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Gießen.

Giessener Zeitung

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mit

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Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig mona lich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Str. 1362.

Nr. 15.

Expedient: Sudanlage 21. anzeigenprets: 5 Goldpfennig

Retaktion, Truck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

für 1 mm Höhe und 44 mm Breue; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanze gen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Samstag, den 12. April 1924

37. Jahrg.

Aus amtlichen Bekanntmachungen.

Reichs- und Landesbehörden. Hessisches Ministerium der Finanzen, 27. 3. 24. Nach dem Gesez vom 27. März 1924 über eine boc laufige Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1924 findet eine Echebung der Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gemeindeumlagegesetzes vom 7. Auguft 1920 in dc Fassung der Abänderungs­gesize für das Rechnungsjahr 1924 vorläufig nicht statt. An die Stelle der auf der Grundlage des Gemeindeumlogengesetzes zu erhebenden Gewerbesteuer tritt vorläuft für das Rechnungsjahr 1924 für die in Art. 7, Abs. 1, Ziffer 1 und 2 bezeichneten Ges werbsteuerpflichtigen eine vorläufige Gewerbe­stener. Diese wird nach den Bestimmungen des borläufigen Finanza fezes für das Rechnungsjahr 1924 auf 80 vom Hundert des Bettags festgesit, der nach den Vorschriften der zweiten Steuernotver ordnung der Reichsregierung vom 19. Dezember 1923 ( Retasgeschblatt I, Seite 1205) und den zu ihrer Abänderung, Ergänzung und Durchführung ergange nen oder noch ergehenden Beftimmungen für das Einkommen aus gewerbesteuerpflichtigem Betriebe als Vorauszahlung auf die Richseinkommen oder Retche körperschaftssteuer zu zahlen ist. Wird das Einkommen aus einem gewerbesteuerpflichtigen Be­tttebe von mehreren Mitunternehmern( Gesellschaftern, Teilhabern) versteuert, so beträgt die Abgabe 80 vom Hundert dis Betrags, den die sämtlichen Mitunter nehmer insgesamt als Vorauszahlung für das Ein­fommen aus diesem Betriebe zu entrichten haben. Besondere Vorschriften gelten für die gewerblichen Unternehmungen, bei denen sich Betrt bsstätten außer in Hssen auch in anderen Ländern befinden. Zahlung der Abgabe( porläufige Gewerbesteuer) hat erfimalig am 10. April 1924 und, someit eine Ver­pflichtung hierzu besteht, gleichzeitig mit den Voraus­zahlungen auf die Einkommen und Körperschafts­steuer an die hierfür zuständige Zahlstelle zu e folgen. Zu diesem Zeitpunkte haben die Gewerbetreibenden, die monatliche Vorauszahlungen auf die Einkommen­steuer oder Körperschaftssteuer für 1924 zu leiften haben, die Abgabe mit 160 vom Hundert der Vor. auszahlung auf die Einkommensteuer oder Körper schaftssteuer für den Monat April 1924 bzw. die anderweit zu berechnende Abgabe in doppeltem Be trage zu entrichten. In gleicher Weise ist am 10. Mai von den letztgenannten Gewerbetreibenden die Abgabe in doppeltem Betrage zu entrichten( am 10. Juni und 10. Juli 1924 mit 80 v. H.). Im Uebrigen hat die Zahlung im gleichen Zeitpunkte wie die Voraus­zahlung auf die Reichseinkommensteuer bzw. Körper­schaftssteuer und mit dieser zu erfolgen, mithin für

Die

die Gewerbetreibenden, die vierteljährliche Voraus­zahlungen auf die Einkommen- und Körperschafts­steuer zu leisten baben, zunächst jeweils am 10. April und 10. Jut 1924 mit je 80 v. H. der entsprechenden Beträge. Es steht auch diesen Gewerbetreibenden frei, monatliche Zahlungen gleichzeitig mit den Voraus. zahlungen auf die Einfommensteuer oder Körperschafts­steuer zu leisten. Der Steuerschuldner hat gleichzeitig mit der Einzahlung eine Erklärung über die Höhe der Abgabe abzugeben; diese Erklärung kann mit der Voran­meldung über die Einkommen- oder Körperschaftssteuer­Vorauszahlungen verbunden werden. Eine besondere Erklärung ist dann abzugeben, wenn der Gewerbe­betrieb vos mehreren Mitunternehmern( Gesellschaftern, Tetlhabern) betrieben wird. Zu näherer Auskunfts­erteilung sind die Finanzämter bereit, Steuerbescheide werden nicht ausgefertigt. Im Falle des Zahlungs. verzugs, muß die Beitreibung eingeleitet werden, außer­dem find Zuschläge in Höhe von 5 b. H. des Rück­flandes für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu entrichten.

Landgemeinde- Verwaltungen.

Bürgermeisterei Reiskirchen, 3. 4. 24. Der Vor­anfchlag für 1924 itegt vom Freitag, den 4. ds. Mts. ab etne Woche auf dem Amtszimmer des Bürger meisters offen. Einwendungen können während dieser Zeit schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden. Zu der beschlossenen Umlage haben auch die Aus­märfer beizutragen.

Für die Halbversicherten der Angestelltenversicherung

ift neuerdings durch folgenden Direktoriumsbeschluß Klarheit geschaffen worden:

Alle einmal auf Grund des§ 390 des Angestellten­versicherungsgesetzes ausgesprochenen Befreiungen von der eigenen Beitragsleistung bleiben bestehen, so lange der der B.freiung zugrunde liegende Lebensversicherungs­bertrag nicht durch Ablauf, Verfall oder aus anderen Gründen aufgehoben ist, auch wenn die Prämten bis zur Auszahlung der Versicherungssumme gestundet wer den. Die Befreiung bleibt aber auch dann bestehen, wenn entweder

a) die alte Papiermarkversicherung unter Uebernahme der Prämienreferbe oder zu besonderen Vorzugstari­

Mohamedk

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