Giessener Zeitung
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( Giessener Cageblatt)
Amts- u. Vereinsnachrichten
Bezugspreis:
60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.
Nr. 1.
Expedition: Südanlage 21.
Redaktion, Druck und Verlag:
Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
Anzeigenpreise:
30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.
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Samstag, den 3. Januar 1925.
Steuern.
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Nachdem auf Grund der zweiten Steuerminderungsverordnung die Einkommensteuervorauszahlungen mit Wirkung für die vom Monat Dezember ab erzielten Einnahmen um ½ er= mäßigt worden sind( s. Nr. 20, 21 und 22 dieser Zeitung), sah sich bekanntlich der Reichsfinanzminister veranlaßt, in eine Prüfung der Frage einzutreten, für welche Erwerbszweige eine weitere Ermäßigung oder Erhöhung der Vorauszahlungen notwendig sind. Die Verhandlungen wurden, wie wir s. 3t. be= richteten auf dem Gebiet des Handwerks geführt zwischen dem Reichsverband des deutschen Handwerks und dem Landesfinanzamt Hannover. Es ergab sich, daß die Finanzverwaltung nicht etwa eine Herabsetzung, sondern eine Heraussetzung der Vorauszahlungssäge für eine ganze Reihe von Berufen plant. Nachdem die entsandten 5 Vertreter des Handwerks sich von dieser Absicht überzeugt hatten, beantragten sie, die jetzigen Säze allgemein zu belassen, bis eine regelrechte Veranlagung auf Grund der Steuererklärungen für 1924 stattgefunden habe. Sie brachten dabei zum Ausdruck, daß die Steuermaßnahmen der Reichsfinanzverwaltung ohnehin nicht lange mehr tragbar seien, und daß alle Veranlassung vorliege, die vorhandene Erbitterung nicht noch zu verstärken. Der Antrag der Vertreter des Handwerks wurde schließlich angenommen.
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Der Steuerabzug vom Arbeitslohn.
In Nr. 21 berichteten wir über die Art und Weise, wie der Steuerabzug vom Arbeitslohn nunmehr vorzunehmen ist. Die abgezogenen Beträge sind folgendermaßen zu verwenden:
Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Arbeitnehmer in einem dauernden Dienstverhältnis beschäftigen, haben die eingehaltenen Steuerbeträge ihrer Arbeitnehmer durch Ankauf von Steuermarken an das Reich abzuführen. Das Einkleben der Steuermarken hat bis zum 5., 15. und 25. jeden Monats ohne Schonfrist zu erfolgen.
Dagegen haben Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalenderjahres 4 und mehr Arbeitnehmer in einem dauernden Dienstverhältnis beschäftigen, die einbehaltenen Steuerbeträge ihrer Arbeitnehmer in bar oder durch Ueberweisung an die Kasse desjenigen Finanzamtes abzuführen, in dessen Bezirk die Betriebsstätte liegt. Es sind abzuführen:
die in der Zeit vom 1. bis zum 10. eines Monats einbehaltenen Beträge spätestens bis zum 15.,
die in der Zeit vom 11. bis 20. eines Monats einbehaltenen Beträge bis zum 25. des Monats,
die in der Zeit vom 21. bis zum Schluß eines Monats einbehaltenen Beträge bis zum 5. des folgenden Monats.
Betragen die Steuerabzüge in einem Betrieb nicht mehr als 12 Mim Monat, so genügt Ueberweisung, bezw. Verklebung bis zum 5. des nächsten Monats.
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38. Jahrg.
Bisher war von den Arbeitgebern, welche vorstehendes Ueberweisungsverfahren anzuwenden hatten, bis zum 31. Januar dem Finanzamt ein sogen. Ueberweisungsblatt für jeden Arbeitnehmer einzuliefern. Indessen hat der Reichsfinanzminister für das abgelaufene Kalenderjahr 1924 auf die Einlieferung dieser Beläge ausnahmsweise verzichtet. Jedoch ist mit einer verstärkten Außenkontrolle zur Nachprüfung des ordnungsmäßigen Steuerabzuges zu rechnen.
Es ist vielfach nicht bekannt, daß für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto geführt werden muß, und zwar in der Form, daß daraus genau zu ersehen ist, welche Abzüge bei jedesmaliger Lohnzahlung vorgenommen und welche Barbeträge ausbezahlt worden sind. Die Verpflichtung hierzu ist in§ 35 der Durchführungsbestimmung vom 20. Dezember 1924 festgelegt, und es können von seiten des Finanzamtes Ordnungsstrafen verhängt werden, wenn keine ordnungsmäßigen Lohnbücher*) geführt worden sind. Es sei deshalb an alle diejenigen, welche Arbeitnehmer beschäftigen, die Mahnung gerichtet, ihre Lohnbücher in dieser Weise in Ordnung zu bringen.
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Ablieferung der Steuerkarten für 1924.
Der Präsident des Landesfinanzamtes Darmstadt ersucht um Vorbereitung folgender Aufforderung:
Aufforderung
zur Einlieferung der Steuerkarten und Steuermarkenblätter für 1924.
Die Arbeitnehmer, für die im Kalenderjahr 1924 Steuermarken verwendet worden sind, werden hiermit aufgefordert, innerhalb des Monats Januar 1925 ihre Steuerkarte mit den im Kalenderjahr 1924 mit Steuermarken verklebten Markenblättern an das zuständige Finanzamt einzuliefern. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zur Zeit der Personenstandsaufnahme am 10. Oktober 1924 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Einsendung erfolgt am zweckmäßigsten durch die Post mittels Einschreibebriefs. Zur Vermeidung von Zeitverlust kann aber auch die Einlieferung durch die Arbeitgeber erfolgen.
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Die Arbeitgeber auch soweit sie den Steuerabzug vom find Arbeitslohn im Ueberweisungsverfahren durchführen verpflichtet, die Aufforderung zur Einlieferung der Steuerfarten und Martenblätter für 1924 in den Arbeits- und Geschäftsräumen durch Anschlag öffentlich bekannt zu machen.
Es ist unerläßlich, daß jedes einzelne Steuermarkenblatt in allen seinen Teilen ordnungsmäßig ausgefüllt ist, insbesondere muß sein Kopfvordruck mit der Kopfinschrift der Steuerfarte genau übereinstimmen.
*) Praktische Lohnbücher, welche von mit der Außenkontrolle beauftragte Finanzamtsinspektoren als gut bezeichnet wurden, sind in der Druckerei Albin Klein in Gießen zu beziehen.


