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geschritten und aus den uns entrissenen Gebieten in West und Ost sind Hunderttausende in das Mutterland zurückgeströmt, die in den seltensten Fällen halbwegs angemessene Unterkunft fanden. Der Mittelstand, der frühere Hauptauftraggeber auf dem Bau­markt, ist verarmt; von der privaten Bautätigkeit ist also nichts zu erhoffen*). Die gemeinnüßigen Wohnungsbaugesellschaften sind ganz außerſtande, eine solche Nieſenauſgabe zu lösen. Reich und Einzelstaaten sind in furchtbaren Geldnöten, können also keine Mittel aufbringen wie also kann man dem Wohnungselend wirksam zu Leibe gehen?

Um diese Frage zu beantworten, muß man sich zunächst vergegenwärtigen, wie in der schönen und glücklichen Friedens­zeit gebaut wurde. Der Baulustige ging zur Hypothekenbank, er­bat und erhielt die nötigen Baugelder, die nach Fertigstellung des Hauses in eine erststellige Hypothek umgewandelt wurden,

und die Hypothekenbank gab als Gegenwert ihm Pfandbriefe aus, die als mündelsichere Anlage vom deutschen Sparer gern aufgenommen wurden. Heute würde sich der Druck von Pfand­briefen nicht mehr lohnen, da unser Publikum verarmt ist und keine Mittel zum Ankauf solcher Papiere zur Verfügung hat. Aber die alte Form der Baugeldbeschaffung zeigt uns den Weg, den den wir beschreiten müssen, um eine Neubautätigkeit größten Stiles ins Leben zu rufen. Mein Vorschlag geht dahin, daß das Reich neben der Rentenmark eine Pfandbriefmark herausgibt( in Stücken von 1, 2, 5, 10, 20, 50 und 100 Mark), die lediglich für Bauzwecke Verwendung finden darf. Da diese Pfandbriefmark durch die entstehenden Neubauwerte sicher gedeckt tst- ebenso sicher wie die Rentenmark durch den Grund und Boden hätten wir damit ein weiteres wertbeständiges Bahlungsmittel geschaffen. Schluß folgt.

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Die freie Vereinbarung der Friedensmiete.

§ 19 des Reichsmietengesetzes bestimmt: Auf die nach diesem Gesetz den Vertragstellen zustehenden Rechte kann nicht ver­zichtet werden. Eine Vereinbarung, nach der einem Vertrags­

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sollen, ist unwirksam.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Verträge Anwendung, die unter Umgehung oder zum Zwecke der Um= gehung des Gesetzes abgeschlossen sind.

Daraus geht hervor, daß Parteivereinbarungen, die einen Verzicht auf im Reichsmietengesetz eingeräumte Rechte bedeuten, nicht bindend sind, daß also derartige Vereinbarungen jederzeit widerrufen werden können.

Eine Vereinbarung, daß eine Partei überhaupt darauf ver­zichtet, die gesetzliche Miete in Anspruch zu nehmen, trifft man höchst selten, dagegen sind sehr häufig Friedensmieten durch Parteivereinbarung zustande gekommen. In vielen Fällen, in denen 1914 nicht vermietet war oder aus sonstigen Gründen eine Friedensmiete nicht feststand oder nicht mehr zu ermitteln ist, wurde eine Miete vereinbart. In Fällen, in denen z. B. in den letzten Jahren Geschäftslokale vermietet wurden, verein­barten die Parteien mit Rücksicht auf die geringe gesetzliche Miete als Entgelt für den Vermieter eine höhere Friedensmiete. Derartige Vereinbarungen sind zulässig. Sie hindern indes keine Partei der anderen zu erklären, daß vom nächst zulässigen ge­setzlichen Kündigungstermin an die gesetzliche Miete gelten solle. Es wird nun vielfach angenommen, wenn von einer frei verein­barten Friedensmiete die gesetzlichen Zuschläge berechnet würden, so sei das die gesetzliche Miete. Das ist nicht richtig. Anspruch auf die Bezeichnung, gesetzliche Miete hat m. E. nur eine auf Grund der gesetzlichen Vorschriften berechnete Miete, dazu gehört auch, daß die der Berechnung zu Grunde gelegte Friedensmiete der gesetzlichen Vorschrift entspricht. In dieser Beziehung be­stimmt§ 2 Abs. 3: Besteht über die Höhe der Friedensmiete Streit, so ist sie auf Antrag eines Vertragteils von dem Miet­einigungsamt festzustellen.

