sonders von Strub's Kommentar und Ortmann vertretenen Ansicht ist das anzunehmen, wenn der Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe von Stoffen oder Werkzeugen, Musterkoffern usw. gegen seinen Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnisse hat. Hier sei ja der Arbeitnehmer in der Lage das Zurüdbehaltungsrecht durch Herausgabe dieser Gegenstände zu beseitigen, ohne bares Geld aufwenden zu müssen.
Nie aber sei ein Zurückbehaltungsrecht an Zeugnissen oder Ausweispapieren des Arbeitnehmers gegeben.
Die Ansicht des Reichsgerichts wird heute von der Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt; einzelne abweichende Entscheidungen können nicht mehr ins Gewicht fallen. Hat doch auch der bei dem Reichsarbeitsministerium gebildete Arbeitsrechtsausschuß in seinem im 28. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt veröffentlichten„ Entwurf eines allgemeinen Arbeitsvertragsgeseges" die Auffassung des Reichsgerichtes der von ihm getroffenen Regelung des Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung gegenüber Lohnforderungen zu Grunde gelegt, sodaß sie auch das zukünftige Arbeitsrecht beherrschen wird. Nach§ 87 dieses Entwurfes kann aber, soweit der Endgeldsanspruch unpfändbar ist, gegen ihn nicht aufgerechnet und ihm gegenüber auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Jedoch sind Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber den Endgeldsansprüchen unbeschränkt zulässig, wenn dadurch Strafen, die lediglich Ordnungszwecken dienen, eingezogen werden oder Ersatz von Schaden geltend gemacht wird, den der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch vorsägliche unerlaubte Handlung zugefügt hat. Nie ist auch nach§ 91 Abs. 2 des Entwurfes ein Zurückbehaltungsrecht an Zeugnissen und Ausweispapieren des Arbeitgebers gegeben. Dagegen ist das heute in der Rechtslehre anerkannte zurückbehaltungsrecht wegen eines Ausspruchs des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis auf Herausgabe von Werkzeugen usw. in dem Entwurf nicht aufgenommen wor den. Insoweit würde der Entwurf also eine wesentliche Verschlechterung der Rechtslage des Arbeitgebers bedeuten. Aufgabe der Arbeitgeberverbände ist es, hier einzugreifen und die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den Entwurf durchzusetzen. Würden doch sonst die Arbeitgeber besonders Arbeitnehmern gegenüber, deren Lohn in voller Höhe unpfändbar ist, allein auf den Rückgriff auf eine etwa vereinbarte und von dem Arbeitnehmer gestellte Kaution angewiesen sein!
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Ermäßigung der Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren.
Dem Verwaltungsrat der Deutschen Reichspost sind für die im Dezember stattfindenden Tagungen Vorlagen wegen Ermähigung der Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren zugegangen.
Die Postgebühren im Inlandsverkehr entsprechen im wesentlichen schon den Vorkriegssägen. Jm Auslandsverkehr ist eine Herabsetzung der Gebühr für den einfachen Brief auf 25 Pfg., für die Postkarte auf 15 Pfg. in Aussicht genommen.
Für den Postscheckverkehr ist außer einer wesentlichen Ermäßigung der Zahlkartengebühren eine beträchtliche Herabsetzung der Auszahlungsgebühren vorgesehen dergestalt, daß die Steigerungsgebühr für Barauszahlungen von 1 vom Tausend auf ½ vom Tausend des Scheckbetrags und für bargeldlose Auszah= lungen von ½ auf ein Zehntel vom Tausend des Schackbetrags ermäßigt werden soll. Ferner sollen, was besonders für die Auszahlung niedriger Beträge von Bedeutung ist, die Gebühren fünftig nicht mehr auf 5 Pfg. sondern nur auf 1 Pfg. aufgerundet werden. Auch die bisherigen hohen Gebühren für telegraphische Postanweisungen und im Zusammenhang damit die Gebühren für telegraphische Aufträge des Postscheckverkehrs werden durch die Vorlage wesentlich verbilligt. Weiter wird beabsichtigt, die Wortgebühr für Telegramme im Fernverkehr von 15 Pfg. auf 12 Pfg. herabzusetzen. Eine Ermäßigung der Gebühr auf 10 Pfg. ist wegen des damit verbundenen hohen Einnahmeausfalls zur Zeit leider nicht möglich. Um aber den Wünschen der Deffentlichkeit noch weiter entgegenzukommen, soll im Telegrammverkehr eine Nahzone auf 75 Klm. Entfernung mit einer Wortgebühr von 8 Pfg. eingeführt werden. Die Wortgebühr für Ortstelegramme wird von 7½ Pfg. auf 6 Pfg. und für Brieftelegramme von 10 Pfg. auf 6 Pfg. ermäßigt. Die Nebengebühren im Telegraphenverkehr sollen im allgemeinen auf die Friedenssätze zurückgeführt werden. Bei den Stundungsgebühren wird der Wegfall der Einzelgebühr von 7% Pfg. für jedes Telegramm vorgeschlagen, so daß für die Stundung nur noch 2 v. H. des Rechnungsbetrages zu erheben sind.
Die Ermäßigung der Fernsprechgebühren soll sich auf die Gesprächsgebühren im Ortsverkehr und im Fernverkehr und auf die Einrichtungsgebühren erstrecken; außerdem sollen die Ge= bühren für das Aufgeben von Telegrammen durch Fernsprecher oder durch Nebentelegraph ganz wegfallen. Die Ortsgesprächsgebühr von 15 Pfg. gilt jetzt nur für die ersten 100 Gespräche im Monat. Bei den überschießenden Gesprächen ermäßigt sich die Gebühr von 100 zu 100 Gesprächen um 1 Pfg.; alle Gespräche, die die Zahl 500 im Monat übersteigen, fosten 10 Pfg. Künftig wird die Ermäßigung um je 1 Pfg. schon in Stufen von 50 zu 50 Gesprächen stattfinden, so daß der 10 Pfg.- Sah bereits bei Ueberschreitung der Zahl 300 eintritt. Eine Verbilligung der Ortsgesprächsgebühr für die ersten 100 Gespräche läßt sich nicht ermöglichen, weil die Selbstkosten der Verwaltung erst gedeckt werden, wenn ein Teilnehmer etwa 125 Ortsgespräche im Monat führt. 65 v. H. aller Teilnehmer erreichen diese Gesprächszahl nicht. Bei Herabsetzung der monatlich zu zahlenden Mindest= gesprächsgebühr würde der Zugang an unrentierlichen Teilnehmern noch höher ansteigen. Aus diesem Grunde würde auch eine gleichmäßige Gebühr von 13 Pfg. für alle Ortsgespräche nicht durchführbar sein.
Die Ermäßigung der Ferngesprächsgebühren setzt bei Entfer nungen über 50 Km. ein. Die Gebühr für Entfernungen von 50 bis 100 Rm.( z. B. Berlin- Frankfurt, Oder), ermäßigt sich von 1,35 M auf 1,20 M. Jn den weiteren Stufen beträgt der Nachlaß 30 Pfg., sodaß z. B. ein Gespräch Berlin- Dresden statt 1,80 M fünftig 1,50 M und ein Gespräch Berlin- Hamburg statt
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