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Giessener Zeitung

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( Giessener Cageblatt)

Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

Nr. 1.

Expedition: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreise:

30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.

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Samstag, den 3. Januar 1925.

Steuern.

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Nachdem auf Grund der zweiten Steuerminderungsverord­nung die Einkommensteuervorauszahlungen mit Wirkung für die vom Monat Dezember ab erzielten Einnahmen um ½ er= mäßigt worden sind( s. Nr. 20, 21 und 22 dieser Zeitung), sah sich bekanntlich der Reichsfinanzminister veranlaßt, in eine Prüfung der Frage einzutreten, für welche Erwerbszweige eine weitere Ermäßigung oder Erhöhung der Vorauszahlungen not­wendig sind. Die Verhandlungen wurden, wie wir s. 3t. be= richteten auf dem Gebiet des Handwerks geführt zwischen dem Reichsverband des deutschen Handwerks und dem Landesfi­nanzamt Hannover. Es ergab sich, daß die Finanzverwaltung nicht etwa eine Herabsetzung, sondern eine Heraussetzung der Vorauszahlungssäge für eine ganze Reihe von Berufen plant. Nachdem die entsandten 5 Vertreter des Handwerks sich von dieser Absicht überzeugt hatten, beantragten sie, die jetzigen Säze allgemein zu belassen, bis eine regelrechte Veranlagung auf Grund der Steuererklärungen für 1924 stattgefunden habe. Sie brachten dabei zum Ausdruck, daß die Steuermaßnahmen der Reichsfinanzverwaltung ohnehin nicht lange mehr tragbar seien, und daß alle Veranlassung vorliege, die vorhandene Er­bitterung nicht noch zu verstärken. Der Antrag der Vertreter des Handwerks wurde schließlich angenommen.

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Der Steuerabzug vom Arbeitslohn.

In Nr. 21 berichteten wir über die Art und Weise, wie der Steuerabzug vom Arbeitslohn nunmehr vorzunehmen ist. Die abgezogenen Beträge sind folgendermaßen zu verwenden:

Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Arbeitnehmer in einem dauernden Dienstverhältnis beschäftigen, haben die eingehaltenen Steuerbeträge ihrer Ar­beitnehmer durch Ankauf von Steuermarken an das Reich ab­zuführen. Das Einkleben der Steuermarken hat bis zum 5., 15. und 25. jeden Monats ohne Schonfrist zu erfolgen.

Dagegen haben Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalender­jahres 4 und mehr Arbeitnehmer in einem dauernden Dienst­verhältnis beschäftigen, die einbehaltenen Steuerbeträge ihrer Arbeitnehmer in bar oder durch Ueberweisung an die Kasse des­jenigen Finanzamtes abzuführen, in dessen Bezirk die Betriebs­stätte liegt. Es sind abzuführen:

die in der Zeit vom 1. bis zum 10. eines Monats einbehal­tenen Beträge spätestens bis zum 15.,

die in der Zeit vom 11. bis 20. eines Monats einbehal­tenen Beträge bis zum 25. des Monats,

die in der Zeit vom 21. bis zum Schluß eines Monats ein­behaltenen Beträge bis zum 5. des folgenden Monats.

Betragen die Steuerabzüge in einem Betrieb nicht mehr als 12 Mim Monat, so genügt Ueberweisung, bezw. Verklebung bis zum 5. des nächsten Monats.

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38. Jahrg.

Bisher war von den Arbeitgebern, welche vorstehendes Ueberweisungsverfahren anzuwenden hatten, bis zum 31. Ja­nuar dem Finanzamt ein sogen. Ueberweisungsblatt für jeden Arbeitnehmer einzuliefern. Indessen hat der Reichsfinanzmi­nister für das abgelaufene Kalenderjahr 1924 auf die Einlie­ferung dieser Beläge ausnahmsweise verzichtet. Jedoch ist mit einer verstärkten Außenkontrolle zur Nachprüfung des ord­nungsmäßigen Steuerabzuges zu rechnen.

Es ist vielfach nicht bekannt, daß für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto geführt werden muß, und zwar in der Form, daß daraus genau zu ersehen ist, welche Abzüge bei jedesmaliger Lohnzahlung vorgenommen und welche Barbeträge ausbezahlt worden sind. Die Verpflichtung hierzu ist in§ 35 der Durch­führungsbestimmung vom 20. Dezember 1924 festgelegt, und es können von seiten des Finanzamtes Ordnungsstrafen verhängt werden, wenn keine ordnungsmäßigen Lohnbücher*) geführt worden sind. Es sei deshalb an alle diejenigen, welche Arbeit­nehmer beschäftigen, die Mahnung gerichtet, ihre Lohnbücher in dieser Weise in Ordnung zu bringen.

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Ablieferung der Steuerkarten für 1924.

Der Präsident des Landesfinanzamtes Darmstadt ersucht um Vorbereitung folgender Aufforderung:

Aufforderung

zur Einlieferung der Steuerkarten und Steuermarken­blätter für 1924.

Die Arbeitnehmer, für die im Kalenderjahr 1924 Steuer­marken verwendet worden sind, werden hiermit aufgefordert, innerhalb des Monats Januar 1925 ihre Steuerkarte mit den im Kalenderjahr 1924 mit Steuermarken verklebten Marken­blättern an das zuständige Finanzamt einzuliefern. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zur Zeit der Personenstandsaufnahme am 10. Oktober 1924 seinen Wohn­sitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Einsendung erfolgt am zweckmäßigsten durch die Post mittels Einschreibebriefs. Zur Vermeidung von Zeitverlust kann aber auch die Einlieferung durch die Arbeit­geber erfolgen.

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Die Arbeitgeber auch soweit sie den Steuerabzug vom find Arbeitslohn im Ueberweisungsverfahren durchführen verpflichtet, die Aufforderung zur Einlieferung der Steuerfarten und Martenblätter für 1924 in den Arbeits- und Geschäfts­räumen durch Anschlag öffentlich bekannt zu machen.

Es ist unerläßlich, daß jedes einzelne Steuermarkenblatt in allen seinen Teilen ordnungsmäßig ausgefüllt ist, insbe­sondere muß sein Kopfvordruck mit der Kopfinschrift der Steuer­farte genau übereinstimmen.

*) Praktische Lohnbücher, welche von mit der Außenkontrolle beauftragte Finanzamtsinspektoren als gut bezeichnet wurden, sind in der Druckerei Albin Klein in Gießen zu beziehen.