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Nr. 28.
Samstag, den 12. Juli 1924
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37. Jahrg.
Die Rechte und Pflichten des Steuerzahlers bei der amtlichen Prüfung der Steuererklärungen.
Da in nächster Zeit damit zu rechnen ist, daß die Finanzämter die Veranlagung der Pflichtigen zur Vemögenssteuer vornehmen, wollen wir durch diesen Artikel unsere Mitglieder mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens vertraut machen.
Das Finanzamt ist nach den Bestimmungen der Reichsabgabeordnung verpflichtet, die eingehenden Steuererklärungen zu prüfen.(§ 205 RA.) Bei dieser Prüfung hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfahren, d. h. es hat unbedingt diejenigen Wege einzuschlagen, die zur gerechten Besteuerung im Einklang mit den Steuergesetzen führen. Es hat ferner dabei sämtliche Verhandlungen in rücksichtsvoller Weise mit dem Pflichtigen unter Vermeidung jeder überflüssigen Belästigung zu führen. Soweit zur Feststellung der gerechten Steuerschuld es erforderlich erscheint, kann das Finanzamt durch schriftliche Aufforderung des Pflichtigen versuchen, entstandene Lücken der vorliegenden Steuererklärung oder entstehende Zweifel zu be seitigen. Um auch oftmals dem Pflichtigen derartige Rückfragen zu ersparen, die bei genauerer Ausarbeitung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen überflüssig wären, ist nicht genügend immer wieder zu betonen, daß der auszuarbeitenden Steuererklärung mehr Sorgfalt zugewendet wird. Nicht allein die Fragen sind zu beantworten, die für den einzelnen Pflichtigen zutreffen, auch die anderen sind restlos mit" nein" zu beantworten, denn mancher Zweifel wird dadurch behoben. Ferner sind, wenn irgendwie möglich, der Steuererklärung Unterlagen über fatierte Werte beizufügen, z. B. bei der Kapitalbewertung der Vermögenssteuer ist es empfehlenswert, etwaige Wertpapierbestände oder sonstige Kapitalforderungen oder-vermögen auf einer der Steuererklärung beizufügenden Anlage spezifiziert aufzuzeichnen. Dadurch wird dem Veranlagungsbeamten die Arbeit erleichtert und dem Pflichtigen lange Schreibereien evtl. Anstehen an dem Finanzamt erspart. Hat nun die schriftliche Aufforderung des Finanzamtes nicht den gewünschten Erfolg, so fann es den Pflichtigen vorladen und ihn zur Auskunft und zu weiteren Nachweisungen anhalten. Dabei hat der Pflichtige die Kosten des Ermittlungsverfahrens zu tragen, wenn das Endergebnis das seinen Angaben entsprechende Ergebnis um mehr als ein Drittel übersteigt, dieses trifft jedoch nicht zu, wenn die Abweichung durch die Schwierigkeit der Wertschätzung oder auf sonstigen entschuldbaren Frrtum zurückzuführen ist.
Der Steuerpflichtige hat also vor dem Finanzamt zu erscheinen, wenn er von demselben dazu besonders aufgefordert worden ist. Wenn er am Erscheinen verhindert ist, soll er sich rechtzeitig entschuldigen. Er hat ferner nach bestem Wissen und Gewissen über die Fragen Auskunft zu geben, die ihm durch die zugegangene Aufforderung besonders bekannt gegeben wurden. Bei weiteren Fragen, die nicht im ursächlichen Zusammenhange mit den auf der Aufforderung vermerkten stehen, kann der Pflichtige es ablehnen, unvorbereitet darauf zu antworten. Fällt es ihm schwer, über die zur Verhandlung stehenden Fragen aus
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dem Gedächtnis zu antworten, so hat er Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher zur Bekräftigung seiner gemachten Angaben vorzulegen. Das Finanzamt ist dabei berechtigt, zur Aufklärung nötige Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
Steuerpflichtige, die überhaupt nach dem Handelsgesetzbuch zum Führen von Büchern verpflichtet sind, also Vollkaufleute und Erwerbsgesellschaften, haben auf Verlangen dem Finanzamt eine Abschrift der unverkürzten Bilanz einzureichen, ferner eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung, wenn sie eine solche aufstellen. Die Bilanz soll dabei stets so aufgestellt sein, daß aus derselben ohne weiteres klar die Bewertung der Gebrauchsgegenstände und evtl. Lagerbestände, ferner die Höhe der darauf vorgenommenen Abschreibungen für uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen hervorgeht. Entstehen über Einzelpositionen der Bilanz Zweifel oder Unklarheiten, so ist ebenfalls der Pflichtige zunächst vom Finanzamt zur Abgabe einer schriftlichen Erflärung anzuhalten. Verschafft auch diese nicht genügend Klarheit, so kommt als weiteres der Buchbeweis in Betracht. Eine vor kurzer Zeit ergangene Entscheidung des Reichsfinanzhofes lautet dahin, daß in dem Falle, in dem der Pflichtige direkt den Buchbeweis erbietet, das Finanzamt denselben nicht ablehnen darf. Im allgemeinen soll der Buchbeweis erst dann verlangt werden, wenn die schriftliche Auskunft nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt. Auf Antrag des Pflichtigen soll die Prüfung der Bücher möglichst in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen vorgenommen werden.(§ 207 Abs. 2 RA.) Wird diesem Antrage seitens des Finanzamts nicht stattgegeben, so steht dem Pflichtigen das Beschwerderecht bis zum Reichsfinanzhof zu. Erfolgt die Prüfung der Bücher in den Geschäftsräumen des Pflichtigen, so soll dieselbe während der üblichen Geschäftsstunden erfolgen, falls mit dem Pflichtigen keine andere Zeit vereinbart werden kann. Zur Prüfung der Bücher ist nicht nur der Prüfungsbeamte befugt, es können auch Sachverständige hinzugezogen werden. Bestehen dagegen die Geschäftsbücher des Pflichtigen aus einer weniger großen Zahl, und ist die Vorlage derselben beim Finanzamt mit nicht allzu großen Schwierigkeiten und Unkosten verbunden, so kann das Finanzamt die Vorlage in seinen Diensträumen verlangen.
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