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Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß der Kreis. feuerwehr- Inspektor beauftragt ist, insbesondere auch die nach§ 11 der Verordnung vom 11. Oftober 1890 und die gemäß§ 17 der Kreisfeuerlöschocdnung zu führenden Liften und Verzeichnisse einzusehen und auf die Pflege und Behandlung des Schlauchmaterials zu achten. Wegen etwaiger Entschuldigungen machen wir auf unsere Bekanntmachung vom 31. Mai 1922 aufmerksam und bemerken dazu noch, daß der Besuch von Festlichkeiten ohne besondere Genehmigung des Kreisamts nicht als Entschuldigung angesehen werden kann.

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Ferner fordern wir sämtliche Bürgermeistereien auf, im Einverständnis mit dem Kommandanten der Feuerwehr wenigstens 4 Gesamtübungen, von denen 2 als Einzelübungen gelten sollen, den örtlichen Verhältnissen entsprechend an 4 verschiedenen Tagen auf die Monate April bis Ende September ber­tellt anzusehen und sie dem eisamt mit Angabe der Stunde bis spätestens 15. April d. Js. mitzuteilen. 25. 3. 24. Es wird genehmigt für Montag, den 31. März 1924, die Abhaltung eines Viehmarkts in Hungen, und für Donnerstag, den 3. April 1924, die Abhaltung eines Schweinemarkts für Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur auf­getrieben werden:

1. Tiere aus Beständen des Streises Gießen, und a) für Hungen der Kreise Friedberg, Büdingen, b) für Grünberg der Kreise Schotten und Alsfeld, aber lediglich aus Gemeinden, die weder Sperr­noch Beobachtungsgebiet find. Durch Ursprungs­

Aufruf von Reichsbanknoten

zu 100 und 10 Billionen mark. Mit Genehmigung des Reichsrates ruft das Reichs­bankdirektorium Reichsbanknoten zu 100 Billionen Mt. vom 26. Oftober 1923( 1. Ausgabe) und die Reichse banknoten zu 10 Billionen Mark vom 1. November 1923( 1. und 2. Ausgabe) zur Einziehung auf. Die Besitzer dieser Noten fönnen sie bis zum 20. April 1924 bet allen Kassen der Reichsbank in Zahlung geben oder gegen andere geseßliche Zahlungsmittel eintauschen. Mit dem 20. April 1924 verlieren die aufgerufenen

nur die echten

tein!

+ Erferu

Weinbrande und Edelliköret

Gfau- Likörfabrik Stambaus deganda 1863

Berlin OXY

Wo noch nicht vertreten, handelsberechtigte,

branchekundige und eingeführte

VERTRETER

gesucht.

zeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrück lich bestätigen, daß die Ttere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Ttere nachzuweisen.

2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Tiere der Händler find auf einem, von dem Teile des Marktplages, auf dem die Züchter ihr Material auftretben, getrennt liegenden Teil des Marktplages aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Auftriebes hat abseits Dom Marktplatz zu erfolgen. Der Paz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden fönnen, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur stattfinden: für Hungen von 9 bis 10 Uhr, für Grünberg von 8 bis 9 Uhr bormittags.(§ 47 der Bundesrats- Ausführungs­bestimmungen zum RVG.)

Stadtverwaltung Gießen.

Stadtbanamt, 20. 3. 24. Beim Stadtbauamt liegen Verdingungsunterlagen für Erd. und Maurerarbeiten, Herstellung von Zementdtelenwänden, Zimmer- und äußere Schreinerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, sowie Spenglerarbeiten zur Erbauung von Fachwerksbauten an der Kaiserale offen. Verdingungstermin Mitt. woch, den 2. April 1924, vormittags 10 Uhr.

Noten thre Eigenschaft als geseßliches Zahlungsmittel. Von da ab erfolgt ihre Einlösung nuc noch bet der Reichsbankhauptkasse in Berlin und zwar bis zum 20. April 1925. Mit diesem Zeitpunk endet für die Reichsbank, die Einlösungspflicht.

Falsche Rentenbankscheine zu lo mark.

Von den Rentenbankscheinen zu 10 Mack ist eine Fälschung aufgetaucht. Als besonderes Kennzeichen ist das Fehlen der Faserstreifen zu beachten. Außerdem fehlen den Falschstücken die Wasserzeichen- Merkmale; diese sind lediglich aufgetuscht worden.

Der Stimmschein für Ausgewiefene und Verdrängte.

Durch Verordnung vom 17. März, veröffentlicht im Reichsgesegblatt Mc. 22, hat der Reichsminister des Innern für die Reichstagswahl angeordnet, daß Stimmberechtigte, die aus dem besetzten Gebiet ausgewiesen oder durch Maßnahmen der Besazz­ungsmächte verdrängt find, auf Antrag in die Stimmlifte ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes ein. zutragen find. Erfolgt die Ausweisung oder Verdräng ung erst nach Ablauf der Frift zur Auslegung der Stimmliste, so erhält der Ausgewiesene oder Verdränate

Alfe Reserve

1846

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