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Samstag, den 13. Dezember 1924
3ürückbehaltung und Aufrechnung gegenüber
Lohnforderungen.
In seinem Aussage„ Zurüdbehaltungsrecht bei Lohnforderungen" hat Herr Rechtsanwalt Geißler bemerkt, ein höchstrichterliches Urteil über die von ihm behandelte Frage sei ihm nicht bekannt. Tatsächlich hat aber das Reichsgericht zu ihr schon wiederholt Stellung genommen und ist sogar zu sich widerspre chenden Entscheidungen gekommen. Während es in einem früheren Urteil( unvollständig abgedruckt in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 55 Nr. 1) im Einklange mit einer damals auch in der Rechtslehre vielfach vertretenen Auffassung die Zurückbehaltung des Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber wegen eines ihm aus dem Arbeitsverhältnisse gegen den Arbeitnehmer zustehenden fälligen Anspruchs schlechthin für zulässig erklärte, hat es in der am 26. Mai 1914 ergangenen Entscheidung( R. G. 3. Band 85 Nr. 21 Seite 108 ff) diesen Standpunkt aufgegeben und die Zurückbehaltung insoweit als unzulässig bezeichnet, als auch eine Aufrechnung des Arbeitgebers gegenüber der Lohnforderung unstatthaft ist, und der wahre Wille des Arbeitgebers nicht auf Zurückbehaltung, d. h. auf zeitweilige Unterlassung der Vergütungsleistung, sondern auf ihre endgültige Verweigerung geht!
Nach§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist aber die Aufrechnung gegen eine Forderung in dem Umfange unzulässig, indem die Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist. Arbeitslohn ist in den Grenzen des§ 850 der Zivilprozeßordnung, des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der Verordnung über Lohnbeschlagnahme unpfändbar. Der Zweck dieser Regelung ist, den auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesenen Arbeitnehmer gegen jeden Eingriff in seine Lohnforderung zu schützen, ihm den Lohn für seine Tätigkeit unangefochten in die Hand zu führen, damit er ihn zur Erhaltung seiner Arbeitslust und Arbeitskraft sowie für seine sonstigen Lebensbedürfnisse verwenden fann. Es wurde nun dem Grundgedanken des Gesetzes widersprochen, wollte man dem Arbeitgeber insoweit ihm die Aufrechnung nicht gestattet ist, wegen eigener Geldforderungen ein Recht zur Zurückbehaltung gegenüber Lohnforderungen zubilligen und ihm so die Möglichkeit geben, einen Erfolg herbeizuführen, der ihm gerade durch die Aufrechnungsvorschriften versagt worden ist. Wenn in diesen Fällen, in denen der Arbeitgeber weiß, daß seine Forderung, wenn sie nicht durch Aufrechnung getilgt wird, uneinbringlich sein wird, würde die Geltendmachung eines zurückbehaltungsrechts rechtlich überhaupt nichts anderes als eine Aufrechnung bedeuten.( Vergl. R. G. 3. 83 Nr. 30 S. 138 ff.) Diese aber ist unzulässig, insoweit die Lohnforderung unpfändbar ist. sondern nur darauf, was sie sind!
Wie nun aber das Reichsgericht entschieden hat, gibt es von dieser Regel auch wieder Ausnahmen. Vom§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Glied im Organismus des einheitlich
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37. Jahrg.
herrscht. Der Wortlaut des§ 394 darf daher nicht einer Arglist des Arbeitnehmers zum Siege verhelfen: Der Arbeitnehmer fann sich auf ihn nicht berufen, wenn er während des Arbeitsverhältnisses die ihm darnach obliegenden Treupflichten vorsätzlich verlegt, indem er unter Benutzung der ihm durch das Arbeitsverhältnis gegebenen Befugnisse und Zugriffsmöglichkeiten seinen Arbeitgeber durch vorsägliche unerlaubte, ja vielleicht sogar strafbare Handlungen( Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Sachbeschädigung) schädigt.( R. G. 3. 85 Nr. 21.) In diesen Fällen kann daher der Arbeitgeber auch gegenüber dem unpfändbaren Teile des Arbeitslohnes mit seiner Schadenser satzforderung aufrechnen und auch wegen ihr ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen; nur wird sich auch hier wieder die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes meist als Aufrechnung darstellen, diesmal aber als eine zulässige, sodaß es un= mittelbar zu einer Befriedigung der Schadensersatzforderung des Arbeitgebers in Höhe des zurückbehaltenen Betrages kommen wird.
Des Weiteren ist das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers in allen Fällen gegeben, in denen die dargelegten Bedenken des Reichsgerichts nicht Play greifen. Nach der in der Rechtslehre be
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