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die von den§§ 33a und 33b des Einkommensteuer­gefeßes Gebrauch gemacht haben.

Ohne Zweifel liegt hier eine völlige Berkennung des Sinnes der Steuernotverordnung und der Absicht des Reichsfinanzministers vor. Die Fälle, in denen Don den§§ 33a und 33 b Gebrauch gemacht worden ift, werden vom Reichsfinanzminister in seinem Eclaß bom 3. Januar höchstens als besonders beachtenswert bezeichnet. Unter feinen Umständen darf aber in diefen Fällen die Nachveranlagung zu einer generellen Maß­nahme führen, sondern es muß auch hier die Leistungs­fähigkeit besonders berücksichtigt werden.

Die Veranlagungsbescheide find schon wegen ihrer Form zu bemängeln, da fast in feinem Falle angegeben wird, worauf das Finanzamt die Berechtigung zur Nachveranlagung fügt. Nach der ständigen Recht­sprechung des Reichsfinanzhofs ist jede formelle Schäßung, die hier vorliegt, unzulässig. Der Hansa- Bund empfiehlt vor allem da, wo das Finanzamt die Begründung der Nachforderung nicht angibt, gegen diese Beschwerde ein=. zulegen und zunächst vom Finanzamt die ihm obliegende Beweispflicht für die Berechtigung der Veranlagung nebst Angabe der Besteuerungsmerkmale zu berlangen. Es wird ausdrücklich bemerkt, daß bei Ablehnung der Beschwerde eine weitere Beschwerde an den Reichsfinanz­hof möglich ist. In einer Eingabe an den Reichsfinanz­minister hat der Hansa- Bund auf diese Mißstände hin gewiesen mit dem dringenden Ersuchen, die Finanzämter anzuweisen, die Veranlagung zur erhöhten Abschluß zahlung nur im Sinne der Notverordnung und des Runderlosses vom 3. Januar 1924 durchzuführen. Gleichzeitig hat der Hansa- Bund gebeten, die Finanz­ämter zu ermächtigen, generell in den Fällen, in denen begründete Beschwerde gegen die Veranlagung zur er­höhten Abschlußzahlung eingelegt wird, die angeforder­ten Beträge bis zur Erledigung des Beschwerde verfahrens zuschlags= nnd zinsfret zu stunden.

Aufwandsentfchädigungen nicht steuerpflichtig!

In der zweiten Steuernotverordnung unterliegen nach Artikel i§ 16 Abs. 2 8 ffer 1 dem Steuerabzug auch die Aufwandsentschädigungen. Der Hansa Bund für Gewerbe, Handel und Industrie hielt diefe Bestim­mung für ungerecht und undurchführbar und hat sich deshalb an den Reichsminister der Finanzen mit einer entsprechenden Eingabe gewandt. Hierauf hat der Reichsfinanzminister in Form eines Rundschreibens an die Bandesfinanzämter geantwortet. Aus der Antwort heben wir hervoc:

,, daß bare Auslagen von vornherein bei der Berech nung des einzubehaltenden Steuerabzuges dann außer Ansatz bleiben, wenn sie dem Arbeitgeber im einzel­men nachgewiesen oder dem Arbeitnehmer nur in einer folchen Höhe vergütet werden, daß die Vergütung unzweifelhaft nur zur Deckung barer Auslagen aus. reichen kann. Als typische Fälle solcher baren Aus­lagen füge ich an: tatsächlich entstandene Reisekosten ( Eisenbahnfahitauslagen, Schlafwagenkarten, Fahrts fosten zum Bahnhof und zurück), llebernachtungs­gelder, Kosten für Zimmerbenuzung in Gasthäusern, Auslages für Koffertransport, bare Auslagen für Telegramme und Telephongebühren sowie die bei auswärtigen Arbeiten gewährten, in Tarifverträgen festgesetzten Auslösungen, sofern sie nur in einer solchen Höhe gewährt werden, daß sie ausreichen, um die Mehraufwendungen durch den auswärtigen Au­fenthalt gegenüber der Haushaltsverpflegung zu

decken.

Voraussetzung für die Freilassung der Entschädig: ungen für bare Auslagen vom Steuerabzug ist also, 1. daß es sich um Auslagen handelt, die mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehen, 2. daß die Auslagen entweder im einzelnen nachge wiesen werden oder bei ihnen fein Zweifel darüber

bestehen kann, daß sie in diesem Umfang tatjä lich entstanden sind,

3. daß sie nicht bereits durch den steuerfreien Lohn­betrag abgegolten find."

