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Die staatliche Gewerbesteuer.

Die seirherige Siundung der jaariichen Gewerbesteuer ist aufgehoben worden. Die Finanzämter sind seitens des hessischen Finanzministeriums mittels folgenden Schreibens aufgefordert, die Erhebung des Restes der vorläufigen Gewerbesteuer vor­zunehmen:

Darmstadt, am 17. Dezmber 1924.

Sessisches Ministerium der Finanzen. Betreffend: Gesetz über die vorläufige Gewerbesteuer für das R. J. 1924 vom 27. März 1924.

Nach unserem Ausschreiben an die Finanzämter vom 24. 9. 1924 zu Nr. F. M. J. Mg. 96741 sind die mit den Vor­auszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer am 10. 10., 10. 11. und 10. 12. 1924 fälligen Raten der staat­lichen vorläufigen Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1924 auf unbestimmte Zeit zinslos gestundet. Ohne der endgültigen Regelung über die weitere Behandlung dieser Raten vorzu­greifen, haben wir die vorläufige Restzahlung auf die Gewer­besteuer für 1924 wie folgt festgesetzt: unbeseztes Gebiet

a) für Gewerbesteuerpflichtige, die zu monatlichen Vor­auszahlungen auf die Ein­fommen u. Körperschafts­steuer sowie auf die vor= läufige Gewerbesteuer für 1924 verpflichtet sind

am 10. Jan. 1925

am 10. Febr. 1925

am 10. März 1925

b) für Gewerbesteuerpflichtige, die vierteljährliche Vor­auszahlungen auf die unter a) genannten Steuern lei­sten

am 10. Jan.. 1925

besetztes Gebiet

60 v. H. 60 v. H.

110 v. 5. 110 v. H. 110 v. H.

der an diesen Tagen fälligen monat­lichen Vorauszahlungen auf die Ein­kommen- u. Körperschaftssteuer.

60 v. H.

150 v. H.

der am 10. 1. 1925 fälligen viertel­jährlichen Vorauszahlung auf die Einkommen- u. Körperschaftssteuer. Mit Rücksicht auf den verhältnismäßig großen Rückstand derjenigen Gewerbesteuerpflichtigen im besetzten Gebiet, die vierteljährliche Vorauszahlungen leisten, halten wir eine all­gemeine Stundung dieser Restzahlung für erforderlich. Die Zahlung in 3 gleichen Raten am 10. 1., 1. 2. und 1. 3. 1925 dürfte den Belangen der Gewerbesteuerpflichtigen genügen und die Kassestellen nicht allzusehr belasten. Einer Verlegung der beiden letzten Raten um einige Tage steht unsererseits nichts entgegen.

Die Grundlage für die Festsetzung der Restzahlung für 1924 ist aus der nachstehenden Berechnung ersichtlich. An den Herrn Präsidenten des Landesfinanzamts, Darmstadt.

Berechnung für die Erhebung

der staatlichen vorläufigen Gewerbesteuer, insbesondere die Festlegung des Restbetrages für das Rechnungsjahr

1924. Vorbemerkungen.

Großbetriebe im Sinne dieser Ausführungen sind diejenigen Gewerbetreibenden, die zu monatlichen Vorauszahlungen auf die Reichseinkommensteuer und körperschaftssteuer, sowie auf die staatliche vorläufige Gewerbesteuer für 1924 verpflichtet sind. Kleinbetriebe dagegen solche, die vierteljährliche Vorauszah­fungen zu leisten haben.

Nach den Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die vorläufige Gewerbesteuer für das R. J. 1924 vom 27. 3. 24 beträgt diese Steuer 80 v. H. der jeweiligen Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftssteuer für 1924. Sie ist

Baton

für die vom 1. 7. 24 ab fälligen Ziele auf 60 v. H. ermäßigt worden, die am 10. 10., 10. 11. und 10. 12. 24 fälligen zunächst gestundet. Werden sie endgültig erlassen, dann würden sich die Gesamt- Ratenzahlungen auf die vorläufige Gewerbe­steuer für das R. J. 1924 auf Grund der Bestimmungen des Finanzgesetzes auf 3 X 80240 v. H. und 6 X 60= 360 v. 5. zusammen also 600 v. H. eines durchschnittlichen Monatsbetrages der nicht ermäßigten Vorauszahlungen auf dieEinkommensteuer usw. berechnen.

