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Besizer solcher Häuser mit dem Ergebnis, daß ein Teil der städ­tischen Hypotheken ausfällt, somit die Stadt und ihre Steuer­zahler die Leidtragenden sind.

der Antragsteller von einem Hauseigentümer eine Wohnung mit Garten gemietet. Seit Anfang 1923 war zwischen dem Mieter und dem Vermieter der Mietzins für Wohnung und Garten ge=

All diesen Uebelständen wird vorgebeugt, wenn rechtzeitig sondert vereinbart worden, und auf Antrag des Mieters hatte der Weg zur normalen Wirtschaft beschritten wird.

naids gez. Haerten, Oberbürgermeister.

Lokales.

**) Auf der unter dem Protektorat des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Graf von Kanig von der Deut­schen Ostmesse veranstalteten Land- und Forstwirtschaft­lichen Ausstellung in Königsbergi. Pr. wurde dem Reformbund der Gutshöfe Bad- Nauheim für hervorragende Lei-­stungen eine lobende Anerkennung zuerkannt. Das fünstlerisch, hervorragend ausgeführte Diplom wurde heute zugestellt.

Der Hausbefizer- Verein Gießen hielt am 25. November 1924, abends 8 Uhr eine Mitgliederversammlung ab. Bor Eröffnung der Versammlung gab der 1. Vorsitzende H. Launspach nach­stehende Erklärung ab:

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,, Nach dem Erscheinen der letzten Nummer der Hessischen Haus- und Grundbesitzer Zeitung" haben sich einige Mit­glieder aus dem Verein abgemeldet. Den Grund hierfür erblicke ich in einem Artikel dieser Zeitung über die Wahlhandlung. Der Verein steht diesem Artikel vollständig fern. In den Reihen des Vereins, der sich aus allen politischen Parteirichtungen zusam mensetzt, wird keinerlei Parteipolitik getrieben. Der Verein verfolgt lediglich die wirtschaftlichen Belange aller Mitglieder und steht jedem Mitglied ohne Ausnahme mit Rat und Tat zur Seite".

Ich möchte angesichts dieser Erklärung die Hoffnung aus­sprechen, daß alle Mitglieder so besonnen sind, daß sie sich wegen belanglosen Wahlgezänkes nicht verleiten lassen, dem Verein den Rücken zu kehren, sondern ihm nach wie vor die Treue halten. Nach Eröffnung und üblichen Begrüßung der Versammlung führte der Vorsitzende aus, daß die Hoffnung auf Aufhebung des Reichsmietergesetzes und Abbau der Wohnungszwangswirtschaft durch die Auflösung des Reichstages wieder in die Ferne gerückt sei und es müsse jetzt abgewartet werden, wie sich der neue Reichstag und die einzelnen politischen Parteien zu den erneuten Anträgen auf Aufhebung der Wohnungszwangswirtschaft stellen. In weiterem berichtete der Redner über den 45. Zentral- Ver­bandstag in Karlsruhe. Da die Referate bereits in der Ses= fischen Hausbesitzer Zeitung" zur Veröffentlichung gestanden haben, beschränkte sich der Berichterstatter nur auf Einzelheiten und den Verlauf der Versammlung, den er als einen glänzenden bezeichnet. Hierauf erhielt das Wort Architekt Ph. Nikolaus zum Vortrag über Die steuerlichen Belastungen des Grundbefizes" und über Die Reichs- und Landtagswahlen".

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Die Ausführungen des Referenten waren äußerst ausführlich und beleuchten die Notlage des verarmten Hausbesizers. Aus den vielen Beispielen sei nur eins genannt: Für ein Haus, das 1100 Mark Miete einbrachte, mußten 900 Mark Steuern gezahlt werden. Hunderttausende nimmt der Staat von der Sonder­steuer ein, aber von einer vorschriftsmäßigen Verwendung aller dieser Gelder hat man bis heute noch nichts verspührt. Es muß darum ein Steuerabbau gefordert werden, der am ehesten zu erwarten ist, wenn die Hausbesitzer am 7. Dezember nur solchen Kandidaten ihre Stimme geben, die für Aufhebung der Woh­nungszwangswirtschaft sicher eintreten. Reicher Beifall wurde dem Redner zuteil.

Bei Punkt 4 der Tagesordnung: Diskussionsabend, ent widelte sich eine lebhafte Debatte über alle Tagesfragen, an der sich die Herren Stadtverordneten Schwieder, Appel, G. Becker, sowie die Herren Bod, Nikolaus, A. Becker, Bausch, Klein, Binde­wald und Breither beteiligten. Der Vorsitzende beantwortete die einzelnen Fragen nochmals eingehend und tam mit der Zu­sammenfassung der sehr interessanten Aussprache zum Schlusse, baß, wie sich gezeigt hätte, ein einheitlicher Wille bestehe, dahin­gehend, auf Beseitigung der Wohnungszwangswirtschaft. Die Aussprache nahm einen so regen Verlauf. daß die Versammlung erst gegen 12 Uhr geschlossen werden konnte.

