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Steuerwerte aus dem Privathaushalt in den Staatshaushalt untersucht, der feststellt, an welcher Stelle und in welcher Weise den wirtschaftlich arbeitenden Einheiten Kraft entzogen werden kann, den Werken, nicht den Personen, an denen zufällig die Eigenschaft des Besitzes haftet.

Man muß einsehen, daß man mit den Werken und mit ihnen allein die Besitzer erfaßt, da es keinen unrentablen Besitz auf die Dauer geben kann. Je gerechter" eine Steuer ist, desto unge­rechter ist sie heute. In der Beurteilung dieser Dinge hat die Wirtschaft das erste Wort, nicht der Jurist, der Berufspolitiker und nicht der Finanzbeamte. Gelingt es der europäischen Welt nicht, sich hier von den Vorurteilen und Empfindlichkeiten des demokratischen Zeitalters freizumachen, so sinkt sie wirtschaftlich auf eine Stufe, welche die Erhaltung der vorhandenen Menschen­masse nicht mehr gestattet, geschweige denn die Erhaltung ihrer Kultur.

Steuern.

Sondersteuer vom bebauten Grundbesig.

Die hessische Verordnung über die Erhebung einer Sonder­steuer vom bebauten Grundbesitz gründet sich auf die dritte Steu­ernotverordnung. Durch sie sind die Länder und Gemeinden er­mächtigt im Zusammenhang mit der Regelung des Mietwesens zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eine derartige Steuer zu erheben. Die Länder sind in der Ausgestaltung dieser Steuer an gewisse Rahmenbestimmungen der Reichsgesetzgebung gebun­den. Der Wortlaut der hessischen Verordnung wird diesen Rah­menbestimmungen nicht immer gerecht und läßt wichtige Einzel­heiten vermissen. Sind diese im Verordnungstext auch nicht an­geführt, so bestehen sie doch zu Recht, da das Reichsrecht über das Landesrecht geht. So ist z. B. die Sondersteuer bei Grundstücken, die am 1. Juli 1914 entweder unbelastet waren, oder deren dingliche privatrechtliche Belastung nicht mehr als 20 v. Hundert des Gesamtwertes betrug, herabzusehen auf einen Betrag von 20 Prozent der Friedensmiete. Handelt es sich um nicht ver­mietete Gebäude, so sind die Länder in der Lage, eine weitere Herabsetzung eintreten zu lassen. Jedoch ist ein Antrag des pflich­tigen Hauseigentümers beim Finanzamt auf entsprechende Herabsehung der Steuer in jedem Fall erforderlich.

Ruhten bereits vor dem Erlaß der Sondersteuergesetzgebung wertbeständige Hypotheken auf dem Grundstück, so ermäßigt sich die Steuer auf Antrag bei dem Finanzamt um den Wert, der sich aus der wertbeständigen Last ergebenden laufenden Geldver­pflichtung( Hypothekzinsen etc.).

Vom 1. Januar 1925 ab vermindert sich die Steuer auf Antrag ebenfalls um die von da an laufenden Zinsen der bis zu 15 Prozent aufgewerteten sonstigen Hypotheken, indessen eben­falls nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Nach ihren Motiven soll die Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz einen Geldentwertungsausgleich allerdings zugun­sten des Staates herbeiführen, d. h. es sollen alle diejenigen be­lastet werden, die einen Vorteil aus der Geldentwertung hin­sichtlich der nur 15 prozentigen Hypothekenaufwertung gehabt haben. Wo ein solcher Inflationsgewinn nicht vorhanden ist, dort trifft die Steuer ungerecht, und es besteht aus diesen Grün­

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den u. E. ein Anspruch auf Steuererlaß seitens des Finanzamte Es ist z. B. vorgekommen, daß ein Hypothekengläubiger, de alle auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken besaß, das Hau im Jahre 1919 erwarb. Hier liegt ein Geldentwertungsgewin nicht vor, weshalb auch kein Grund zur Besteuerung vorhande ist. In allen solchen Fällen wird empfohlen, Antrag auf Erla der Steuer unter solcher Begründung zu stellen.

Von besonderer Wichtigkeit ist, daß der Vermieter auch in Falle der Befreiung, oder der Minderung der Steuer für das Grundstück berechtigt ist, einen der vollen Steuer entsprechenden Betrag auf die Mieter umzulegen.

Lokales.

-n. Die Gewerbeschule zu Gießen hat sich in den letzter Jahren ganz außerordentlich günstig entwickelt. Nicht allein daß ein enormer Zugang an neuen Schülern zu verzeichnen ist sondern die Schule selbst ist weit vielseitiger geworden, seitden Herr Gewerbeschulrat Bünnings die Leitung übernomme hat. Für viele Fachgruppen sind Spezial- Fachklassen errichtet Eine besonders angegliederte Maschinenbau- Fachschule und ein Schuhmacher- Fachschule haben zahlreiche Schüler aus Oberhessen und den angrenzenden preußischen Gebieten, weil die Stad Gießen bekanntlich vorzüglich zentral gelegen ist und gute Eisen bahnverbindungen hat. Die Schule hat Fernsprechanschluß Nr. 912. Nähere Auskunft durch die Direktion.

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Bregenheim. Kürzlich hielt der Vorstand des hiesigen Haus eigentümervereins im geschmückten Vereinslokale zu Ehren der Metal wiederkehrenden Vorstandsmitglieder Schwalbach( 1. Vorsitzen der), Seitz( 1. Schriftführer) und Gewert eine gemütliche Zu­sammenkunft ab. Der 2. Vorsitzende, Elbert, sowie Lehrer Ritter begrüßten dieselben mit herzlichen Worten und führten sie wieder in ihre seitherigen Aemter ein. Die Herren Schwalbach, Sei und Gewert dankten für den großartigen Empfang und befun Hoher deten, ihre ganze Kraft wieder dem Verein widmen zu wollen. Ferner wurde der Beschluß gefaßt, in aller Kürze zu Ehren der wiederkehrenden übrigen Vereinsmitglieder einen gemütlichen Familienabend abzuhalten. Zu dieser Veranstaltung haben sich bereits einige Solisten und Virtuosen bereit erklärt, diesen Abend verherrlichen zu wollen, und man darf erwarten, daß diese Ver anstaltung ein schönes Vereinsvergnügen darstellen wird. Der aitbewährte 1. Vorsitzende des Landesverbandes, Darmstadt, wird bei dieser Feier anwesend sein.

Vermischtes.

Haury:

Soziales Empfinden" eines Finanzbeamten. Erhält da kürzlich ein biederer Bäckermeister vom Finanzamt eine Vorladung. Man sagt ihm, daß er an seinen Waren, da cr geringe Umsatzsteuer zahle, viel verdienen müsse, weil er Ge­schäftsvergrößerungen und Hausverschönerungen vorgenomenen ha 2, sowie ein lugusiöses Leben mit seiner Familie führe. Da raufhin hat der Bäckermeister den Finanzbeamten zur Besichti gung seines Geschäftes aufgefordert und ihm außerdem versichert, daß er seine 2 Gehilfen eigentlich nicht nötig habe, sondern sie nur weiter beschäftige, weil sie schon lange bei ihm tätig sind. Diese 2 Gesellen verringern sein Einkommen naturgemäß sehr beträcht lich. Antwort des Finanzbeamten: Na, dann entlassen Sie doch die 2 Gesellen". Kommentar überflüssig.

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