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Samstag, den 4. April 1925.
Die Volks-, Berufs- und Betriebszählung
vom 16. Juni 1925
mit besonderer Berücksichtigung der gewerblichen Betriebszählung. I.
Mehr als 18 Jahre sind vergangen, seitdem die letzte große Inventuraufnahme der deutschen Volkswirtschaft, die Berufsund Betriebszählung von 1907, stattgefunden hat, 18 inhalts= schwere Jahre für das deutsche Volk wie für die gesamte deutsche Wirtschaft. Hatten schon die letzten Jahre vor dem Kriege gewaltige wirtschaftliche Veränderungen verursacht, so hat der Weltkrieg erst recht tief einschneidende Umwälzungen hervorgerufen. Wollen wir heute diese Veränderungen, die seit 1907 im Wirtschaftsleben, insbesondere in Gewerbe, Industrie, Handel, Verkehr usw. vor sich gegangen sind, feststellen, so tappen wir vollständig im Dunkeln. Niemand kann z. B. Heute mit Sicherheit angeben, wieviel gewerbliche Arbeiter es im Deutschen Reich gibt, wie sie sich verteilen auf die einzelnen Gewerbezweige, welches der zahlenmäßige Umfang und die gegenseitige Bedeutung der einzelnen Wirtschaftszweige im Rahmen der Gesamt- Volkswirtschaft ist und dergleichen mehr.
Durch Reichsgesetz vom 13. März 1925 ist eine allgemeine Volkszählung in Verbindung mit einer Berufszählung, einer landwirtschaftlichen und einer gewerblichen Betriebszählung für das ganze Deutsche Reich( ohne Saargebiet) angeordnet. Das großangelegte vierfache Zählungswerk soll am 16. Juni 1925 zur Durchführung gelangen..
Unbedingte Voraussetzung für das Gelingen des Zählungswerkes, an dem auch die zur wirksamen Vertretung der Interessen der einzelnen Wirtschaftszweige berufenen Organisationen lebhaft interessirt sind, ist jedoch die sorgsame und gewissenhafte Beantwortung der bei der Zählung verwendeten Fragebogen. Wer die Fragebogen sorgfältig beantwortet, erfüllt nicht nur eine staatsbürgerliche Pflicht, sondern handelt auch in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse und im Gesamtinteresse des Wirtschaftszweiges, dem er angehört.
Es ist selbstverständlich, daß die Zählungsbogen( unter Zusammenfassung aller gleichartigen Betriebe) nur für statisti sche Zusammenstellungen über Umfang und Bedeutung der einzelnen Wirtschaftszweige verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke, etwa für Steuerzwecke oder dergl. kommt in feiner Weise in Betracht; dies ist übrigens auch durch das Gesetz unter feierlicher Zusicherung der Wahrung des Amtsgeheimnisses für die Angaben des einzelnen Betriebes ausdrücklich festgelegt.
Das Zählungswerk zerfällt, wie bereits angedeutet, in eine Volks- und Berufszählung, eine landwirtschaftliche und eine gewerbliche Betriebszählung.
Während die Bolts- und Berufszählung über die Bevölkerungsverhältnisse, wie z. B. Bevölkerungszahl, Alters
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gliederung, Berufe, soziale Stellung und dergl. Aufklärung schaf= fen soll, ist die landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebszählung berufen, die Struktur der Wirtschaftsbetriebe näher zu beleuchten. Hierbei umfaßt die landwirtschaftliche Betriebszählung diejenigen Teile des Erwerbslebens, die mit der Bodenbenutzung irgendwie zusammenhängen, wohingegen die gewerbliche Betriebszählung bestimmt ist, über sämtliche übrigen Teile des Wirtschaftslebens Zahlenunterlagen zu liefern. Die gewerbliche Betriebszählung erstreckt sich demnach vornehmlich auf Handwerk, Bergbau und Industrie und auf Handel und Verkehr. Auch andere Zweige des Erwerbslebens, wie z. B. die Hochseefischerei, die Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, das Versicherungswesen, die hygienischen Gewerbe, werden von ihr umschlossen.
Es ist dabei zu beachten, daß nicht nur Erwerbsbetriebe im landläufigen Sinne, sondern auch alle gemeinnüßigen, sozialen und sanitären Anstalten und Einrichtungen, wie z. B. die Krankenanstalten oder das Sozialversicherungswesen von dieser Zählung mit umfaßt werden sollen.
II.
Die Unterlagen für die am 16. Juni 1925 stattfindende gewerbliche Betriebszählung werden aus den sogenannten Gewerbebogen gewonnen. Aus zähltechnischen wie auch aus finanziellen Gründen war es leider nicht möglich, den individuellen Wirtschaftsverhältnissen der einzelnen Gewerbezweige angepaẞte verschiedenartige Gewerbebogen aufzustellen. Man mußte sich vielmehr darauf beschränken, einen einzigen Gewerbebogen für Handwerk und Industrie, für Handel und Verkehr, für Großbetriebe und für Kleinbetriebe auszugeben. Mehrere Fragen, die unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft und in Anpasung an den Charakter der Massenerhebung aufgenommen wer den mußten, werden daher wohl für den oder jenen Gewerbezweig ohne Belang sein.
Der Gewerbebogen enthält zunächst Fragen allgemeiner Art, welche den Inhaber, die Rechtsform und vor allem die Gwerbeart des Betriebes ermitteln. Von besonderer Wichtigkeit ist bei der Ausfüllung des Fragebogens die genaue Beantwortung der Frage nach der Gewerbeart und den hergestellten oder gehandelten Erzeugnissen, da hierdurch die Einreihung der betreffenden Betriebe in die mit den Wirtschaftsverbänden usw. vereinbarte Systematik der Gewerbezweige erfolgen muß.*)
Es sei darauf aufmerksam gemacht, daß es bei der Beantwortung nicht genügt, allgemeine Angaben über die Art des Betriebes zu machen, sondern, daß die betreffende Frage des
*) Der Gewerbebogen enthält unter 2c folgende Frage, die für die Feststellung der Handwerksbetriebe von Bedeutung ist: Werden Beiträge gezahlt an eine Handwerkskammer?. Handelskammer? Bei der Bantwortung dieser Frage müssen unbedingt Fehler vermieden werden. Da vielfach allein- arbeitende, ältere Handwerker durch die Gemeinden, bezw. die Handwerkskammern von Beiträgen freigestellt sind, ihre Erfassung aber von Wichtigkeit ist, so empfiehlt es sich, den Zähler hierauf hinzuweisen."
Art liefert erei A. Klein


