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Besondere Beachtung ist auch dem sogenannten Beanstandungs-| verfahren zu schenken, das seine gesetzliche Regelung im§ 205 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung findet. Demnach wird das Finanzamt verpflichtet, dem Steuerpflichtigen Mitteilung zu machen, wenn voraussichtlich in seiner Steuererklärung in ein­zelnen Punkten wesentliche Abweichungen bevorstehen. Da in­folge der großen Arbeitsüberhäufung in den letzten Inflations­jahren die Finanzämter nicht immer in der Lage waren, dieser Bestimmung Beachtung zu schenken, erging nunmehr eine Ver­

Das Recht des Vermieters

bei Untervermietung.

z. Die Beschränkung der Rechte des Vermieters gegenüber dem Mieter und der Umstand, daß Mieträume infolge der Raum­not stark begehrt sind, haben es mit sich gebracht, daß aus dem Besitz einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes durch Unter­vermietung an Dritte vom Mieter Kapital geschlagen wird. Soweit es sich um Untervermietung einzelner Wohnungsteile in Form möblierter Zimmer im Rahmen der bereits früher üblichen Untervermietungen handelt, könnte man sich, die Genehmigung des Vermieters vorausgesetzt, mit einer Untervermietung ein­verstanden erklären, zumal wenn es sich um bedürftige Mieter handelt und in der Auswahl der Untermieter mit der nötigen Sorgfalt verfahren wird. Unstreitig ist jede Untervermietung nachteilig für den Hausbesitzer. Die Untervermietung hat, abgesehen von dem größeren Wasserverbrauch, eine stärkere Abnutzung der Wohnung zur Folge. Es ist ein Unterschied, ob eine 4- Zimmer­wohnung von 2 oder von 4 Personen bewohnt wird. Das läßt sich ohne weiteres auch daraus schließen, daß vor dem Krieg Eheleute ohne Kinder und Einzelpersonen Anspruch darauf er­hoben einen geringeren Mietpreis zu zahlen gerade mit Rücksicht auf die geringere Abnutzung der Wohnung. Diesem Verlangen ist in den meisten Fällen auch nachgegeben worden. Seit Jahren werden nun derartige Wohnungen teilweise untervermietet. Vielfach werden auch verheiratete Kinder in die Wohnung auf­genommen. Statt der ursprünglich 2 Personen wohnen jetzt vier oder mehr Personen in derartigen Wohnungen. Teilweise werden noch doppelte Haushalte geführt und zu diesem Zweck in tape­zierten Wohnzimmern Speisen und Wäsche gekocht, Wäsche ge= trocknet usw. Daß eine derartige vertragswidrige Benutzung, die keineswegs als Einzelerscheinung anzusehen ist, dem Vermieter nachteilig ist, ist keine Frage und es wird mit Recht verlangt, daß derartige Wohnungen mit einem Sonderzuschlag belegt werden müssen. In einzelnen Ländern hat man diesem durch aus berechtigten Verlangen der Hausbesitzer Rechnung getragen. Daß Hessen zu diesen Ländern nicht gehört, brauchte eigentlich nicht besonders erwähnt zu werden. Bei der bekannten Ein­stellung unserer Regierung gegenüber dem Hausbesitz versteht sich das von selbst. Dem Hausbesitzer steht nur ein Weg offen für den Fall eine Wohnung an ein oder 2 Personen billiger vermietet wurde, die jetzt von mehr Personen bewohnt wird, er kann beim Mieteinigungsamt Antrag auf Höhersetzung der Friedensmiete stellen.

Welches Recht steht nun dem Hausbesizer im Falle der Untervermietung zu? Das am 1. Oktober 1923 in Kraft ge­tretene Mieterschutzgesetz hat eine veränderte Rechtslage gegen­über dem früheren Zustand geschaffen. Nach§ 549 B. G. B. ist zur Ueberlassung des Gebrauchs eines Mietraumes an Dritte die Genehmigung des Vermieters erforderlich. Diese Bestimmung ist durch die Mieterschutzverordnung vom 23. September 1918, (§ 4) dahin ergänzt worden, daß eine vom Vermieter verweigerte Genehmigung zur Untervermietung auf Antrag des Mieters durch das Mieteinigungsamt ersetzt werden kann. Da ganz all­gemein die Bezeichnung Mietraum gebraucht war, war den Mieteinigungsämtern das Recht gegeben, einem Mieter die Genehmigung zur Untervermietung nicht nur von Wohnungen, sondern auch von Geschäftslokalen( Läden, Werkstätten, Kontoren usw.) gegen den Willen des Hausbesitzers zu erteilen. Diese den Mieteinigungsämtern eingeräumte Befugnis ist durch den§ 29 des Mieterschutzgesetzes eingeschränkt worden insofern, als die Bezeichnung Mietraum durch das Wort Wohnraum ersetzt worden

ordnung des Reichsfinanzministeriums, die eine neuerliche Be achtung dieser Bestimmungen vorschreibt. Es ist deshalb sür den Pflichtigen von größtem Interesse, derartige an ihn gerichtete Rückfragen des Finanzamts genau zu beantworten, denn dadurch trägt er selbst zu seiner gerechten Besteuerung bei.

Nach Abschluß der Ermittelungen, deren Verschiedenheit wir im vorhergehenden unseren Mitgliedern zeigten, setzt das Finanz­amt die Steuerschuld fest.( Münchener Bürger- und Hausbesiz r- Zeitung)

ist.

Eine Untervermietung von Geschäftsräumen gegen den Willen des Hausbesitzers ist also nach dem jetzt geltenden Recht nicht mehr zulässig. Dem schwunghaften Handel, der hauptsächlich in größeren Städten unter den Mietern mit den Läden getrieben wurde, ist damit ein Riegel vorgeschoben. Vermietet ein Mieter trotzdem ohne Genehmigung des Vermieters den Mietraum weiter, so steht dem Vermieter nach§ 2 Abs. 1 des M. Sch. G. das Recht zu, Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses zu erheben.

Für den Vermieter von besonderer Wichtigkeit ist die Vor­schrift des§ 2 Abs. 2. Danach ist vor Erhebung der Klage der ohne Genehmigung untervermietende Mieter vom Hausbesitzer abzumahnen, m. a. W. aufzufordern, das eingegangene Unter­mietverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist zu lösen. Nur wenn eine Abmahnung vorausgegangen und der Mieter das Untermietverhältnis trotzdem fortgesetzt hat, ist die Aufhebung des Mietverhältnisses durch das Mietschöffengericht zulässig.

Geschäftliches.

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