Giessener Zeitung
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Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
für 1 mm Höhe und 44 mm Brette; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg.
Samstag, den 8. März 1924
37. Jahrg.
Aus amtlichen Bekanntmachungen.
Reichs- und Landesbehörden. Hessisches Ministerium der Finanzen, 18. 2. 24. Nach dem Gesetz vom 21. Januar 1924 über eine außerordentliche Steuer vom Gewerbebetrieb ist von dem Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals( mit Ausnahme des land und forstwirtschaftlichen), der nach Artikel 1 des Finanzgesezes für das Rechnungsjahr 1923 der Gewerbesteuer unterliegt, eine einmalige außerordentliche Staatssteuer zu entrichten. Die außerordentliche Steuer beträgt von je 100 Mt. Steuerwert 3 Goldpfennig. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der Steuerwert des Anlage= und Betriebskapitals den Betrag von 10 000 Mark nicht erreicht. Für die Umrechnung dieser Goldschuld in Papiermark gilt der für den Tag der Zahlung jeweils bekanntgemachte Goldumrechnungssag für Reichssteuern. Beispiel: Der Steuerwert set 40 000 Mark; die Steuer beträgt 12 Goldmark oder z. Zt. 12 Billionen Paptermark.
Steuerbescheide werden nicht ausgefertigt, jedoch sollen den Pflichtigen kurze Benachrichtigungen zu gehen. Zahlung ist ohne weitere Aufforderung spätestens am 5. März 1924 an die zuständige Finanzkasse oder Untererhebestelle zu leisten, auch dann, wenn die erwähnte Benachrichtigung einem Steuerpflichtigen nicht zugegangen sein sollte. Im Falle des Zahlungsverzugs muß die Beitreibung eingeleitet werden, außerdem sind Zuschläge in Höhe von 5. v. H. des Rückstandes für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu entrichten.
Da Steuerwert und Steuerpfltat feststehen, so find Rechtsmittel dagegen nicht gegeben. Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer sind an das zuständige Finanzamt zu richten.
He. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 21. 2. 24. Nach Anhörung von Interessentenbertretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikels 9 der hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923( Reg.-Bl. S. 276) für die Berechnung der Miete für den Monat März folgendes bestimmt: Die Miete für den Monat März beträgt. in den Gemeinden mit Siädteordnung 22 Prozent, in den übrigen Gemeinden 21 Prozent der Friedensmiete. Die Miete ist zahlbar in Gold- oder Papiermart. Bet Papiermarkzahlungen ist der Kurs vom Bortage des Fälligkeitstermins zugrunde zu legen. Die Beträge sind auf volle 10 Pfennige nach oben abzurunden. In diesen Summen sind in den Ge meinden mit Städteordnung 2 Prozent, in den übrigen Gemeinden 1 Prozent Verwaltungskosten, 12
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Prozent für laufende, 8 Prozent für große Inftandsegungskosten, die Zuschläge für Steigerung der Zinsen sowie die Grundmtete einbegriffen. Die Betriebstoften sind umzulegen. Für den Monat April wird die Miete unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dritten Steuernotberordnung vom 14. Februar 1924, insbesondere der§§ 27, 28 feftgesetzt werden.
Forstbehörden.
Oberförsterei Schiffenberg, 4. 3. 24. Versteigert werden: Freitag, den 14. März 1924, vormittags 9 Uhr, aus dem Domanialwalddistrikt Klosterwiese 44b der Forstwartet Baumaarten: nutzholz: 488 Fichte Stämme, 36 Fichte Derbstangen, ferner Brennholz: 21,1 Rm. Fichte Scheiter, 389 Nm. Fichte Reisig, 77 Rm. Fichte Stöcke, an der Kreisstraße GießenHausen. Nähere Auskunft erteilt Herr Förster Menges zu Forsthaus Baumgarten.
Kreisamt Gießen.
26. 2. 24. In Groszen- Buseck ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
27. 2. 24. Für sämtliches im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder öffentliche Tierschauen gebrachte Klauenvieh ist die Beibringung bon Ursprungszeugnissen angeordnet. Aus den Ur. sprungszeugnissen muß bei Kindern Geschlecht, Farbe, Abzeichen nnd das ungefähre Alter, bet Schweinen, Schafen und Ziegen die Art und Stückzahl, sowie bet sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kennzeichen( Ohrmacke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, urd der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage von der Ausstellung an gerechnet.
28. 2. 24. Nach einer Mitteilung des Reichsministers des Innern ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Neuwahlen zum Reichstag noch vor Ablauf der Legislatur pertode stattfinden. Mit der Vorbereitung zur Aufstellung der Wählerliften und Wahlkarteien ift unverzüglich zu beginnen und die Arbeiten so zu beschleunigen, daß die Wählerlisten am 23. März auslegungsfähig sind.
Wie der Reichsminister des Innern weiter mitteilt, wird die neue Reichswahlordnung in den nächften Tagen dem Reichsrat vorgelegt werden. Die Bestimmungen über die Bildung der Wahlbezirke und thre Größe werden aus der bisherigen Reichswahl


