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abzugeben, an die er für die Folge gebunden ift. Wer bisher nach dem Vermögen fteuert, ift auch diesmal an diesen Weg gebunden. Er muß jedoch für die Höhe der zu zahlenden Steuer nunmehr von dem Vermögen ausgehen, das er seiner Ver­mögensfteuererklärung zugrunde legt. Erst wenn der Vermögen­feuerbescheid ihm zugegangen ist und sich aus diesem ergibt, daß sein Vermögen um ein Fünffel höher angenommen worden ift, als er felbft bisher für die Vorauszahlungen annahm, kann er zu dem anderen Syftem der Verfteuerung nach den Betriebs­einnahmen übergehen. Die Vorauszahlungen für Einkommen aus Gewerbebetrieb haben gesondert zu geschehen, ebenso wie diejenigen der Landwirte, während für die übrigen Einnahmen durch die dritten Durchführungsbeftimmungen ein gemeinsames Formular feftgefeßt worden ist. Für die persönlich haffenden Gesellschaffer einer offenen Dandelsgesellschaft sowie für Kom­mandantiften und ftille Gefeilschaffer sind die Vorauszahlungen durch die Gesellschaft zu leiften, so daß die einzelnen Gefell­schafter ihrerseits keine Vorauszahlungen für die Einnahmen aus diesen Beteiligungen zu leiſten haben.

2. Die Landwirte haben ebenfalls wie bisher Voraus­zahlungen zu leiften auf Grund des Vermögens( Art. 1§ 4 der zweiten Steuernotverordnung und erfte Durchführungsbeffim­mungen vom 5. Februar 1924). Das Einkommen aus Land­wirtschaft ift getrennt von Kr. 1 b3m. 3-6 zu behandeln. Die zweiten und driften Durchführungsbeftimmungen bringen hier­zu keine neuerungen. Es sind also die Vorauszahlungen wie bisher weiter zu leiften.

3. Lohnempfänger haben zum ersten Mal am 17. April auf Grund der neuen Vorschriffen( zweite Steuernofper­ordnung. Art. 1§ 9) auf vorgeschriebenem Formular eine De­klaration( Voranmeldung) für die Monate Januar, Februar, März anzugeben und die erfte Vorauszahlung zu leiffen. Die Deklaration kommt aber nur für diejenigen Lohnempfänger in Frage, die mindestens 2 200,- Goldmark im abgelaufenen Kalenderpierteljahr perdient haben. Was als Arbeitslohn auf­zufaffen ist, ist bereits oben hinsichtlich der Lohnzeffelablieferung gefagt. Die Arbeitnehmer werden darauf achten müssen, daß die Lohnzettelangaben ihres Arbeitgebers mit ihren eigenen Angaben in der Deklaration übereinstimmen. Vorauszahlungen find zu leiften, wenn mehr als 2 000 mark( nicht 2 200 mk.) Arbeitslohn für das abgelaufene Quartal bezogen wurden. Be­fräge bis zu 5 mark brauchen nicht gezahlt zu werden. Bis zu 2000 Mark Arbeitslohn sind 10 Prozent und darüber 20 pro­

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4. Freie Berufe. Anwälte, Aerzte, Aufsichtsratsmit­glieder und dergleichen haben nach dem gleichen Formular wie die Lohnempfänger zum 17. April eine Deklaration abzugeben, wenn sie im abgelaufenen Quartal mindestens 500 Goldmark eingenommen haben. Die Vorauszahlung dagegen ist schon zu leiften, wenn sie 5 Mark überffeigt. Ou den Einnahmen ge­hören auch die Vorschüsse, die z. B. ein Rechtsanwalt auf seine Gebührenforderung erhält; Einkünffe, die noch geschuldet wer­den, gelten dagegen noch nicht als vereinnahmf. Ou den ab­zugsfähigen Werbungskoften gehören insbesondere die Kosten für Miete, beizung und Beleuchtung von Sprech- und Warte­zimmern, dagegen können Abzüge für Abnubung sowie für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erft bei der endgültigen Veranlagung abgezogen werden. Der Sab beträgt auch hier bis zu 2000 Mark 10 Prozent b3m. bei entsprechen­dem Familienftand den geringen Sab, für die Beträge über 2000 mark dagegen ffets polle 20 Prozent.

5. Grundbefiber haben ebenfalls dann zu dekla­rieren, wenn ihre fteuerpflichtigen Einnahmen 500 mark im lebten Quartal übersteigen, während die Vorauszahlungspflicht bei einem Betrag von über 5 Mark einfeßt. Von den Ein­nahmen sind auch hier die Unkoften, so 3. B. die Verwaltungs­koffen und Reparaturen abzufeßen, aber immer nur insofern, als sie im leßten Quartal auch tatsächlich aufgewendet worden find. Es genügt also nicht, daß sie geschuldet werden, sie müssen bereits bis zum 31. März gezahlt fein. Auch die Schuldzinsen find abzugsfähig. Der Sab beträgt auch hier bis 2000 mark 10 Prozent bzw. je nach dem Famifienftand wie bei 3 den ge­ringeren Sab, und über 2000 mark polle 20 Prozent.

6. Sonstige Einnahmen. Bierher gehören 3. B. Leibrenten, Altenfeile, Abfindungen, Lofferie-, Renn- und Spe­kulationsgeminne. Nicht jeder Gewinn also, der aus dem Ver­kauf eines Wertpapieres erzielt ist, sondern nur der Spekula­fionsgewinn if anzugeben. Der ftille Gesellschaffer hat seine Einnahmen aus der Gesellschaft nur dann hier anzugeben, wenn die Gesellschaft nicht bereits für ihn gemäß nr. 1 Dorauszah­lungen geleiftet hat.

3u 3-6. Die Einnahmequellen nr. 3-6 gehören zu­sammen, während nr. 1 und 2 unabhängig sowohl poneinander als auch von 3-6 anzusehen sind. Wenn also 3. B. ein Lohn­empfänger die Grenze von 2 200 mark nicht erreicht, daneben aber erhebliches gewerbliches Einkommen hat, so braucht er gleichwohl das für fir. 3-6 gemeinsam Dorgesehene Formular nicht auszufüllen. Nun ift es aber auch möglich, daß die num­mern 3-6 nebeneinander zutreffen. Für diesen Fall beftimmen die dritten Durchführungsbeftimmungen, daß dann eine Dekla­ration abzugeben ist, wenn die Einnahmen aus 3-6 zusam men im leßten Quartal 2000 Goldmark überffiegen haben.

nur ganze 3% Aufbesserung für die Mai- Miete.

Kurz vor Redaktionsschluß wird uns bekannt, daß die Maimiete für sämtliche Gemeinden 35 Prozent der Friedensmiete beträgt, zahlbar in Gold- oder Papiermark( bei Papiermark­zahlungen ist der Kurs vom Vortage des Fälligkeitstermins zu grundezulegen. Die Beträge sind auf volle 10 Pfg. nach oben

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