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Giessener Zeitung

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Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

Nr. 13.

Expedient: Südanlage 21. Anzeigenprets: 5 Goldpfennig

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

für 1 mm Höhe und 44 mm Brette; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Samstag, den 29. März 1924.

37. Jahrg.

Aus amtlichen Bekanntmachungen.

Reichs- und Landesbehörden.

Der Reichsarbeitsminister, 13 3. 24. Ausführungs­verordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge bom 13. März 1924. Auf Grund des§ 34 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über Erwerbslofenfürsorge bom 16. Februar 1924( R. G. Bl. 1 S. 127) ordne ich mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Ver­waltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung folgende Ausnahmen von der Beitragspflicht zur Erwerbslosenfürsorge(§ 34 Abs. 1 a. a. D.) an:

Artikel 1. Beitragsfrei ist eine Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft, wenn der Beschäftigte zwar während eines Teiles des Jahres als Arbeit­nehmer tätig, außerdem aber Eigentümer oder Pächter land und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes von solcher Größe ist, daß er von dessen Extrag mit seinen Angehörigen in der Hauptsache leben kann.

Artikel 2. Beitragsfrei ist, wer auf Grund eines Arbeitsvertrages von mindestens einjähriger Dauer oder auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird, sofern ihm ohne wichtigen Grund nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten Die Befreiung erlischt gekündigt werden darf. 6 Monate vor dem Tage, an dem das Beschäftigungs­verhältnis durch Zettablauf oder fristmäßige Kündig­ung beendet wird.

Artikel 3. Beitragsfret ist auch eine Beschäftigung, die der Ehegatte oder ein Abkömmling einer der in Artikel 1 genannten Personen, mit denen er in häus­licher Gemeinschaft lebt, während eines Teiles des Jahres in der Land- und Forstwirtschaft ausübt. Diese Befreiung tritt auch dann ein, wenn die ge­nannten Personen, mit denen ihr Ehegatte oder Abfömmling in häuslicher Gemeinschaft lebt, zwar nicht selbst als Arbeitnehmer tätig sind, im übrigen aber die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllen.

Artikel 4. Im Falle des Artikels 1 bestimmt die für den Beschäftigungsort zuständige oberste Landes­behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle, bet welcher Mindestfläche an Grundbefiz die Befreiung eintritt.

Artikel 5. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1924 in Kraft. Helisches Gesamtministerium, 21. 3. 24.

Auf

Grund des§ 15 des Reichswahlgesetzes in der Fassung bom 6. März 1924, R. G. Bl. Teil 1 Nr. 18, Sette 159, hoben wir den Staatsrat Spamer in Darmstadt ( Dienstadresse: Staatsministerium, Neckarstraße 7) zum Kreiswahlletter des Wahlkreises Nc. 33,

Hessen- Darmstadt, und den Legationsrat Dr. Heine. mann in Darmstadt,( Dienstadresse wie vor) zu dessen Stellvertreter für die Stetch stagswahl in Hessen

ernannt.

He. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 24. 3. 24. Nach Anhörung von Interessentenvertre­tungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikels 9 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengeseß in der Fassung der Verordnung bom 20. Auguft 1923 und der§§ 27, 28 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 für die Berechnung der Miete für den Monat April folgendes benimmt:

Die Miete für den Monat April beträgt in sämt­lichen Gemeinden 32 Prozent der Friedensmiete. Die Miete ist zahlbar in Gold. oder Paptermark. Bet Papiermarkzahlungen ist der Kurs vom Vortage des Fälligkeitstermins zu Grunde zu legen. Die Beträge sind auf volle 10 fa. nach oben abzurunden. In dieser Summe find 12 Prozent für laufende, 8 Prozent für große Instandsetzungskosten, sowie 12 Prozent für Betriebskosten und Zinssteigerung enthalten. Unter Betriebskosten sind diejenigen Steuern, Gebühren und öffentlichen Abgaben zu verstehen, die bet Einführung des Reichsmietengesezes in der Ge meinde ortsüblich vom Hausbesitzer getragen wurden ( also insbes. Grundsteuern, Kanalbenugungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Wassergeld, Schornstein­fegergeld, Haftpflichtversicherung, Treppen: und Flur­heleuchtung, Verwaltungskosten usw.) Nicht einbe­griffen ist die auf Grund der Dritten Steuernotver­ordnung erhobene Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz. Diese kann von dem Hausbesitzer auf die Nutzungsberechtigten umgelegt werden.

Kreisamt Gießen.

Insoweit Hunde durch eine von der 21. 3. 24. Behörde ausgestellte Blechmarke mit fortlaufender Nummer, die der Hund am Halsband trägt, beretts gekennzeichnet sind, fann von der in Abs. 9 unserer Bekanntmachung vom 14. März 1924 angeordneten Bezeichnung der Hunde mit einem auf dem Halsband zu befestigenden Schild mit Angabe des Namens und Wohnorts des Besizers abgesehen werden. 24. 3. 24. Nach dem gemäß§ 8 der Dienstanweisung für die Kreisfeuerwehr- Inspektion vom 7. Mat 1921 von uns genehmigten Reiseplan werden die Besichtig­ungen und Uebungen der Feuerwehren im Jahre 1924 in den einzelnen Gemeinden des Kreises, wie in nachstehendem Verzeichnis angegeben, abgehalten. Die Stunde, zu der die Besichtigung an dem betreffenden Tage stattfinden wird, wird noch mitgeteilt werden.