Aus der Rechtsprechung.

Darf auch für den mit einer Wohnung mitvermieteten Gar­ten die Friedensmiete festgesetzt werden? Im Jahre 1920 hatte

alsdann das Mieteinigungsamt die Friedensmiete für Wohnung und Garten zusammen auf 1500 Mark festgesetzt. Hiermit war der Vermieter nicht einverstanden; da er behauptete, das Miet­einigungsamt sei nicht berechtigt, auch für einen Garten die Friedensmiete festzusetzen.

Das Landgericht, das sich infolge eingelegter Beschwerde mit der Angelegenheit zu beschäftigen hatte, sah sich veranlaßt, vom Kammergericht einen Rechtsentscheid einzuholen, da es sich um eine Angelegenheit handelt, die letztinstanzlich noch nicht ent­schieden ist.

Das Kammergericht sprach sich dahin aus, daß das Reichs­mietengesetz nur der Mietpreisbildung für Wohnungen dienen soll. Die Begründung zum Entwurf des Reichsmietengesetzes hebt denn auch als Grundgedanken des Gesetzes hervor: Mietpreis­steigerungen sollen nur insoweit zugelassen werden, als sie durch die Steigerung des für das Haus aufzuwendenden Betrages not­wendig geworden sind", und weiter: der bürgerlich- rechtliche Mietvertrag wird nur insoweit berührt, als es sich um die Höhe der von dem Mieter als Entgelt für den Mietraum zu bewirkenden Leistung handelt". Die Bildung der gesetzlichen Miete ist daher nur für vermietete Gebäude und Gebäudeteile zuge= lassen. Der Umstand, daß andere Sachen, wie Gärten, zusammen mit Gebäuden oder Gebäudeteilen den einheitlichen. Gegenstand eines Mietvertrages bilden, kann nicht dazu führen, die Zwangs­bewirtschaftung, die einschneidende Ausnahmen vom geltenden bürgerlichen Recht festsetzt, erweiternd auf jene Sachen aus­zudehnen.

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Für die Ausdehnung der gesetzlichen Miete auf mitüberlassene Gärten spricht auch nicht etwa der Umstand, daß ein einheitlicher Vertrag vorliegt. Denn die Einheitlichkeit des Vertrages wird durch eine Bestimmung des Mietzinses für die verschiedenen Miet­sachen nach verschiedenen Gesichtspunkten nicht aufgelöst.

Es ist daher für einen mit einer Wohnung überlassenen Garten die Festsetzung der gesetzlichen Miete nicht zulässig und somit auch nicht die Festsetzung ihrer Grundlage, der Friedens­miete, durch das Mieteinigungsamt.( Rechtsentscheid des Kam­mergerichts 17. 2. 19-24.)

Geschäftliches. Wahlkuriosum.

Früher, beim Wählen mit namentlichen Stimmzetteln, die der Wähler mit dem Namen des gewünschten Kandidaten selbst ausschreiben durfte, ereignete es sich häufiger, daß Stimmen für irgendwelche Außenseiter abgegeben wurden, die entweder gerade im Mittelpunkt des allgemeinen Interesses standen oder sich sonstwie der besonderen Gunst eines Wählers erfreuten. Ebenso kam es vor, daß jemand in unerschütterlichem Glauben an die eigene politische Bedeutung sich selbst wählte oder auch daß ein wohlerzogener Ehemann seine gewichtige Stimme für den eigenen weiblichen Vorgesetzten abgab usw. side

Unser heutiges Listenwahlverfahren bietet zu derartigen ,, Scherzen" teine rechte Möglichkeit mehr. Trotzdem versuchen sich lockere Spaßvögel auch hieran gelegentlich. So wurde ein origineller Stimmzettel bei der letzten Wahl in einem sächsischen Gebirgsort vorgefunden; eine resolute Wählerin, die offenbar durch die weitgehenden Wahlversprechungen ihres Kandidaten etwas mißtrauisch geworden war, hatte darauf vermerkt: Ich helfe Nr. 9 zum Ziel,

Weil mir der Mann soweit gefiel. Das heißt versprach er uns zuviel Wasch' ich den Pelz ihm mit Persil! E Wenn man eine Sache verbessern und gleichzeitig Geld dabei sparen kann, wird man sich keinen Augenblid besinnen. Deshalb ist auch die Zahl der Hausfrauen, die dem täglichen Kaffeege­tränk einen Zusatz von Aecht Frank" gibt, so groß und noch in stetem Wachsen. Dieser vorzügliche Kaffee- Zusatz verleiht dem Getränk eine schöne Farbe, vollen Gehalt und feinen Geschmad. Durch seine große Ausgiebigkeit verbilligt er es außerdem, sodak man zu einem Versuch nur raten kann.

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