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Bewertung der seitherigen und der demnächstigen Zahlungen. Bis jetzt ist die Erhebung folgender Raten auf die vor= läufige Gewerbesteuer angeordnet:

am 10. 4. 24 am 10, 5, u. 10. 6. am 30. 6.

unbesetztes Gebiet besetztes Gebiet Sundertsatz der( durchschnittlichen) monat­lichen Einkommen- oder Körperschaftssteuer. Großbetr. Kleinbetr. Großbete. Kleinbetr. 160 240( 3 × 800)

160( je 800')

60

am 10. 7. am 10. 8. u. 10. 9. 120( je 60%)

160

180( 3X60%) 60 180( 3X600) 120( ie 60°) 340

420

180

zusammen 500 Infolge Ermäßigung der Vorauszahlung auf die Einkom men- und Körperschaftssteuer vom 1. Dezember 1924 an um ½ entspricht von da ab eine Gewerbesteuer von 60% der ermäßig= ten Einkommen- pp. Steuer einer solchen von 45% der seithe= rigen( vollen) Vorauszahlungen. Wegen der Kleinbetriebe vergl. Ziffer 3.

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Berechnung des Restes der vorläufigen Gewerbesteuer für 1924 und der Ratenzahlungen vom Januar 1925 an. Nach vorstehenden Grundsätzen ist der Restbetrag der vor­läufigen Gewerbesteuer für 1924 zu berechnen. Der demnäch= stigen Abschlußzahlung der Großbetriebe ist in erster Linie, die am 10. 1. 25( bei Zahlung des Restbetrags in 2 oder 3 monat­lichen Raten auch die am 10. 2. und 10. 3. 1925) fällige ermäßigte Vorauszahlung auf die Einkommensteuer usw. zu Grunde zu le= gen. Für die Berechnung des Restes der Kleinbetriebe ist all­gemein, die am 10. 1. 1925 fällige Vorauszahlung auf die Ein­fommensteuer maßgebend, wobei jedoch zu beachten ist, daß zur gleichmäßigen Bewertung der Zahlungen der rückständige Sazz bei den Kleinbetrieben nur um 1 Elftel zu erhöhen ist. Die ge­dachte Vorauszahlung beträgt nämlich 11 3wölftel der seitherigen und der Gewerbesteuersatz muß deshalb( bei den Kleinbetrieben) zum Ausgleich 12 Elftel des seitherigen Satzes betragen;( vergl. Art. 1.§ 1 der 2. Reichsverordnung über Steuermilderungen vom 10. 11. 24, R. G. Bl. 1 Seite 737).

Die Gewerbesteuer muß für Groß- und Kleinbetriebe, im unbesetzten und im besetzten Gebiet, auf einen Einheitssag ge­bracht werden. Als solcher empfiehlt sich ein Say von 590( statt 600) v. H.; er ist errechnet aus den bis jetzt angeordneten Ra­tenzahlungen der Großbetriebe im unbesetzten Gebiet mit zu= sammen 500 v. H. und 2 weiteren Raten derselben von je 60%, der am 10. 1. und 10. 2. fälligen ermäßigten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer usw., welch letztere gleichzusetzen, sind 2 Raten von je 45%, der nicht ermäßigten Vorauszahlungen, zusammen also 590%. Nach Maßgabe der bis einschließlich Sep­tember 1924 fällig gewesenen Ratenzahlungen auf die vorläufige Gewerbesteuer für 1924 sind zur Erreichung des Einheitssatzes von 590% des durchschnittlichen Monatsbetrags, der nicht er­

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