Gewerbebogens in einer ins einzelne gehenden präzisen Form beantwortet werden muß, da sonst der Betrieb leicht in eine nicht zutreffende Gewerbegruppe eingereiht werden könnte.
Neben diesen allgemeinen Fragen sind im Gewerbebogen noch Fragen nach dem Personal enthalten, wobei besondere Rücksicht auf seine Stellung im Betriebe, auf gewisse Altersstufen und auf das Geschlecht genommen ist. Ferner ist eine Frage nach der Haltung von 3ugtieren im Gewerbebetrieb gestellt. Besondere Berücksichtigung hat die Verwendung von motorischer Kraft, d. h. von Kraftmaschinen und Kraftfahrzeugen aller Art erfahren, ohne deren eingehende Feststel= lung eine moderne Gewerbezählung nur ein fümmerliches Stüdwerk wäre. Auf die Erfassung der Arbeitsmaschinen mußte angesichts ihrer unendlichen Vielgestaltigkeit in dieser allgemeinen Zählung leider verzichtet werden.
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Die Darstellung der Ergebnisse der gewerblichen Betriebszählung wird nach drei verschiedenen Gesichtspunkten erfolgen. Das Material wird zunächst nach sogenannten örtlichen Einheiten dargestellt werden, wobei jede räumlich in sich geschlossene gewerbliche Niederlassung gleichviel ob sie die einzige Niederlassung der Firma oder ihrer Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung ist als ein Betrieb gezählt werden wird. Die Gewerbebogen für die Zweigniederlassungen sind am Size der Zweigniederlassung auszufüllen. Die Hauptniederlassung hat lediglich die Angaben für ihre ,, örtliche Einheit" zu machen, daneben aber noch am Schluß des Gewerbebogens ein Verzeichnis ihrer Zweigniederlassungen( offenen Verkaufsstellen, Annahmestellen, auch sog. Agenten, sofern sie im Angestelltenverhältnis zur Firma stehen) und der für die Firma arbeitenden Hausgewerbebetriebe aufzustellen. Die wichtigsten Tabellen des Zählungswerkes werden nach örtlichen Einheiten veröffentlicht werden.
Neben dieser Darstellungsweise wird das Material nach Wirtschaftseinheiten( Unternehmungen und dergl.) aufbereitet werden. Bis zu den letzten Einheiten des modernen Wirtschaftslebens, den Konzernen, vorzudringen, ist, so verlockend die Aufgabe auch sein mag, im Rahmen einer allgemeinen Massenerhebung nicht ohne weiteres möglich. Die Zählung muß bei den nach außen hin als selbständig auftretenden Einheiten, d. h. den Firmen, Unternehmungen, Geschäften und dergl. Halt machen. Um die Zählung dieser Einheiten durchführen zu können, werden die Gewerbebogen sämtlicher Zweigniederlassungen einer Firma und aller Hausgewerbebetriebe, die von ihr mit Aufträgen versehen werden, mit dem Gewerbebogen der Hauptniederlassung zusammengefaßt und einheitlich dargestellt werden. Das oben erwähnte Verzeichnis dieser Zweigniederlassungen und Hausgewerbebetriebe am Schlusse des Gewerbebogens ist deshalb von den Hauptniederlassungen der Firma mit besonderer Sorgfalt auszufüllen, da es die Zusammenfassung der von den veschiedenen Filialen auszufüllenden Bogen ermöglichen soll. Auch für diese Aufbereitungsart sind mehrere Tabellen mit Gliederung nach Größenklassen( 3ahl der beschäftigten Personen, Umfang der verwendeten motorischen Kräfte usw.) vorgesehen, darunter einzelne Spezialübersichten, wie vor allem über die Rechtsform der einzelnen Unternehmungen.
Endlich ist vorgesehen, das Material nach sogenannten technischen Teilbetrieben aufzugliedern. Unter diesen technischen Teilbetrieben sollen diejenigen Teile verstanden werden, die im Gewerbebetrieb, für den der Gewerbebogen ausgefüllt ist, wohl einbegriffen sind, die jedoch auch als selbständige Gewerbebetriebe vorkommen können. Da nun der Begriff des selbständigen Teiles in den verschiedenen Betrieben verschieden aufgefaßt werden kann, hat das Statistische Reichsamt, um die Aufgliederung zu erleichtern, ein besonderes Merkblatt herausgegeben, das dem Ausfüllungspflichtigen zeigt, was im Sinne dieser Zählung als Teilbetrieb gelten soll. An Hand dieses Merkblattes, das der Zähler allen in Betracht kommenden Betrieben auszuhändigen hat, soll sich jeder Einzelne darüber unterrichten, welche der aufgezählten Gewerbezweige für seinen Betrieb in Betracht kommen und danach seine Angaben machen.
