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ordnung unverändert übernommen. Etändige Wählers| 4. 3. 24. Jn letzter Zeit vermehrt sich das Auftreten

listen werden nicht obligatorisch eingeführt, es wird vielmehr dem Ermessen der Gemeinden überlassen, ob sie fortschreibbare Wählerlisten oder Wahlfarteien führen wollen oder nicht. Es wird lediglich bestimmt werden, daß die Gemeinden dafür sorgen, daß die Unterlagen für die Stimmliften jederzeit so vollständig vorhanden sind und geführt werden, daß eine Berich tigung oder Neuaufstellung der Stimmliften vor Wah. len oder Abstimmungen rechtzeitig beendet werden fann.

Einkommensteuer- Vorauszahlungen

und Umsatzsteuer.

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Die Durchführungsbestimmungen zur 2. Steuer notverordnung besagen, daß abgesehen von gewissen Einzelheiten die Betriebseinnahmen im Sinne der Umsatzsteuer auch als Betriebseinnahmen im Sinne der Einkommen bezw. Körperschaftssteuer- Vorauszahl ungen gelten. Dabei soll diesen Vorauszahlungen ent­weder die Ift. oder die Soll Einnahme zugrunde gelegt werden, je nachdem die Umsatzsteuer auf die Sft Einnahme oder auf Grund früherer Wahl des Steuerpflichtigen nach§ 9 11. St. G. auf die Soll Einnahme entrichtet wird. So sehr es im Interesse der Vereinfachung der Steuerleistungen zu begrüßen ift, wenn die verschiedenen Steuern auf möglichst über­einstimmende Grundlagen gestellt werden, so muß doch darauf geachtet werden, daß sich daraus teine besonde ren Härten für die Steuerpflichtigen ergeben. Der Hansa Bund für Gewerbe, Handel und Industrie hat daher beim Reichsfinanzminister beantragt, daß Betriebe, die einer Umfagsteuerpflicht nach§ 9 11. St. G. auf Grund der Soll. Einnahmen genügen, durch einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt für die Ein­tommen bezw. Körperschaftssteuer Vorauszahlungen das Recht erhalten fönnen, die letteren nach den Ift Einnahmen zu entrichten. Auch soll es dann solchen Betrieben ermöglicht werden, nach Wunsch durch ein­fache Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus der selbstgewählten Vorschrift des§ 9 11. St. G. für die Umsatzsteuerzahlungen auszutreten und diese fortan nach dem Regelfall also auf Grund der Ist Einnahmen

zu entrichten.

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Zur Voraufzzablung der Körperschaftssteuer nach dem Vermögen.

Nach einem Eclaß des Reichsfinanzministers tönnen Gesellschaften, die nicht Handelsunternehmungen sind und deren Werte böcsengemäß gehandelt werden, die monat lichen Vorauszahlungen auf perschaftssteuer nach dem nach den Kurswerten errechneten Vermögen mit 1 b. 1000 des Vermögens zahlen. Der Hansa- Bund für Gewerbe, Handel und Industrie macht hierbet dar­auf aufmerksam, daß in den Durchführungsbestimmungen bom 5. Februar 24 dazu aber der Vorbehalt gemacht ist, daß diese Bewertung des Vermögens nur so lange

Alfe Reserve

1846

Winkelhausen

der maul- und Klauenfeuche. Die Einschleppung ist hauptsächlich auf den regen Schlachtviehverkehr zu­rückzuführen. In einzelnen Fällen konnte einwand­frei festgestellt werden, daß die Einschleppung durch den Verkehr von Viehhändlern und Mezgern erfolgte. Wir machen allgemein auf diese Gefahr aufmerksam, insbesondere raten wir den Landwirten dringend, Viehhändlern und Mezgern den Zutritt zu ihren Vieh­ställen nicht zu geftatten.

gilt, bis die Durchführungsbestimmungen zur Vermö­gensteuer gegebenenfalls eine andere Bewertung er­geben. Ecgibt sich dadurch ein höheres Vermögen, so ist die Vorauszahlung hiernach zu berechnen, und zwar vom Tage des Inkrafttretens der Durchführungsbestim mungen ab, nicht auch rückwirkend. Die Bewertung des Vermögens auf Grund der Durchführungsbesitm­mungen fann ein bedeutend größeres Vermögen ergeben, als die Berechnung nach den Kurswerten. Daraus er gibt sich leicht die Möglichkeit, daß dann die Voraus­zahlungen nach dem Vermögen ungünstiger sind, als nach den Betriebseinnahmen. Der Steuerpflichtige ist aber, wenn er sich für die Vorauszahlungen nach dem Vermögen erklärt hat, an diese Zahlungsfocm gebunden.

Abschlusszahlungen auf Einkommen-

und Körperschaftssteuer.

Aus den Durchführungsbestimmungen zur 2. Steuer­notverordnung( bom 3. Januar 1924) haben die Finanzämter das Recht hergeleitet, bet der Festseßung der Abschlußzahlungen auf Einkommen und Körper­schaftssteuer in überaus weitgehendem Umfange die Mitberücksichtigung des Verbrauchs heranzuziehen und ihre diesbezüglichen Schäzungen zur Grundlage furz­fristiger Zahlungsaufforderungen bei den Steuerpflichtigen zu machen. Gegen diese Praxis bet der Durchführung der Steuergesete hat der Hansa- Bund dem Reichsfinanz­minister gegenüber energisch Stellung genommen. Der Entwurf zur 3. Steuernotverordnung zeigt nun, daß die Absichten des Finanzminifteriums, fich diktatorische Machtbefugnisse bei der Festsetzung der Zahlungen der Steuerpflichtigen anzueignen, durch die Einsprüche der Wirtschaft nicht gehemmt sind, sondern im Gegenteil darauf hinauslaufen, immer weitere Kreise unter den Rechtszwang der vorläufigen Erfüllung von Diktaten der Finanzämter zu stellen.§ 55 des Entwurfs der 3. Steuernotverordnung will auch die Einkommen­freuerpflichtigen, die nach dem Gesez vom 9. Juli und 11. August 1923 von den erhöhten Steuervorauszahl­ungen befcett waren, der Bestimmung unterwerfen, daß die Finanzämter ihre Abschlußzahlung besonders unter Berücksichtigung des Verbrauchs festlegen fönnen. Gleichzeitig soll die Rechtsbasis für die gegenwärtige Praxis der Finanzämter durch einige Abänderungen der 2. Steuernotverordnung hergestellt werden. Gegen diesen Versuch, die steuerliche Rechtsunsicherheit zu er höhen und auf immer weitere Kreise auszudehnen, hat der Hansa- Bund gegenüber der Reichsregierung, dem Reichsrat und den politischen Parteien erneut Einspruch erhoben.

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Anmeldungen von öffentlich- rechtlichen Forderungen im Ausgleichsverfahren.

Nach einer Mitteilung des Herrn Reichsministers für Wiederaufbau sind auch öffentlich- rechtliche Forder­ungen im Ausgleichsverfahren anzumelden. Hierher gehören z. B. Forderungen der öffentlichen Kassen, Kretse, Gemeinde und Wohltätigkeitsanstalten für öffent­liche Armen- und Wohlfahrtspflege gegenüber Schuldnern, die in den früheren deutschen Gebieten ansässig sind, soweit sie sonst die Voraussetzungen der Artikel 72, 296 des Friedensvertrages erfüllen. Sämtliche Ausgleich.

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