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Es besteht seitens des Landeskirchenamts die Absicht, nach Abschluß der Erhebung des ersten Zieles erneut in eine Prüfung einzutreten, ob es möglich ist, das zweite Ziel auf anderer Grund­lage und unter Anrechnung des für das erste Ziel evtl. zu viel Gezahlten zu berechnen. Die Kirche selbst hat ein großes Interesse daran, daß sie mit ihren Angehörigen wegen der Kirchensteuer nicht in Differenzen gerät, und die Zuspizzung der Dinge, namentlich die öffentlichen Diskussionen, sind ihr zweifellos sehr unangenehm gewesen. Indessen ist einzusehen, daß ihr bei den Verhandlungen im Februar, zu welcher Zeit ebenfalls viele andere Steuern noch auf die Veranlagung des Jahres 1922 zurückbezogen wurden, teine andere Möglichkeit als das gewählte Verfahren offenstand, wenn sie überhaupt zu Erhebungen gelangen wollte.

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Die Steuern im besetzten Gebiet.

Das Landesfinanzamt gibt folgendes bekannt:

Die zweite Steuernotverordnung ist durch die Rheinland­fommission im besetzten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1924 zugelassen worden.

Ich ersuche daher ergebenst, Ihre Mitglieder in geeigneter Weise davon zu verständigen, daß infolge der jetzt genehmigten zweiten Steuernotverordnung im besetzten Gebiet nach den Grund= fäßen der Durchführungsbestimmungen:

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1. die monatlichen Vorauszahlungen auf Einkommen und Körperschaftssteuer 1924 für die beiden Monate April und Mai zusammen bis zum 17. Juni 1924 Schonfrist 24. Juni 1924 zu entrichten sind, und daß die Vorauszahlungen für die folgenden Monate jeweils bis zum 10. des nächsten Monats mit siebentägiger Schonfrist fällig sind.

2. die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer jeweils bis zum 10. des auf den Ablauf des betreffenden Kalendervierteljahres folgenden Monats mit sieben­tägiger Schonfrist zu zahlen sind; also die Vorauszahlungen für das Vierteljahr April bis Juni 1924 find fällig bis zum 10. Juli 1924( Schonfrist 17. Juli 1924).

3. Mit der Entrichtung der Vorauszahlungen sind gleichzeitig Vor­anmeldungen auf vorgeschriebenem Bordruck bei dem Finanz­amt einzureichen, die bei dem zuständigen Finanzamt kostenlos erhältlich sind.

4. Die Abschlußzahlung auf Einkommensteuer 1923 und die Voraus­zahlungen auf Einkommen und Körperschaftssteuer für das erste Kalendervierteljahr 1924 werden demnächst von den Finanzämtern durch besondere Bescheide nach den bekanntge= gebenen Grundsätzen angefordert werden.

5. Im übrigen erteilt wegen Zweifelsfragen das zuständige Finanz­amt Auskunft.

Im Anschluß hieran veröffentlichte das hessische Finanz­ministerium das Nachstehende:

,, Die zweite Steuernotverordnung und das hessische Gesek über die vorläufige Gewerbesteuer für 1924 sind durch die Rheinlandkommission im besetzten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1924 zugelassen worden.

Im Anschluß an das Rundschreiben des Landesfinanzamts Darmstadt, Abteilung für Besitz- und Verkehrssteuern vom 30. v. Mts. ersuchen wir daher ergebenst, Ihre Mitglieder in geeig­neter Weise davon zu verständigen, daß infolge Genehmigung der gesetzlichen Bestimmungen im besetzten Gebiete nach den Grund­fätzen der Durchführungsbestimmungen erstmals zu entrichten find: 1. die monatlichen Vorauszahlungen auf die vorläufige Gewerbe­steuer mit 80% der monatlichen Vorauszahlungen auf die Reichs Einkommen und Körperschaftssteuer für die Monate April und Mai erstmals bis zum 17. Juni 1924 Schonfrist 24. 6, 24 gleichzeitig mit den letzteren

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2. die vierteljährliche Vorauszahlung auf die vorläufige Gewerbe­steuer bis zum 10. Juli 1924 Schonfrist bis 17. 7. 24 vorläufig mit 60% der Vorauszahlungen auf die Einkommen­und Körperschaftssteuer für das Vierteljahr April- Juni. 3. Mit der Entrichtung der Vorauszahlungen ist gleichzeitig eine Mitteilung über die Höhe der eingezahlten Gewerbesteuer in Verbindung mit der Voranmeldung zur Einkommensteuervoraus­zahlung einzureichen.

