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fen in eine neue Goldmarkversicherung umgewandelt wird, oder b) anstatt und unter Aufhebung der alten Papiermark­bei sicherung bei dem gleichen Versicherungsunterneh= men eine neue Goldmarkversicherung abgeschlossen wird. Eine zeitliche Verlängerung der Befreiung tritt aber dadurch nicht ein, d. h. die Befreiung fällt späte­ftens mit dem Zeitpunkt weg, zu dem die die Befreiung be gründende Versicherung vertragsmäßig abgelaufen wäre.

Ruben des Wahlkampfes in der Karwoche.

Durch Anordnung des Herrn Reichspräsidenten ist der Termin für die Reichstagswahlen auf Sonntag, den 4. Mai, festgesetzt worden. Es fällt somit das Osterfest in die Zeit der Wahlvorbereitungen. Damit die Woche vor dem Osterfest nicht durch laute Veran= staltungen gestört wird, richtet das Evangelische Landeskirchen amt auf diesem Wege an alle Vertretungen der Reichstagsparteien in Hessen die Bitte, ihrerseits in der Zeit vom 12. bis 21. April( Palm­sonntag bis Ostermontag) um des Friedens der Kar woche willen das Werben für die Wahlen ruhen zu lassen.

Die neuen Bestimmungen für die Einreise in die besetzten Gebiete.

Nach Verordnung 236 der Interalliterten Rheinland­fommission in Coblenz und Verfügung 92 des französi schen Oberbefehlshabers für das Ruhrgebiet fönnen Personen über 16 Jahr, die im unbesetzten Gebiet ihren Wohnsiz haber, nur dann in das besetzte Gebiet ein­reisen, wenn sie

1. im Besitz eines von der deutschen Polizei ausgeftells ten Personalausweises oder Passes sind und 2. von den Besagungsbehörden einen besonderen Ein­reiseschein( Geleitschein) erhalten haben.

Die Einreisegesuche find an eine der nach­genannten Stellen zu richten:

für das Ruhrgebiet:

an den französischen Divisionskommandeur in Effen, Dortmund oder Düsseldorf, oder an den belgischen Divisionskommandeur in Duisburg.

Die Handelskammern in Essen, Dortmund, Düssel­dorf und Duisburg sind bereit etwa ihnen übersandte Gesuche an diese militärischen Dienststellen weiter zu geben;

für die belgische Zone des altbesetzten Gebietes:

an den belgischen Bezirksdelegierten in Aachen( für den Regierungsbezirk Aachen) oder in Krefeld( für den linkscheinischen Tell des Regierungsbezirks Düsseldorf);

für die britische Zone:

an das städtische Verkehrsamt in Köln, Domhof 28; für die französische Zone:

an die französische Bezicksdelegierten in Bonn, Koblenz, Trier, Wiesbaden, Mainz oder Speyer.

Die Einreisescheine gelten jeweils für die betreffenden Besatzungszone, z. B. gilt der von dem französischen Bezirksdelegierten in Mainz ausgestellte Einreiseschein für das ganze von den Franzosen befeßte Gebiet, also auch für die Pfalz und die von den Franzosen besetzten preußischen Gebietsteilen.

Dagegen gelten die Einreisescheine nicht in den anderen Besagungszonen, z. B. berechtigt ein für die britische Zone ausgestellter Geleitschein nur zum Ueber­schreiten der Grenze bet Vohwinkel, also nicht etwa bei Dortmund oder Höchst.

Es empfiehlt sich die Anträge durch eine im beseg ten Gebiet wohnende Mittelstandsperson( Verwandten oder Geschäftsfreund) erledigen. zu laffen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Geleitscheines muß enthalten:

a) Zweck der Reise;

b) ungefähres Datum des Beginns und der Beendig­ung des Aufenthaltes im besetzten Gebiet;

c) Ort der Ein- und Ausreise, sowie die vorgesehene Strecke:

d) Name und Anschrift der Personen, bei denen der Antragsteller zu wohnen beabsichtigt, oder die in der Lage sind, Auskunft über ihn zu erteilen. Dem Antrag find ein polizeilicher Personalausweis sowie 2 Lichtbilder und die Briefmarken für das Ant­wortschreiben beizulegen; außerdem bei den französischen und belgischen Dienststellen eine Gebühr von 5 Gold­mark( zahlbar in Debisen) beim fiä tischen Verkehrs­amt in Köln eine Gebühr von 3 Mark. Dem Geleit: schein kann Gültigkeit bis zu 6 Monaten beigelegt werden.

Besondere Bestimmungen gelten für den sog Grenz­verkehr d. h. in Hessen für den Verkehr von Bewohnein der Kreise Darmstadt und Offenbach nach dem Kreise Gerau und von Bewohnern des Kreises Bensheim nach dem Kreise Worms. Hierfür genügt ein von dem Kreisdelegierten in Groß Gerau bezw. Worms ausge­stellter Stempelbermerk auf dem Personalausweis oder Paß. Für diesen Stempel werden 0,25 Goldmark ( zahlbar in Debisen) erhoben. Diese Grenzstempel sind bet den vorgenannten Kreisdelegierten unter Uebersendung des Personalausweises oder Passes und der Gebühr zu beantragen

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Wer lediglich durch das besetzte Gebiet nach dem Ausland wetter reisen will, braucht sich fetne besonderen Geleitscheine zu besorgen. Es genügt, wenn er beim Eintritt in das besetzte Gebiet seinen Baß dem Kontroll. posten vorzeigt und sich dort einen 24 Stunden gelten= den Datumstempel geben läft. Dieser Stempel gibt dem Inhaber nicht das Recht, die im besetzten Gebiet iegenden Bahnhöfe zu verlassen.

Es empfiehlt sich dem Antrag auf Ausstellung eines Geleitscheins außerdem auch neben dem Personal ausweis noch eine polizeiliche Bescheinigung über den augenblicklichen Aufenthalt des Antragstellers beizufügen.

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