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1.
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60
11=
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It=
I".
mäßigten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer usw. noch zu ergeben:
unbesetztes Gebiet besetztes Gebiet Großb. Kleinb. Großb. Kleinb.
a) ausgedrückt in Hundertsätzen der seitherigen( vollen) Vorauszahlung auf die Einkommensteuer usw.
Hierzu die bereits erhobenen Ratenzahlungen nach oben ( II Abf. 1)
90
170
250
410
500
420
340
180
zusammen
590
590
590
590
b) ausgedrückt in Hundertsäßen der am 10. 1. 25( gegebe nenfalls auch später) fälligen ermäßigten Vorauszahlun=
gen auf die Einkommensteuer usw.
Großbetriebe( 4/3 von a.) 120 Kleinbetriebe( 12/11 v. a.)
333
185 = 62 v. 5.
einer Vier
teljahr= zahlung
447 149 v. einer Vierteljahrzahlung
Zur Vermeidung von Härten wird die Zahlung zweckmäßig
in Zielen erfolgen und zwar:
!!
11
" 1 17
unbesetztes Gebiet besetztes Gebiet für Großbetriebe am 10. 1. 25 mit 60 v. H. mit 110 v. H. 10. 2. 25 60 v. H. 110 v. 5. 10. 3.25 110 v.. der an diesen Tagen fälligen monatlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer usw. unbeseztes Gebiet besetztes Gebiet
für Kleinbetriebe am 10. 1.25 mit 60 v. H. mit 50 v. H.
#
10.2.25 10.3.25
17
50 p. 5. 50 v. H.
" 1
zus."
150 v. H. der am 10. 1. 25 fälligen vierteljährlichen Vorauszahlung auf die Einkommenstener.
Bezüglich der Gewerbesteuer für das kommende Rechnungsjahr( ab 1. April 1925) liegt ein Gesetzentwurf vor, nach dem die seitherigen mangelhaften Grundlagen für die Gewerbesteuerberechnung beseitigt sind und der Steuer das zur Vermögenssteuer veranlagte Betriebsvermögen einerseits und der gewerbliche Ertrag andererseits zu Grunde gelegt werden. Auf den Gesetzentwurf fommen wir noch zurück.
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Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für 1924.
Der Reichsfinanzminister veröffentlicht unterm 28. November 1924 3 U. 10 000 folgende Bekanntmachung:
eine
,, Gemäß§ 35 des Umsatzsteuergesetzes haben die UmsatzSteuerpflichtigen innerhalb des Monats Januar 1925 Steuererklärung über die Umsätze des Kalenderjahres 1924 abzugeben. Das gilt sowohl für die zur allgemeinen Umsatzsteuer Pflichtigen, wie für die zur erhöhten Umsatzsteuer Pflichtigen.
Die Umsatzsteuerpflichtigen werden hierdurch aufgefordert, die vorgeschriebenen Erklärungen bis spätestens 31. Januar 1925 bei dem zuständigen Finanzamt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen.
Zur Erleichterung des Veranlagungsverfahrens wird bestimmt:
1. Die Angehörigen der Land- und Forstwirtschaft, sowie des Gartenbaues werden bis auf weiteres für die Umsätze aus diesen Betrieben wozu auch die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe gehören von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen entbunden.
2. Auch die sonstigen Steuerpflichtigen( Gewerbetreibende, Angehörige freier Berufe usw.) brauchen eine Steuererflärung von sich aus nicht abzugeben, wenn sie auf Grund sorgfältiger Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen die Ueberzeugung erlangen, daß die Summe der Voranmel: dungen, die sie über ihre Umjäge des Kalenderjahres 1924 abgegeben haben, und die Summe der geleisteten Voraus
zahlungen ihren tatsächlichen steuerpflichtigen Umsätzen im Kaienderjahr 1924 entspria.
Vordrucke zur Steuererklärung werden bei dem zuständigen Finanzamt kostenlos abgegeben.
Nach Ablauf des Monats Januar kann denjenigen Umsatzsteuerpflichtigen, die eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, nach dem Ermessen des Finanzamts ein Vordruck zur Umsatzsteuererklärung zur Ausfüllung binnen 2 Wochen übersandt werden. Die Einreichung der Erklärung kann durch erforderlichenfalls zu wiederholende Geldstrafen bis zu je 5 000 R.- Mark erzwungen werden; Umwandlung in Haft ist zulässig. Das Gesez bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht oder sonst vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit Geld- und Freiheitsstrafen; der Versuch ist strafbar. Bei verspäteter Einreichung einer vom Finanzamt angeforderten Umsatzsteuererklärung ist das Finanzamt berechtigt, einen Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer aufzuerlegen."
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Veranlagung zur Vermögenssteuer 1924.
Der Reichsminister der Finanzen hat in einem Runderlaj vom 11. 12. 1924 3 C 3 5400 zu einzelnen Fragen hinsichtlich der Veranlagung zur Vermögenssteuer 1924 Stellung genommen, die für die Steuerpflichtigen von Bedeutung sind:
Zu der Frage der Berichtigung des Wehrbeitragswertes bei bebauten Grundstüden äußerte er sich wie folgt:
Bei bebauten Grundstücken hat eine Berichtigung des Wehrbeitragswertes dann stattzufinden, wenn der zum Wehrbeitrag festgesetzte gemeine Wert vom damaligen Ertragswert um mehr als 10 v. H. abweicht. Diese Bestimmung beruht darauf, daß der Steuerpflichtige bei der Wehrbeitragsveranlagung die Wahl zwischen der Zugrundelegung des Ertragswertes und des ge= meinen Wertes hatte. Es sollte nun die Möglichkeit geschaffen werden, daß der Vermögenssteuerveranlagung eines Steuerpflichtigen, der damals mit dem höheren gemeinen Wert zum Wehrbeitrag veranlagt worden war, nunmehr der niedrigere Ertragswert zugrunde gelegt werde.
Manche Finanzämter haben auf Grund dieser Bestimmung in Fällen, in denen ein Grundstück bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag nicht mit dem Ertragswert, sondern mit einem niedrigeren gemeinen Wert veranlagt worden ist, eine Berichtigung des Wehrbeitragswertes nach oben vorgenommenen und der Veranlagung zur Vermögenssteuer den höheren Ertragswert zugrunde gelegt. Diese Auslegung entspricht nicht den Bestimmungen. War also ein Steuerpflichtiger zum Wehrbeitrag mit einem gemeinen Weri veranlagt, der niedriger war, als der Ertragswert, war aber dieser gemeine Wert seinerzeit richtig ermittelt worden, so hat es für die Vermögenssteuerveranlagung bei diesem gemeinen Werte zu verbleiben. Diesbezüglichen Einwendungen von Steuerpflichtigen ist im Einspruchsverfahren stattzugeben. Soweit auf diese Weise nicht mehr Abhilfe geschaffen werden kann, ist ein Ausgleich durch Ermäßigung des Steuerbetrags gemäß§ 108 A.-D. herbeizuführen.
Elegante Welf
Deuts lands ionangebende Zeitschrift für vornehme Lebenskunst, für Mode, Kunst, Theater, Film, Sport, Schönhe t und Lebensfreude. Alle 14 Tage ein 50 bis 80 Seiten starkes Heft mit ausgewählten Meisterwerken moderner Film- u. Photokunsi sowie hochinteressanten Berichten aus der Gesellschaft. Jedas Heft mit einem prachtvollen farb. Kunstblait als Titelbild. Abonnements bei allen Buchhandlungen!
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