4. Im übrigen erteilt das zuständige Finanzamt in Zweifelsfragen Auskunft.

5. Da die Gewerbesteuerpflichtigen im unbesetzten Gebiete bereits im April und Mai Vorauszahlungen auf die vorläufige Ge­werbesteuer geleistet haben, bleibt wegen der Gleichstellung be­sondere Entschließung vorbehalten und wir ersuchen ergebenſt, halten ur uns entsprechende Vorschläge zu unterbreiten."

Die Einkommensteuervorauszahlungen.

Es ist früher darüber berichtet worden, daß die Anwendung der Begriffsbestimmungen des Handwerks in der vierten Durch­führungsbestimmung des Reichsfinanzministers vielfach dazu ge­führt hatte, daß zweifellose Handwerksbetriebe gezwungen wurden, den Vorauszahlungssatz der Industrie zu entrichten. Hiergegen war seitens der Handwerkskammer Stellung genommen worden, was nunmehr zu nachfolgendem Erlaß an die Finanzämter führte:

,, Die Einkommensteuervorauszahlungen des Handwerks sind in den vierten Durchführungsbestimmungen über die Voraus­zahlungen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer im Kalen­derjahr 1924 auf Grund der zweiten Steuernotverordnung geregelt.

Unter A III Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen ist der Begriff des Handwerks näher erläutert. In A III Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen wird im Interesse der Verein­fachung zugelassen, daß Unternehmer, die ständig mehr als 10 Personen beschäftigen, die Vorauszahlungen nach den in den ersten und zweiten Durchführungsbestimmungen für das be- und verarbeitende Gewerbe( Industrie) getroffenen Anordnungen entrichten. Wie aus dem Wort zugelassen' zu folgern ist, soll letztere Bestimmung eine Vergünstigung für die Steuerpflichtigen darstellen. Die Steuerpflichtigen haben demgemäß die Wahl, ob sie von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen oder nicht.

Jm Regelfalle werden sie es nur dann tun, wenn sie nach A I der vierten Durchführungsbestimmung 2% der Betriebs­einnahmen ohne jeden Abzug als Vorauszahlung zu entrichten haben, während sie nach den Bestimmungen für das be- und verarbeitende Gewerbe 2%, der Betriebseinnahmen nach Abzug der Löhne und Gehälter als Vorauszahlung zu leisten haben.

Unrichtig wäre es, aus der Fassung von A III Abs. 2 der vier: ten Durchführungsbestimmungen den Schluß zu ziehen, daß Be triebe, die mehr wie 10 Personen beschäftigeo, nicht als Hand­werksbetriebe anzusehen sind und die Vorauszahlungen unter allen Umständen nach den für das be- und verarbeitende Ge­werbe getroffenen Bestimmungen zu leisten haben.

Sind die sonstigen Voraussetzungen und Merkmale des Begriffs Handwerk gegeben, so ist die Zahl der beschäftigten Arbeiter für die Entscheidung der Frage, ob ein Handwerks: betrieb vorliegt oder nicht belanglos.

In der in A III Abs. 1 der vierten Durchführungsbestimm ungen enthaltenen Bestimmung und Erläuterung des Begriffs Handwerk ist unter anderem auf die persönliche Mitarbeit an der Herstellung der Arbeitserzeugnisse hingewiesen. Im Regelfall wird dies auch zutreffen. Es sind indessen auch Fälle denkbar, in denen auch ohne persönliche Mitarbeit des Betriebs­inhabers zweifellos ein Handwerksbetrieb vorliegt. Beispiels weise wenn der Inhaber eines Betriebs infolge persönlicher Verhältnisse( Bekleidung öffentlicher Ehrenämter und dergl.) an der Mitarbeit gehindert ist.

In allen Fällen, in denen die Frage, ob ein Handwerks betrieb vorliegt oder nicht, zweifelhaft ist, empfiehlt es sich, die

In einem gut geführten Haushalte wird die Hausfrau nur bewährte Fabrikate verwenden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Hausfrau dann am besten haushält

Dieser Wink für die Hausfrau gilt im besonderen Maße für das tägliche Kaffee- Getränk. Als der feine und sparsame Zusatz zum Kaffee hat sich infolge ihrer überraschenden Ausgiebig feit Pfeiffer& Dillers Kaffee- Essenz bewährt. Die Ausgiebigkeit neben dem reinen seinen Geschmad sind die auffallenden Eigen schaften der Pfeiffer& Dillers Kaffee- Essenz. Grund genug also, fünftig nur Pfeiffer& Dillers Kaffee- Essenz zu verwenden und in keiner Küche ausgehen zu lassen.

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