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Gewerbebogens in einer ins einzelne gehenden präzisen Form beantwortet werden muß, da sonst der Betrieb leicht in eine nicht zutreffende Gewerbegruppe eingereiht werden könnte.

Neben diesen allgemeinen Fragen sind im Gewerbebogen noch Fragen nach dem Personal enthalten, wobei besondere Rücksicht auf seine Stellung im Betriebe, auf gewisse Alters­stufen und auf das Geschlecht genommen ist. Ferner ist eine Frage nach der Haltung von 3ugtieren im Gewerbebetrieb gestellt. Besondere Berücksichtigung hat die Verwendung von motorischer Kraft, d. h. von Kraftmaschinen und Kraft­fahrzeugen aller Art erfahren, ohne deren eingehende Feststel= lung eine moderne Gewerbezählung nur ein fümmerliches Stüd­werk wäre. Auf die Erfassung der Arbeitsmaschinen mußte an­gesichts ihrer unendlichen Vielgestaltigkeit in dieser allgemeinen Zählung leider verzichtet werden.

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Die Darstellung der Ergebnisse der gewerblichen Betriebs­zählung wird nach drei verschiedenen Gesichtspunkten erfolgen. Das Material wird zunächst nach sogenannten örtlichen Ein­heiten dargestellt werden, wobei jede räumlich in sich geschlossene gewerbliche Niederlassung gleichviel ob sie die einzige Nieder­lassung der Firma oder ihrer Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung ist als ein Betrieb gezählt werden wird. Die Gewerbebogen für die Zweigniederlassungen sind am Size der Zweigniederlassung auszufüllen. Die Hauptniederlassung hat lediglich die Angaben für ihre ,, örtliche Einheit" zu machen, daneben aber noch am Schluß des Gewerbebogens ein Ver­zeichnis ihrer Zweigniederlassungen( offenen Verkaufsstellen, Annahmestellen, auch sog. Agenten, sofern sie im Angestellten­verhältnis zur Firma stehen) und der für die Firma arbeitenden Hausgewerbebetriebe aufzustellen. Die wichtigsten Tabellen des Zählungswerkes werden nach örtlichen Einheiten ver­öffentlicht werden.

Neben dieser Darstellungsweise wird das Material nach Wirtschaftseinheiten( Unternehmungen und dergl.) aufbereitet werden. Bis zu den letzten Einheiten des modernen Wirt­schaftslebens, den Konzernen, vorzudringen, ist, so verlockend die Aufgabe auch sein mag, im Rahmen einer allgemeinen Massenerhebung nicht ohne weiteres möglich. Die Zählung muß bei den nach außen hin als selbständig auftretenden Ein­heiten, d. h. den Firmen, Unternehmungen, Geschäften und dergl. Halt machen. Um die Zählung dieser Einheiten durch­führen zu können, werden die Gewerbebogen sämtlicher Zweig­niederlassungen einer Firma und aller Hausgewerbebetriebe, die von ihr mit Aufträgen versehen werden, mit dem Gewerbe­bogen der Hauptniederlassung zusammengefaßt und einheitlich dargestellt werden. Das oben erwähnte Verzeichnis dieser Zweigniederlassungen und Hausgewerbebetriebe am Schlusse des Gewerbebogens ist deshalb von den Hauptniederlassungen der Firma mit besonderer Sorgfalt auszufüllen, da es die Zusam­menfassung der von den veschiedenen Filialen auszufüllenden Bogen ermöglichen soll. Auch für diese Aufbereitungsart sind mehrere Tabellen mit Gliederung nach Größenklassen( 3ahl der beschäftigten Personen, Umfang der verwendeten motorischen Kräfte usw.) vorgesehen, darunter einzelne Spezialübersichten, wie vor allem über die Rechtsform der einzelnen Unter­nehmungen.

Endlich ist vorgesehen, das Material nach sogenannten technischen Teilbetrieben aufzugliedern. Unter diesen technischen Teilbetrieben sollen diejenigen Teile verstanden werden, die im Gewerbebetrieb, für den der Gewerbebogen ausgefüllt ist, wohl einbegriffen sind, die jedoch auch als selbständige Gewerbe­betriebe vorkommen können. Da nun der Begriff des selbständi­gen Teiles in den verschiedenen Betrieben verschieden aufgefaßt werden kann, hat das Statistische Reichsamt, um die Aufgliede­rung zu erleichtern, ein besonderes Merkblatt herausge­geben, das dem Ausfüllungspflichtigen zeigt, was im Sinne dieser Zählung als Teilbetrieb gelten soll. An Hand dieses Merkblattes, das der Zähler allen in Betracht kommenden Be­trieben auszuhändigen hat, soll sich jeder Einzelne darüber unterrichten, welche der aufgezählten Gewerbezweige für seinen Betrieb in Betracht kommen und danach seine Angaben machen.