Angestelltenversicherung.

Die Umstellung der Angestelltenversicherung auf Rentenmark ermöglicht es der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, die bisherige Beschränkung des Heil­verfahrens auf Lungenkranke fortfallen zu lassen und das Heilverfahren wieder wie früher auch auf anders­artige Erfconfungen zu erstrecken.

D

Zur Einstellung unterstützter Erwerbslosen ist durch eine Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 16. Januar 1924 die oberste Landesbehörde er. mächtigt, anzuordnen, daß Darlehen oder Zuschüsse aus Mitteln der unterstützenden Erwerbslosenfürsorge nach den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Beftim­mungen gewährt werden fönnen: Unternehmungen, die ganz oder in selbständigen Betriebsteilen ftilliegen, töm nen Darlehen oder Zuschüsse erhalten, wenn sie den Bes trieb mit mindestens zwanzig Erwerbslosen wieder auf­nehmen. Diese scheiden aus der Fürsorge aus und tretem in das ordentliche Arbeitsverhältnis. Sie find so zu beschäftigen, daß Kurzarbeiterunterstützung nicht zu zab­len ist. Darlehen oder Zuschüffe werden in Höhe des einfachen Unterstüßungssages für einen Zeitraum ge­währt, der einer Unterfügungsfrist von höchstens vier Wochen entspricht. Die Darlehen sind spätestens in 90 Tagen zurückzuzahlen. Ste find für die ersten 30 Tage zinsfrei, bon da ab zum halben Reichsbankdiskontsag für wertbeständige Wechsel in Goldmark zu verzinsen. Der Dahrlehensnehmer muß bolle Sicherheit leisten. Es ist dingliche Sicherung, in erster Linie durch Weber­eignung von Waren, zu fordern. Von einer dinglichen Sicherung fann abgesehen werden, wenn Wechsel mit der Unterschrift einer vertrauenswürdigen Bant gege­ben werden. In Ausnahmefällen fann Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens in Arbeitsprodukten erfolgen, wenn die Waren für gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verwandt werden fönnen, insbesondere, wenn auf diese Weise die Beschäftigung weiterer Erwerbs­lofer bet öffentlichen Arbeiten u. f. w. ermöglicht wird. Zuschüsse werden nur zur Förderung einer Warener. zeugung für gemeinnügige Zwecke gegeben, sofern da­durch eine Entlastung der öffentlichen Fürsorge erreicht wird. Abnehmer der Erzeugnisse müssen das Reich, die Länder oder eine Gemeinde( Gemeindeverband) sein. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Waren zum Selbst­fostenpreis zu liefern. Die Zuschüsse werden in gleichen Staten wie die Erwerbslosenunterstüßung gezahlt. Def­fentliche Notstandsarbeiten gelten als gemeinnüßig. Alle Anträge find an die Gemeinde zu richten. Sie entscheidet mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses des öffentlichen Arbeitsnachweises. Die Darlehnsver träge sind durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen zu genehmigen, ausgenommen die Fälle, in denen das Darlehen in Arbeitsprodukten berzinst und zurückgezahlt wird. In diesen Fällen, sowie bet Gewährung eines Zuschusses ist Genehmigung durch die Reichsarbeitsverwaltung nach Vorprüfung durch die oberste Landesbehörde erforderlich. Die Darlehen und Buschüsse werden bet der unterstützenden Erwerbslosen­fürsorge berechnet.

* Die Leipziger Messe ist in ständigem Wachsen begriffen. Zur bevorstehenden Frühjahrsmesse werden insgesamt 275 000 qm Ausstellungsfläche zur Verfügung bäude bezw. Stockwerksflächen einschließlich Treppen, stehen. Diese Zahl umfaßt allerdings die gesamten Ge­Storridoren und Nebenräumen. Da erfahrungsgemäß der nugbare Ausstellungsraum hterbon etwa 3/5 aus­macht, ist die vermietbare Fläche zur bevorstehenden Frühjahrsmesse auf annähernd 170000 qm zu schäzen; hierin sind die Deckenflächen und Fretflächen inbegriffen.