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Es ist selbstverständlich, daß alle diejenigen Steuern, Gebühren und öffentlichen Abgaben, die im Monat März oder wetter zurückliegend entstanden sind, aber aus verschiedenen Ucsachen von dem Hausbesitzer erst später erhoben werden, von diesen noch auf die Mieter umgelegt werden fönnen. Beispielsweise tann Wassergeld für den Monat März, dessen Berechnung von dem Werkbefizer dem Hausbesizer erst im Laufe des Monats April zugeht, selbstverständlich noch von den Mietern gefordert werden. Ebenso verhält es fich mit Steuern, die in das Rechnungsjahr 1923, aiso in den Zeitraum bis zum 31. März 1923, fallen, deren Erhebung aber aus besonderen Gründen erst später erfolgt.

Finanzbehörden.

Die Finanzamter Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, 28. 3. 24. Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Veranlagung zur Vermögenssteuer für das Kalenderjahr 1924.

I. Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ver. pflichtet:

1. alle im Bezirk der unterzeichneten Finanzämter wohnenden oder fich dauernd oder nur vorüber. gehend aufhaltenden selbständigen steuerpflichtigen Personen( Deutsche oder Nichtdeutsche),

2. juristische Personen des öffentlichen und des bürger. lichen Rechts sowie alle Berggewerkschaften, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, sofern sie den Sitz oder den Oct der Leitung in den Be­zirken der unterzeichneten Finanzämter haben, also insbesondere Erwerbsgesellschaften( wie Aktiengesell schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge­sellschaften mit beschränkter Haftung, Kolontal­gesellschaften), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schaften, eingetragene Vereine, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Ecwerbszwecke verfol­gen( außer Gesellschaften, bet denen die Gesell­schafter als Unternehmer des Betriebes anzusehen find, z. B. offene Handels- und Kommanditgesell­schaften), Stiftungen, Anstalten und Zweckvermögen, menn fie am 31 Dezember 1923 ein Vermögen von mehr als 5000 Goldmark besessen haben.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ferner verpflichtet, ohne Rücksicht anf die Höhe des Vermögens und ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsiz, Aufenthalt, Sig oder Oct der Leitung alle natürlichen und juristischen Personen, sowie Personenbereinigungen. und Vermögensmassen, die nach§ 3 des Verm. St. G. mit ihren inländischen Grund- und Betriebsvermögen Steuerpflichtig sind( beschränkt Steuerpflichtige).

II. Die hiernach zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten werden aufgefordert, die Steuererklärung unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks in der Zeit vom 1. bis 15 April 1924 bet den unter­zeichneten Finanzämtern einzureichen. Vordrucke für die Steuererfläcung fönnen vom 1. April ab von den unterzeichneten Finanzämtern bezogen werden. Die Steuererklärung ist schriftlich zweckmäßig einge­schrieben einzureichen oder mündlich vor den

Finanzämtern abzugeben.

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist vom Empfang eines Vordrucks zur Steuererklärung nicht abhängig.

Die Abgabe der Steuererklärung bei den unter­zeichneten Finanzämtern ist nicht erforderlich, soweit die unter I bezeichneten Personen die Steuererklärung bei einent anderen Finanzamt abgegeben haben.

met gegen Husten

III. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuerklärung bersäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 b. H. der festgelegten Steuer auferlegt werden. Die Hinter­ziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Vermögenssteuer wird mit Geldstrafe bestraft, auch fann auf Befängnis erkannt werden; ein berlässiges Bergehen gegen die Steuergesetze( Steuergefährdung) ergefährdung wird ebenfalls bestraft.

Kreisamt Gießen.

27. 3. 24. Nach der auch jetzt noch zu Recht bestehen­den Vorschrift des Artifels 229 des Hessischen Polizet ftrafgesetzes find alle öffentlichen Luftbarkeiten in der Karwoche, einschließlich des Palmsonntags( Landes­Buß und Bettag) sowie am Ostersonntag verboten. Das Polizeiamt wird daher für diese Zeit öffentliche Tanzbeluftigungen, auch solche in geschlossenen Ge sellschaften, nicht gestatten, ferner für die gleichen Tage mit Ausnahme des Karfreitags und Balms sonntags, an welch beiden Tagen Luftbarkeiten jeder Art( z. B. auch ernste Aufführungen im Theater und Vorführungen in Lichtspielhäusern) zu unterbleiben haben, nur dann genehmigen, wenn die Darbietungen ernsten und belehrenden Inhalts und der Bedeutung und Weihe dieser Tage angepaßt sind.

29. 3. 24. Jn Garbentetch, Großen- Buseck und Leihgestern ist die Maul- und Klanenfeuche erloschen.

Der zum Bürgermeister der Gemeinde Reis­kirchen gewählte Landwirt Philipp Schomber wurde in den Dienst eingeführt. 31. 3. 24. Collwutverdacht. Wir haben in Erfahrung gebracht, daß entgegen unserer im Amtsverkündigungs. blatt Nr. 21. vom 15. März 1924 beröffentlichten Bekanntmachung vom 14. März 1924 die bezüglich der Festlegung der Hunde getroffenen Maßnahmen verschiedentlich nicht oder nur ungenügend befolgt werden. Mit Rücksicht auf die ganz besondere Ge­fährlichkeit der Seuche und im Hinblick auf die nicht abzusehenden Folgen, die bei der Nichtbeachtung unserer diesbezüglich erlassenen Vorschriften eintreten fönnen, ordnen wir nachstehendes an: Hunde, die den in oben genannter Bekanntmachung enthaltenen

Nach Ties Arbeit, hart und rauh,

Glaus

1863

erquickt am beften

Erfau

Clualitäts

Likor aus der Efau Likörfabrike

Berlin 027+ Stammhaus gegr.1863

Wo noch nicht vertreten, handelsberechtigte, branchekundige und eingeführte.

VERTRETER

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