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Giessener Zeitung
( Neueste Nachrichten) mit
( Giessener Cageblatt)
Amts- u. Vereinsnachrichten
Bezugspreis:
60 Goldpfennig mona did) fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon 9tr. 1362.
Nr. 25.
Expedition: Südanlage 21. Anzeigenpreis: 5 Goldpfennig
Redaktion, Drud und Verlag:
Albin Klein in Gießen, Berlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
für 1 mm Höhe und 30 mm Breite; für Auswärts 10 Goldpfennig;
1 Reklameze le 90 mm brett 120 Goldpfg.
Samstag, den 21. Juni 1924 er* 0.5
37. Jahrg.
Befreiung der Handwerkslehrlinge von der Beitragsleistung zur Erwerbslosenfürsorge.
Der Reichsverband des deutschen Bandwerks feilt uns mit, daß, wie wir unseren Mitgliedern bereits mitteilten, am 5. April im Reichsarbeitsminifterium eine Besprechung ftafffand über die Befreiung der Bandmerkslehrlinge von der pflicht der Beitragsleiftung 3n den mitteln der Erwerbslosenfürforge. In dieser Besprechung wurde dem Vertreter der Geschäftsstelle die buficherung gegeben, daß die Befreiung der Bandwerkslehrlinge erfolgen folle und die entsprechende Verordnung in kurzer beit würde peröffentlicht werden. Nachdem die Geschäftsftelle lange beit pergeblich auf die Veröffentlichung der Verordnung gewartet haffe, fragte[ ie mif Schreiben pom 13. Mai bei dem Reichsarbeitsminiffer an, wann das Handwerk auf die Befreiungsverordnung rechnen dürfe. Daraufhin erhielten wir nnferm 4. Juni-Пr. X 5129/24 II. Ang. die nachftehende Antwort:
-
..nach Art. 2 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslofenfürsorge Dom 13. März 1924( ROBI.IS.279) ift von der Beitragspflicht zur Erwerbslosenfürsorge befreit, mer auf Grund eines Arbeitsvertrages pon mindeffens einjähriger Dauer beschäftigt ift. Die Befreiung erlischt sechs Monate vor dem Cage, an dem das Beschäftigungsverhältnis durch beitablauf endet. Unter diese Beftimmung fallen auch Lehrverträge von mindeffens einjähriger Dauer. Denn nach
Die Kirchensteuer.
der neueren Arbeitsrechtsgefeßgebung und nach der ftändigen Praxis meines Minifteriums ftellt der Lehrvertrag eine Sonderart des Arbeitsvertrags dar, in der Unterricht und Erziehung eine allerdings- bedeutende Rolle spielen. Es erübrigt fich deshalb, die Beitragsfreiheit der Lehrlinge und ihrer Lehrherren, wie von verschiedenen Seiten angeregt, noch durch eine besondere Ausführungsverordnung auszusprechen.
Dorftehendes Rundschreiben wird im Reichsarbeitsblatt peröffentlicht."
So sehr wir fachlich die durch diesen Erlaß ausgesprochene Befreiung der Bandwerkslehrlinge von der Beitragspflicht begrüßen, so wenig können wir uns mit der Begründung einperftanden erklären. Wir bleiben auf unserem alten Standpunkt ftehen, daß der Lehrvertrag kein Arbeitsvertrag, auch keine Sonderart des Arbeitsvertrages ift, sondern lediglich ein behrund Erziehungsvertrag und wir werden diesen Standpunkt dem Reichsarbeitsminiffer gegenüber mit allen miffeln durchzufechfen perfuchen.
Nach dieser Mitteilung des Reichsarbeitsminiffers in Derbindung mit der Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge pom 13. März ds. Js. Artikel 5 sind die Handwerkslehrlinge und ihre Lehrherren vom 1. März ds. Js. ab beitragsfrei.
Steuern.
sterium, dem Landesfinanzamt und den Vertretern der evangelischen und katholischen Kirche bereits im Februar ds. Js. geführt. Es ist s. 3t. angeregt worden, die Kirchensteuer als Zuschläge zu den Einkommensteuervorauszahlungen zu erheben, was indessen Schwierigkeiten insofern ergab, als solche Vorauszahlungen nur von den Gewerbetreibenden und nicht auch von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistet werden, für letztere also ein besonderes Erhebungsverfahren hätte eingeführt werden müssen. Die Eintommensteuervorauszahlungen waren überdies wie alle durch die
In den letzten Wochen wurden die Kirchensteueranforderungen zugestellt. Der angegebene Betrag ist je zur Hälfte in zwei Zielen zahlbar. Die Höhe der diesjährigen Kirchensteuer gab vielfach Veranlassung zu Beanstandungen. Zum Teil wurden ganz unsinnig hohe Belastungen aufgebürdet, zum Teil ist der angeforderte Betrag unangemessen gering. Diese Ungleichheiten rühren daher, daß die Steuer auf die Grundlage der Einkommensteuer für 1922 berechnet wurde, deren Festsetzung bekanntlich unter den Einflüssen der Inflation zu starken Verschiebungen führte. Wegen zweite Steuernotverordnung erlaffenen Steuern im besetzten Geder ungleichen Kirchensteuerbelastung sah sich der Steuerausschuß des Hessischen Handwerks- und Gewerbeverbandes veranlaßt, in Verhandlungen mit dem Landeskirchenamt einzutreten und eine Berbesserung der Ausschlagsmethode anzustreben. Der Vertreter des Landeskirchenamts legte die kirchlichen Finanzverhältnisse in folgender Weise dar:
Nach dem Voranschlag für 1924 find an Umlage für die evangelische Landeskirche aufzubringen 2 700 000 Mt. Bei diesem Bedarf ist zu berücksichtigen, daß die Kirche ebenfalls durch die Geldentwertung starke Kapitalverluste gehabt hat, wodurch die fährlichen, seither erheblichen Zinseinnahmen wegfallen. Auch die übrigen Erträgnisse der Pfarrstellen aus verpachtetem Grundbesitz, Zuschüssen von den Gemeinden und Patronatsherren etc. sind außerordentlich zurückgegangen. Wegen der Erhebung der Kirchensteuer wurden die Verhandlungen mit dem hessischen Finanzmini-|
biet nicht zugelassen. Das Landesfinanzamt erklärte weiterhin eine Erhebung der Kirchensteuer zugleich mit den Einkommensteuern wegen der eigenen Ueberlastung ablehnen zu müssen, sodaß die Erhebung selbständig seitens der Kirche hätte erfolgen müssen. So blieb als einzige Möglichkeit ein Rückgriff auf die zuletzt veranlagte Einkommensteuer übrig, d. h. auf die Einkommensteuer für 1922. Es mußte unter diesen Umständen mit in Kauf genommen werden, daß dieser Rückgriff eine Fülle von ungerechten Steuerfestsetzungen mit sich bringen werde. Deshalb ist von vornherein vorgesehen und durch Aufdruck auf den Anforderungszetteln und Bekanntmachung in den Zeitungen zum Ausdruck gebracht, daß in allen Fällen, in denen der Pflichtige sich beschwert fühlt, Abhilfe geschaffen wird durch Nachlässe oder Stundungen. Es bedarf hierzu lediglich eines Antrags bei dem Kirchenvorstand, der das bei den Finanzämtern übliche, peinliche Nachweiswesen nicht anwenden wird.