In einer ganzen Anzahl mir in letzter Zeit vorgekommener Fälle hatten die Parteien bei Inkrafttreten des Reichmieten­gesetzes eine Friedensmiete frei vereinbart, sei es, weil keine Friedensmiete feststand oder sei es, daß der Mieter während der Inflationszeit mit den niedrigen Mieten auf 100 Mr. mehr oder weniger Friedensmiete feinen großen Wert legte. Das wurde sofort anders, als die Goldmieten eingeführt wurden.

Literarisches.

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Die Mieter verlangten Festsetzung der Friedensmiete durch das Mieteinigungsamt selbst in Fällen, in denen die frei vereinbarte

Miete durchaus im Rahmen des ortsüblichen gehalten war. Es wird von juristischer Seite die Ansicht vertreten, daß, nachdem das Reichsmietengesetz die Vertragsfreiheit nicht aus­geschaltet habe, auch eine freie Vereinbarung der Friedensmiete für beide Parteien bindend sei. Infolgedessen habe in solchen Fällen das Mieteinigungsamt dem Antrag eines Vertragsteils auf amtliche Festsetzung nicht stattgegeben.

Jch teile diese Auffassung nicht aus den eingangs angeführten Gründen, möchte aber bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß in allen derartigen Fällen, die vom Mieteinigungsamt fest­gesetzte Friedensmiete erst vom nächst zulässigen gesetzlichen Kündigungstermin der Mietberechnung zu Grunde zu legen ist. Hat z. B. ein Mieter seinem Vermieter am 1. Mai mitgeteilt, daß er die frei vereinbarte Miete nicht mehr anerkenne, diese vielmehr durch das Mieteinigungsamt festgesetzt haben wolle, so gilt die vom Mieteinigungsamt festzusetzende Miete vom 1. Juni an, wenn beim Mieten ein monatlicher Mietpreis vereinbart war, und sie gilt erst vom 1. Oktober an, wenn beim Mieten eine Jahresmiete vereinbart war ohne Rücksicht darauf, ob monatlich oder vierteljährlich die Miete gezahlt wurde.

Bekanntlich werden Hausbesitzern in der Regel, bei Vermieten von Läden usw. von Reflektanten höhere Mieten geboten, um den Vermieter zum Abschluß eines möglichst langjährigen Vertrags zu bestimmen. Es ist nun vielfach vorgekommen, daß die betreffen­den Mieter, nachdem sie den Laden bezogen hatten, die hohe Miete bemängelten und dann einfach erklärten, sie würden nur die gesetzliche Miete auf Grund der tatsächlich feststehenden oder der vom Mieteinigungsamt festzusetzenden Friedensmiete bezahlen. Diese Hausbesitzer sahen sich in ihrem Vertrauen getäuscht und mit Recht betrogen. Das Wesentliche aber ist, daß der Mieter ruhig seinen 5- oder 10 jährigen Vertrag abwohnen kann.

Um dem vorzubeugen, fasse ich derartige Verträge in der Weise ab, daß viertel- oder halbjährliche Kündigung vereinbart wird( also Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit), daß aber der Vertrag nicht vor Ablauf der ersten 5 oder 10 Jahre nicht ge­kündigt werder kann, wenn der Mieter die vertragsmäßige Miete bezahlt.

Im übrigen halte ich eine Bindung auf längere Jahre im Interesse des Hausbesitzers nicht für ratsam.

3glr.

Unrationelle Ernährung beeinträchtigt den normalen Gesundheitszustand des Menschen und kann zu Krankheitser­scheinungen führen. Für die Hausfrau ist es also von großer Bedeutung, daß sie in Nestle's Kindermehl wegen seines hohen Milchgehaltes eine vitaminreiche Kost zur Hand hat. Nahrhaft, wohlschmeckend und leicht verdaulich, wie es ist, leistet es Kindern und Erwachsenen bei Magen- und Darmstörungen gute Dienste. Es ist in allen Apothoken und Drogerien usw. zum Einheits­preise von Mt. 1,50 für 1 Originaldose erhältlich.

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