsverband des deutschen Handwerks.

Beschwerden über die Reichsvermögensverwaltung waren vom Kammertag an den Reichsminister für die besetzten Gebiete weitergegeben und bei dieser Gelegenheit auch betont worden, daß die zu strafrechtlicher Behandlung bei den Reichsneu­bauämtern in Koblenz gelangten Fälle vermuten ließen, daß auch an diesen Stellen sich Vorgänge abgespielt haben müßten, welche die Beschwerden des Handwerks als begründet erschei­nen ließen.

Warenhandel in Kasernen und unter Beamten. Der Reichswirtschaftsminister hat dem deutschen Handwerks­und Gewerbekammertag unter dem 14. Mai ds. Js. hierzu fol= gendes mitgeteilt:

Im Anschluß an mein Schreiben vom 20. Januar 1925 teile ich ergebenst mit, daß sich auch der Herr Reichswehr­minister in einem Schreiben an mich auf den Standpunkt ge­stellt hat, daß eine behördliche Förderung des Warenhandels unter den Beamten oder der Warenlieferung an Beamte grundsäglich unterbleiben soll. Schon im Jahre 1921 seien die Kommandos in diesem Sinne angewiesen worden; auch sei den Angehörigen der Wehrmacht verboten, am Absatz von Waren oder an der Vermittlung sonstiger Geschäfte mitzu­wirken. Ein gänzliches Verbot des Warenverkaufs innerhalb der Kasernen vermöge das Reichswehrministerium dagegen nicht auszusprechen. Die Entscheidung im einzelnen Falle solle den örtlichen Befehlshabern überlassen bleiben.

Der Herr Reichsminister des Innern hat in einem Schrei­ben vom 5. Februar 1925 an sämtliche Reichsministerien den­selben Standpunkt vertreten und ersucht, nur in besonderen Ausnahmefällen über deren Vorliegen die zuständige Stelle der Behörde zu entscheiden haben würde, von dem grundsätz­lichen Verbote abzuweichen."

Handel der Beamten.

In der Tagespresse war fürzlich die Mitteilung verbreitet, daß der Reichsminister des Innern Richtlinien über die Frage des Handels von Beamten innerhalb von Reichsbehörden er­lassen habe und daß Handeltreiben innerhalb der Reichsbehör­den jetzt grundsätzlich verboten sei. Da auch das Handwerk an dieser Frage erheblich interessiert ist, haben wir uns an den Reichsminister des Innern mit der Bitte um Auskunft über den Sachverhalt gewandt. Der Minister hat darauf mitgeteilt, daß er Richtlinien über den Handel der Beamten nicht erlassen, aber auf eine Anfrage nach der Zulässigkeit des Beamten­handels am 31. März 1925 nachfolgenden Bescheid erteilt habe:

,, Nach§ 16 des Reichsbeamtengesetzes ist den Reichs­beamten der Betrieb eines Gewerbes, also auch der Vertrieb von Waren an Beamte, Angestellte und Arbeiter von Behör­den, ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbe­

10 120

11

" 1

Nr. 64/65.

hörde untersagt. Ein allgemeines Verbot an die Beamten hinsichtlich der Uebernahme von entgeltlichen Beschäftigungen der genannten Art würde mit dem§ 16 des Reichsbeamten­gesetzes in Widerspruch stehen. Derartige Fälle würden je= weilig nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes zu behandeln sein. Der Standpunkt, den die Reichsregierung in der Frage des Warenhandels der Beamten einnimmt, ist den Länderregierungen wiederholt bekannt gegeben worden. Von einer erneuten Bekanntgabe sehe ich ab."

*

Ausstellungs- und Messewesen im Handwerkt.

Zur Herbeiführung einer fruchtbaren Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Ausstellungs- und Messewesens hat das Aus­stellungs- und Messeamt der deutschen Industrie dem Reichsver­band des deutschen Handwerks einen Siz in seinem Ausschuß eingeräumt. Als Vertrauensmann des Reichsverbandes des deutschen Handwerks ist der Geschäftsführer der Arbeitsgemein­schaft für deutsche Handwerkskultur in den Ausschuß als Mit­glied eingetreten. Durch die dadurch herbeigeführte ständige Verbindung soll erreicht werden, daß in Zukunft Meinungs­verschiedenheiten über Ausstellungen, an denen Industrie und Handwerk gleicher Weise interessiert sind, auf dem Vorwege vereinigt werden können.

9-6

Wohnungszwangswirtschaft für gewerbliche Räume.

In Mieterkreisen war neuerdings wieder die Nachricht ver­breitet, daß die Reichsregierung beabsichtige, die gewerblichen Räume aus der Zwangswirtschaft herauszunehmen. Wie wir dazu auf Anfrage im Reichsarbeitsministerium erfahren, ist dort von einer solchen Absicht nichts bekannt, ebensowenig darüber, ob diese Absicht bei den Ländern besteht.

*

Die Höhe der Eichgebühr für Fässer.

In gegebener Veranlassung hatten wir beim Reichswirt­schaftsminister angeregt, die Höhe der Eichgebühren für Fässer einer Nachprüfung zu unterziehen und wenn möglich

MONNA VANNA

imgelben Gewande DIE SZIGARETTE

ADLER- COMPAGNIE A.G.DRESDEN