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Für die Verteilung ist in erster Linie eine etwa zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ge= troffene Vereinbarung maßgebend.

Artikel 7.

Ueber das gewerbliche Anlage- und Betriebskapital, sowie den gewerblichen Ertrag ist von dem Steuerpflichtigen auf Er­suchen der Veranlagungsbehörde eine Steuererklärung inner­halb einer regelmäßig auf mindestens 3 Wochen zu bemessenden Frist abzugeben.

Artikel 8.

Solange die Erhebung der Gewerbesteuer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann, fann sie vorläufig nach den Vorschriften des Gesetzes über die vorläufige Gewerbsteuer für 1924 vom 27. März 1924 weiter erhoben werden.

Bis zur Durchführung der Vorschriften über die Besteue= rung nach dem Gewerbeertrag( Artikel 5) kann ein Teil der die vorläufige Gewerbsteuer für 1924 vom 27. März 1924 und der andere Teil nach dem Werte des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals erhoben werden.

Im Finanzgesetz wird bestimmt, in welcher Weise die vor­läufig auf Grund des Gesetzes vom 27. März 1924 erhobenen staatlichen Steuerbeträge auf die endgültig festgesetzte Steuer aufzurechnen sind. Die Aufrechnung der vorläufig auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Gewerbsteuer für 1924 vom 27. März 1924 erhobenen fommunalen Steuerbeträge auf die endgültig festgesetzte Steuer wird mit Zustimmung des Finanz­ausschusses vom Ministerium des Innern geregelt.

Artikel 9.

Die Höhe der Steuersäge der staatlichen Gewerbsteuer wird durch Gesetz festgesetzt.

Artikel 10.

Soweit nicht in diesem Gesetze etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gemeindeumlagengesetzes vom 7. August 1920 in der Fassung der Abänderungsgesetze mit der Maßgabe, daß in Artikel 41 des Gemeindeumlagengesetzes an Etelle des darin angeführten Artikel 15 des Gemeindeumlagen­gesetzes der Artikel 7 dieses Gesetzes zu treten hat.

Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Literarisches.

Das Heft Nr. 14 der ,, Lustigen Blätter", welches soeben er­schienen ist, ist schon fraft seines Titelbildes geeignet, Freunde der heiteren Kunst anzulocken, zumal das reizvolle Titelbild von Wennerberg stammt. Zahlreiche humoristische Zeichnungen von Wellner, Fenneker, Gestwicki, Trier, Heiligenstaedt, Fodor u. a. geben im Verein mit einer Groteske von Dan Bergmann und Scherzen und lustigen Gedichen den Beweis, daß guter Humor noch immer in den Lustigen Blättern" die beste Pflegestätte findet.

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Brenner Reise: Das zweite Märzheft des Alpenfreund" ( Illustrierte Deutsche Alpenzeitung, München, Amalienstraße 9) hat einen lustigen Auftakt. Mit viel Humor und Satire aber auch mit ungewöhnlicher Sachkenntnis wird der erste Teil einer Reise nach Südtirol von München bis zum Stubaital- ge= schildert. Wanderungen, Winterturen werden in Wort und Bild reizvoll behandelt. Die Rundschau bringt das Neueste vom Neuen, der Bilderschmuck, die Kunstbeilagen zeigen den ,, Alpen­freund" wieder an der Spitze der deutschen Bergsteigerzeit­schriften.

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Jugend, bleibe vorerst noch in der Heimat. Zum bevor­stehenden Quartalswechsel warnt die Gesellschaft zur Fürsorge für zuziehende männliche Jugend, Berlin C. 54, Sophienstr. 19, die Jugend, leichtfertig die Heimat zu verlassen und in die Großstadt zu ziehen. Dort sind die Arbeits- und Verdienst­möglichkeiten gerade jetzt sehr gering. Die Obdachlosenasyle und Wohlfahrtsstellen in den großen Stätten sind mit Bitt­stellern und Arbeitslosen überfüllt, denen vielfach weder Arbeit noch Unterkunft gewährt werden kann. Für junge Leute, die feste Stellung bereits gefunden haben oder sich für ihre Be­rufsausbildung in die Großstadt begeben müssen, versendet die Gesellschaft ihren ,, Ratgeber" und für alle Volksfreunde, welche sich für die Jugendwohlfahrt interessieren, ihren Jahresbericht gegen Einsendung des Portos.

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