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Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

Nr. 9/10.

Expedition: Sudanlage 21. Anzeigenpreis: 5 Goldpfennig

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

für 1 mm Höhe und 44 mm Brette; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Samstag, den 8. März 1924

37. Jahrg.

Aus amtlichen Bekanntmachungen.

Reichs- und Landesbehörden. Hessisches Ministerium der Finanzen, 18. 2. 24. Nach dem Gesetz vom 21. Januar 1924 über eine außerordentliche Steuer vom Gewerbebetrieb ist von dem Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Be­triebskapitals( mit Ausnahme des land und forst­wirtschaftlichen), der nach Artikel 1 des Finanzgesezes für das Rechnungsjahr 1923 der Gewerbesteuer unter­liegt, eine einmalige außerordentliche Staatssteuer zu entrichten. Die außerordentliche Steuer beträgt von je 100 Mt. Steuerwert 3 Goldpfennig. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der Steuerwert des Anlage= und Betriebskapitals den Betrag von 10 000 Mark nicht erreicht. Für die Umrechnung dieser Goldschuld in Papiermark gilt der für den Tag der Zahlung jeweils bekanntgemachte Goldumrechnungssag für Reichssteuern. Beispiel: Der Steuerwert set 40 000 Mark; die Steuer beträgt 12 Goldmark oder z. Zt. 12 Billionen Paptermark.

Steuerbescheide werden nicht ausgefertigt, jedoch sollen den Pflichtigen kurze Benachrichtigungen zu gehen. Zahlung ist ohne weitere Aufforderung spätestens am 5. März 1924 an die zuständige Finanzkasse oder Untererhebestelle zu leisten, auch dann, wenn die erwähnte Benachrichtigung einem Steuerpflichtigen nicht zugegangen sein sollte. Im Falle des Zahlungsverzugs muß die Beitreibung eingeleitet werden, außerdem sind Zuschläge in Höhe von 5. v. H. des Rückstandes für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu entrichten.

Da Steuerwert und Steuerpfltat feststehen, so find Rechtsmittel dagegen nicht gegeben. Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer sind an das zuständige Finanzamt zu richten.

He. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 21. 2. 24. Nach Anhörung von Interessentenber­tretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikels 9 der hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923( Reg.-Bl. S. 276) für die Be­rechnung der Miete für den Monat März folgendes bestimmt: Die Miete für den Monat März beträgt. in den Gemeinden mit Siädteordnung 22 Prozent, in den übrigen Gemeinden 21 Prozent der Friedens­miete. Die Miete ist zahlbar in Gold- oder Papier­mart. Bet Papiermarkzahlungen ist der Kurs vom Bortage des Fälligkeitstermins zugrunde zu legen. Die Beträge sind auf volle 10 Pfennige nach oben abzurunden. In diesen Summen sind in den Ge meinden mit Städteordnung 2 Prozent, in den üb­rigen Gemeinden 1 Prozent Verwaltungskosten, 12

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Prozent für laufende, 8 Prozent für große Inftand­segungskosten, die Zuschläge für Steigerung der Zin­sen sowie die Grundmtete einbegriffen. Die Betriebs­toften sind umzulegen. Für den Monat April wird die Miete unter Berücksichtigung der Bestim­mungen der Dritten Steuernotberordnung vom 14. Februar 1924, insbesondere der§§ 27, 28 feftgesetzt werden.

Forstbehörden.

Oberförsterei Schiffenberg, 4. 3. 24. Versteigert werden: Freitag, den 14. März 1924, vormittags 9 Uhr, aus dem Domanialwalddistrikt Klosterwiese 44b der Forstwartet Baumaarten: nutzholz: 488 Fichte Stämme, 36 Fichte Derbstangen, ferner Brennholz: 21,1 Rm. Fichte Scheiter, 389 Nm. Fichte Reisig, 77 Rm. Fichte Stöcke, an der Kreisstraße Gießen­Hausen. Nähere Auskunft erteilt Herr Förster Menges zu Forsthaus Baumgarten.

Kreisamt Gießen.

26. 2. 24. In Groszen- Buseck ist die Maul- und Klauen­seuche amtlich festgestellt worden.

27. 2. 24. Für sämtliches im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder öffentliche Tierschauen gebrachte Klauenvieh ist die Beibringung bon Ursprungszeugnissen angeordnet. Aus den Ur. sprungszeugnissen muß bei Kindern Geschlecht, Farbe, Abzeichen nnd das ungefähre Alter, bet Schweinen, Schafen und Ziegen die Art und Stückzahl, sowie bet sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kenn­zeichen( Ohrmacke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, urd der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage von der Ausstellung an gerechnet.

28. 2. 24. Nach einer Mitteilung des Reichsministers des Innern ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Neuwahlen zum Reichstag noch vor Ablauf der Legislatur pertode stattfinden. Mit der Vorbereitung zur Aufstellung der Wählerliften und Wahlkarteien ift unverzüglich zu beginnen und die Arbeiten so zu beschleunigen, daß die Wählerlisten am 23. März auslegungsfähig sind.

Wie der Reichsminister des Innern weiter mit­teilt, wird die neue Reichswahlordnung in den näch­ften Tagen dem Reichsrat vorgelegt werden. Die Be­stimmungen über die Bildung der Wahlbezirke und thre Größe werden aus der bisherigen Reichswahl­