Wenn auch die Ausfüllung der Erhebungsbogen eine ge= wisse Mühe verursacht, so mögen doch die selbständigen Handwerker sich dabei vor Augen halten, wie wichtig es gerade vom Standpunkt der wirksamen Vertretung der Interessen ihres Berufsstandes gegenüber den Interessen anderer Wirtschaftszweige und anderer Berufsstände ist, bei den bedeutungsvollen wirtschafts-, zoll, handels-, sozialpolitischen Gegenwarts- und Zufunftsfragen ein einwandfreies Zahlenmaterial zur Verfügung zu haben. Dies aber fann, wie wir nochmals betonen wollen, nur dann gewonnen werden, wenn jeder einzelne Betriebs: inhaber oder Betriebsleiter und jeder einzelne Haushaltungsvorstand die ihm zugehenden Fragebogen sorgfältig ausfüllt.
Steuern.
Der Wortlaut des Gewerbesteuergesezes für 1925. Artikel 1.
Für das Rechnungsjahr 1925 findet die Veranlagung und Erhebung der staatlichen und kommunalen Gewerbsteuer nach den Vorschriften des Gemeindeumlagengesetzes vom 7. August 1920 in der Fassung der Abänderungsgesetze mit der Maßgabe statt, daß an die Stelle der Bestimmungen der Artikel 9 Absaz1, Artikel 10. Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 15 des genannten Gesetzes die folgenden Vorschriften treten.
Artikel 2.
Die Gewerbsteuer wird erhoben noch dem Wert des in dem Betriebe arbeitenden Anlage- und Betriebskapitals und von den in Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 und Absatz 2 des Gemeindeumlagengesetzes bezeichneten Betrieben auch nach dem Gewerbeertrag.
Artikel 3.
Auf die Bewertung des Anlage- und Betriebskapitals finden die Vorschriften der Reichsgesetze über die Bewertung des Vermögens bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer und die zu ihrer Abänderung, Ergänzung und Durchführung ergangenen oder für den Veranlagungszeitpunkt( Artikel 4) etwa noch ergehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Für die Bewertung des landwirtschaftlichen Anlage- und Betriebskapitals sind die Bewertungsvorschriften des Gemeindeumlagengesetzes maßgebend.
Artikel 4.
Für die Feststellung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals ist der Stand vom 31. Dezember 1923 auch für die Betriebe maßgebend, bei denen regelmäßig jährliche Abschlüsse an einem anderen Tage als dem 31. Dezember 1923 stattfinden. Betriebe, bei denen regelmäßig jährliche Abschlüsse in der Zeit von einschließlich 30. Juni bis einschließlich 30. Dezember stattfinden, sind jedoch berechtigt, für die Feststellung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals nach Art und Menge( Inventar) den letzten vor dem 31. Dezember 1923 gemachten Abschluß zugrunde zu legen; auch bei Zugrundelegung eines solchen Abschlusses sind die Vermögensgegenstände ausschließlich nach den Reichsvorschriften zu bewerten. Für die Veranlagung der Betriebe, die am 31. Dezember 1923 noch nicht bestanden haben, oder die im Laufe des Rechnungsjahres 1925 zu veranlagen sind, ist der Stand und Wert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals nach dem Stand und Werte der Bestandteile zu Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen.
Artikel 5.
Die Ermittlung des gewerblichen Ertrags wird durch besonderes Gesetz geregelt.
Artikel 6.
Wird ein Gewerbe in mehreren Gemeinden betrieben, so wird unbeschadet der Vorschriften des Artikel 1 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz vom 27. März 1924( Reg.-BI. S. 169) in jeder von ihnen die von dem Anlageund Betriebskapital und vom Gewerbeertrag zu entrichtende fommunale Steuer nach dem Bestand des in dem Betrieb innerhalb der Gemeinde arbeitenden Anlage- und Betriebskapi tals erhoben.
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