Wenn auch die Ausfüllung der Erhebungsbogen eine ge= wisse Mühe verursacht, so mögen doch die selbständigen Hand­werker sich dabei vor Augen halten, wie wichtig es gerade vom Standpunkt der wirksamen Vertretung der Interessen ihres Be­rufsstandes gegenüber den Interessen anderer Wirtschaftszweige und anderer Berufsstände ist, bei den bedeutungsvollen wirt­schafts-, zoll, handels-, sozialpolitischen Gegenwarts- und Zu­funftsfragen ein einwandfreies Zahlenmaterial zur Verfügung zu haben. Dies aber fann, wie wir nochmals betonen wollen, nur dann gewonnen werden, wenn jeder einzelne Betriebs: inhaber oder Betriebsleiter und jeder einzelne Haushaltungs­vorstand die ihm zugehenden Fragebogen sorgfältig ausfüllt.

Steuern.

Der Wortlaut des Gewerbesteuergesezes für 1925. Artikel 1.

Für das Rechnungsjahr 1925 findet die Veranlagung und Erhebung der staatlichen und kommunalen Gewerbsteuer nach den Vorschriften des Gemeindeumlagengesetzes vom 7. August 1920 in der Fassung der Abänderungsgesetze mit der Maßgabe statt, daß an die Stelle der Bestimmungen der Artikel 9 Absaz1, Artikel 10. Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 15 des genannten Gesetzes die folgenden Vorschriften treten.

Artikel 2.

Die Gewerbsteuer wird erhoben noch dem Wert des in dem Betriebe arbeitenden Anlage- und Betriebskapitals und von den in Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 und Absatz 2 des Ge­meindeumlagengesetzes bezeichneten Betrieben auch nach dem Gewerbeertrag.

Artikel 3.

Auf die Bewertung des Anlage- und Betriebskapitals fin­den die Vorschriften der Reichsgesetze über die Bewertung des Vermögens bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer und die zu ihrer Abänderung, Ergänzung und Durchführung ergangenen oder für den Veranlagungszeitpunkt( Artikel 4) etwa noch er­gehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Für die Bewertung des landwirtschaftlichen Anlage- und Betriebskapitals sind die Bewertungsvorschriften des Ge­meindeumlagengesetzes maßgebend.

Artikel 4.

Für die Feststellung des gewerblichen Anlage- und Be­triebskapitals ist der Stand vom 31. Dezember 1923 auch für die Betriebe maßgebend, bei denen regelmäßig jährliche Ab­schlüsse an einem anderen Tage als dem 31. Dezember 1923 stattfinden. Betriebe, bei denen regelmäßig jährliche Abschlüsse in der Zeit von einschließlich 30. Juni bis einschließlich 30. Dezember stattfinden, sind jedoch berechtigt, für die Fest­stellung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals nach Art und Menge( Inventar) den letzten vor dem 31. Dezember 1923 gemachten Abschluß zugrunde zu legen; auch bei Zugrunde­legung eines solchen Abschlusses sind die Vermögensgegenstände ausschließlich nach den Reichsvorschriften zu bewerten. Für die Veranlagung der Betriebe, die am 31. Dezember 1923 noch nicht bestanden haben, oder die im Laufe des Rechnungsjahres 1925 zu veranlagen sind, ist der Stand und Wert des gewerb­lichen Anlage- und Betriebskapitals nach dem Stand und Werte der Bestandteile zu Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen.

Artikel 5.

Die Ermittlung des gewerblichen Ertrags wird durch besonderes Gesetz geregelt.

Artikel 6.

Wird ein Gewerbe in mehreren Gemeinden betrieben, so wird unbeschadet der Vorschriften des Artikel 1 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz vom 27. März 1924( Reg.-BI. S. 169) in jeder von ihnen die von dem Anlage­und Betriebskapital und vom Gewerbeertrag zu entrichtende fommunale Steuer nach dem Bestand des in dem Betrieb in­nerhalb der Gemeinde arbeitenden Anlage- und Betriebskapi tals erhoben.

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