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Giessener Zeitung

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Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugsprets:

60 Goldpfennig mona lich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

Nr. 16.

Expedition: Sudanlage 21. Anzeigenprets: 5 Goldpfennig

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

für 1 mm Höhe, und 44 mm Breite; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanze gen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Samstag, den 19. April 1924

37. Jahrg.

Das Volksbegehren des Bundes deutscher Mietervereine.

Von G. Ziegler, Darmstadt.

Das in den meiften Cageszeitungen nur unvollständig zum Abdruck gebrachte Volksbegehren verdient es, in den weifeften Kreisen bekannt zu werden. Es ist gerade zur rechten Beit ge­kommen, um die bausbesißer bei der bevorstehenden Reichs­tagswahl bei der Stimmabgabe doppelt porsichtig zu machen. Unter den 3 Kennworten:

1.

99

6 egen die 6010miete"

2. Für den Wohnungsbau"

99

3. Keine Aufmertung"

99

hat der Mieterbund seine Forderungen aufgeftellt und man kann nicht behaupten, daß sie bescheiden sind.

Im grundlegenden§ 1 verlangt er, daß an Stelle des Befibrechtes die Verwaltungspflicht trefen soll.( Also, Hausbefiber, hier sieht man, welche sehr große Gefahr uns droht. Die Red.) Dem Bausbesiber soll die öffentlich- rechtliche Pflicht auferlegt werden, die Gebäude ordnungsmäßig zu verwalten und inftand zu halten. Der Hausbefiber würde damit zum Hausverwalter im Ehrenamt mit einer Menge von Laften und pflichten, jedoch ohne Rechte, eingefeßt werden.

Für die Verzinsung seines Kapitals und seiner Arbeit sollen ihm ganze 10% Don der Friedensmiete zufließen. Das macht bei einem baus Don 30 000 mk, Vorkriegswert etwa 150 mk. im Jahre aus.

Nach§ 3 soll die Belaffung eines Grundstücks mit Hypo­theken und der Verkauf, auch der Verkauf im Weg der wangs­vollstreckung, verboten oder an Auflagen und Bedingungen ge­knüpft werden.

Eine Belaftung soll nur stattfinden können, wenn sie zum ömecke der Grundftücksverbesserung oder zur Förderung des auf dem Grundstück bestehenden landwirtschaftlichen, gärtnerischen, forstwirtschaftlichen, industriel­len oder gewerblichen Betriebes des Eigentümers vor­genommen wird.

Will 3, B. ein Bauunternehmer seine schuldenfreien Bäufer mit Hypotheken belaften, um mit dem Geld neue Häuser bauen zu können. so soll das nicht möglich sein. Für weitere Kreiſe interessant ift übrigens, daß auch landwirtschaftliche, induftrielle, gemerbliche ufm. Gebäude miteinbezogen sind, man will also reinen Cisch machen. Ouerft soll der Hausbesit ans Messer geliefert werden.

Das Volksbegehren des mieterbundes bedeutet ein Vor­floß gegen jeden Befit ganz nach kommunistischem Mufter. Die Grundstücksveräußerung soll unmöglich gemacht werden, denn nach§ 4 ift die Veräußerung zu versagen, wenn wichtige öffentliche Intereffen entgegenstehen, insbesondere wenn ein unangemessener Kaufpreis bereinbart ift oder wenn die be­gründete Vermutung befteht, daß das Grundstück einer dem Gemeinwohl nüßlichen Verwendung entzogen oder in einer dem Gemeinwohl schädlichen Weise verwertet werden soll. Die Genehmigung soll nicht versagt werden, wenn dadurch dem Deräußerer schwerer wirtschaftlicher Schaden zugefügt würde. Die Frage, mer die Entscheidungen treffen soll, ift offen gelassen.

Wer kann aber beftimmen, ob der Kaufpreis unangemessen hoch- ift? Etwa der Mieterrat? Aus welchem Grunde will man jemanden im Wege ftehen, wenn er 3. B. ein бeschäfts­haus erwerben und den ihm angemessen erscheinenden Preis dafür bezahlen will? Ein solcher Kauf schädigt doch keinen Menschen. Der Mieterbund weiß aber was er damit will. Er baut vor, denn im§ 5 heißt es: Bei genehmigungspflichti­gen Veräußerungen fteht der Gemeinde, in der das betreffende Grundstück liegt, ein gefeßliches Vorkaufsrecht zu. Das Upr­kaufsrecht kann allgemein oder im einzelnen Falle an gemein­nüßige Vereinigungen abgetreten werden.

Nach diesem Vorspiel kann der Mieferbund nicht mehr anders, er muß jest Farbe bekennen und dabei kommt an den Cag, um was es sich beim Mieferbund eigentlich dreht.

Im§ 6 wird nämlich gefordert: Wenn der Vorkaufsbe­rechtigte nicht von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will, haf er auf Verlangen sein Vorkaufsrecht an die Raumnußer ( also die Mieter) in ihrer Gesamtheit oder einzeln abzufrefen. Damit hat der Mieterbund die Kaße aus dem Sack ge­laffen. Er will seinen Leuten die Häuser in die bände spielen und hofft, weil man gegen die Hausbefiber in der Mehrheit

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