0 000
mit
auch
Durch 25.
etten,
frei. Chür.
nd
en
g-
8-
en
ch
on
13
Giessener Zeitung
( neueste Nachrichten)
mit
( Giessener Cageblatt)
Amts- u. Vereinsnachrichten
Bezugspreis:
60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Str. 1362.
Nr. 14.
Expedition: Sudanlage 21. Anzeigenprets: 5 Goldpfennig
Redaktion, Druck nud Verlag:
Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
für 1 mm Höhe und 44 mm Breite; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg.
Samstag, den 5. April 1924.
37. Jahrg.
Aus amtlichen Bekanntmachungen.
Reichs- und Landesbehörden.
Reichstagswahl 1924.
Borschläge wegen Ernennung der Abstimmungsvorsteher und ihrer Stellvertreter, sowie wegen Bestimmung des Abstimmungsraums machen.
Bei der Reichstagswahl am 4. Mai 1924 wird zum ersten Male mit amtlichen Einbeitsstimmzetteln gewählt. Diese Art der Wahl ist u. A. in Amerika üblich und hat sich überall, schon aus Gründen der Sparsamkeit, sehr bewährt. Die Stimmzeitel werden unter Angabe der Partei und Hinzufügung der Nomen je der ersten vier Bewerber. Die Stimmabgabe erfolgt derart, daß der Wähler durch ein auf dem Stimmzettel gefeßtes Kreuz oder auf andere Weise fenntlich macht, welchem Kreiswahlvorschlag er seine Stimme geben will. Sonstige Vermerke machen den Stimmzettel
Auf Grund des§ 16 des Reichswahlgesetzes in der Faffung vom 6. März 1924 in Verbindung mit den Bestimmungen der Reichsftimmordnung v. 14. März 1924 hat das Hessische Gesamtministerium im Einvernehmen mit den Bandesregierungen von Preußen und Waldeck den Kreiswahlleiter des 33. Wahlkreises Heffenamtlich hergestellt und enthalten alle Wahlvorschläge Darmstadt" Staatsrat Spamer in Darmstadt( Dienst. anschrift Staatsministerium, Neckarstraße 7) zum Verbandswahlleiter für den 10. Wahlkreisverband Heffen", und den Legationsrat Dr. Heinemann in Darmstadt ( Dienstanschrift wie vorher) zum Stellvertreter des Wahlberbandsleiters ernannt.
Gemäß Verordnung des Reichsminifters des Innern bom 20. März 1924 sind die Stimmliften und die Stimmkarteien für die am 4. Mai 1924 stattfindende Reichstagswahl vom 6. April 1924 bis 13. April 1924 einschl.
auszulegen.
Das Kreisamt macht auf die§§ 2, 6, 18 bis 21, und§ 163 der Reichsstimmordnung besonders aufmerksam.
Vor der Auslegung der Stimmlisten oder Stimm. farteten ist in ortsüblicher Weise befonnt zu geben, wo, wie lange, und zu welchen Tagesstunden die Stimm liften oder Stimmtarteten zu jedermanns Einsicht aus. gelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weise Einsprüche gegen sie erhoben werden können.
Die Auslegung der Listen bzw. Karteien hat an Werktagen während der üblichen Dienststunden, die so bemessen sein müssen, daß sie allen Schichten der Bebölferung ausreichend Gelegenheit zur Einsicht belassen, an Sonntagen mindestens von 8-12 Uhr vormittags zu geschehen.
Die Entscheidungen über die Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Stimmlisten bezw. Stimmtarteten haben, sofern die Einwendungen nicht sofort von den Bürgermeistereien als begründet anerfannt werden, durch den Kreisausschuß zu erfolgen.
Diese Entscheidungen müssen vom Streisausschuß spätestens am 2. Mat gefällt und den Beteiligten bes fannt gegeben sein. Zu diesem Zweck sind alle durch die Bürgermeistereien unerledigt gebliebenen Einwend: ungen mit den Wählerlisten sofort nach Ablauf der Offenlegungsfrist an den Kreisausschuß des Kreises Gießen einzureichen.
Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises sollen dem Kreisamt bis zum 10. April 1924
ungültig.
Der Stimmzettel hätte, wenn 6 Kreiswahlvorschläge eingereicht werden, folgendes Auss hen:
( Nachstehend alphabetisch geordnet, in Wicklichkeit aber nach dem zeitlichen Eingang der Kreiswahlvorschläge bei dem Kreiswahlleiter geordnet.)
1.
Deutsche Demokratische Partei
3
4 Namen
Deutschnationale Volkspartei
5.
Namen
Verein. soz. Partei Deutschl.
4. Namen
2.
Deutsche Volkspartei.
4. Kommunistische Partei.
6.
Zentrumspartei.
4 Namen
4 Namen
In einem der Rechtecke ist das Kreuz einzusetzen, betreffende mit dem die Stimmabgabe für die Partet gekennzeichnet wird. Die Stimmzettel werden bei der fommenden Wahl nicht mehr auf der Straße usw. verteilt, sondern liegen lediglich im Wahlraum auf. Heisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 28. März 1924. Nach unserer Bekanntmachung vom 24. März 1924 werden vom Monat April ab die Betriebskosten nicht mehr umgelegt, sondern find in einen festen Hundertsag zusammengefaßt. Aus verschiedenen Anfragen ist zu entnehmen, daß bei der Auslegung dieser Vorschrift gewisse Zweifel bestehen.


