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Giessener Zeitung

( neueste Nachrichten)

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( Giessener Cageblatt)

Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig mona lich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Str. 1362.

Nr. 18.

Expedition: Sudanlage 21. Anzeigenpreis: 5 Goldpfennig

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Sießen, Verlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

für 1 mm Höhe und 44 mm Brette; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanze gen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Samstag, den 3. Mai 1924

Die Hypotheken- Aufwertung.

Hypothekengläubiger und Schuldner sind sich vielfach nicht über den Stand der Hypothekenfrage klar. Diese Frage ist ge­regelt durch die dritte Steuernotverordnung v. 14. Februar 1924, über die in einer der nächsten Nummern eine ausführlichere Ab­handlung erscheinen wird. Da sich die Anfragen in letzter Zeit häufen, soll hiermit das Wichtigste kurz dargelegt werden Nach der 3. Steuernotverordnung sind alle Hypotheken, die noch nicht abgetragen sind, mit 15% aufzuwerten. Das gleiche gilt auch für diejenigen Hypotheken, die vom Schuldner abgetragen, der Betrag aber vom Gläubiger unter Vorbehalt angenom­men worden ist. Diesen Vorbehalt hat z. B. in vielen Fällen die Hessische Landeshypothekenbank gemacht. In den Fällen, in denen das Hypothekenkapital unter Vorbehalt angenommen worden ist, wird der gezahlte Betrag in Goldmark nach dem Berliner Dollarfurs umgerechnet und an der Gesamtschuld in Abzug gebracht. Der übrig bleibende Betrag ist aufzuwerten. Angenommen, es handelt sich um eine Vorkriegshypothek in Höhe von 20,000 mt., diese 20 000 Mt. sind unter Vorbehalt nach dem 1. Juli 1918 abgetragen worden. Am Tage der Abtragung hatten die 20 000 Papiermark einen Goldmarkwert von 2000 Mk.1 so bleiben noch 18 000 Mt. in Rest. Diese 18 000 Mt. sind mit 15%, also auf 2700 M. aufzuwerten.

Handelt es sich um eine nach dem 1. Juli 1918 errichtete Hypothek, so wird die Papiermarkhypothek auf den Goldwert umgerechnet und der sich ergebende Goldmarkbetrag mit 15% aufgewertet.

Für alle ausgewerteten Hypotheken sind im Jahre 1924 feine Zinsen zu zahlen. Etwaige rückständige Zinsen sind erlassen. Erst vom 1. Januar 1925 ab sind jährlich 2% Zinsen zu zahlen. Dieser Zinssatz erhöht sich jährlich am 1. Januar um je 1%, bis am 1. Januar 1928 der Höchstsatz von 5% er­reicht ist.

Die aufgewertete Hypothek ist bis 1932 unfündbar. Andere als in der Steuernotverordnung vorgeschriebene Bedingungen können zwischen den Parteien vereinbart werden, sowohl hinsichtlich der Höhe der Aufwertung, als auch hinsichtlich der Zinsen und der Dauer der Unkündbarkeit. Es kann aber weder der Gläubiger noch der Schuldner dem ande­ren Teil gegen dessen Willen andere Bedingungen aufzwingen. Bon Hypothekenbanken wird versucht, die Hausbesitzer schon dieses Jahr zur Zahlung von Zinsen zu veranlassen.

Sie glauben den Schuldner willfähig machen zu können mit dem Hinweis, daß die 3. Steuernotverordnung vom Reichs­tag aufgehoben oder geändert werden könnte. Bei Zahlung von 15% der Friedenszinsen will man sich vorbehaltslos für befriedigt erklären.

Für die Annahme einer Änderung der Auswertungsbe­stimmungen besteht keinerlei Grundlage. Auf keinen Fall dürfte, aber mit einer Änderung der Zinsenfrage für die Zeit der Gültigkeit der 3. Steuernotverordnung zu rechnen sein, denn der Hausbesitzer bekommt ja in der Miete auch keine Zinsen. Woher soll er dann die Hypothekenzinsen nehmen. Andererseits

37. Jahrg.

bezahlen die Hypothekenbanken auch keine Zinsen an ihre Pfand­briefgläubiger und darüber hinaus werden die Pfandbriefgläu­biger von ihrem einst den Hypothekenbanken gegebenen Gold­fapital wenig oder gar nichts mehr zu sehen bekommen, denn von den eingehenden aufgewerteten Hypotheken sind zunächst die Verwaltungskosten zu decken und wer über deren Höhe einigermaßen unterrichtet ist, wird sich nicht allzu großen Hoff­nungen hingeben.

Ein etwa an Hausbesitzer ergehendes Ansinnen auf Ver­zinsung vor dem 1. 1. 1925 lehnte man rundweg ab.

G. Z.

Zu den Einkommensteuererklärungen

und Vorauszahlungen.

Allgemein iff zu bemerken, daß die Schonfrift von einer Woche nicht nur für die Vorauszahlungen, sondern auch für die Voranmeldungen gilt, so daß es also genügt, wenn am 17. April Voranmeldung und Vorauszahlung erfolgen. Bei der Der­mögensteuererklärung dagegen gilt die Schonfrift nur für die Bahlung, nicht aber für die Erklärung.

1. бemerbetreibende haben mie bisher entweder nach den Betriebseinnahmen oder nach dem Vermögen zu ffeu­ern. Die zweifen Durchführungsbestimmungen Dom 15. März 1924 haben wichtige Neuerungen gebracht. Insbesondere muß der Gewerbetreibende, der nach den Betriebseinnahmen fteuert. zum 17. April 1924 fich schlüssig werden, ob er die effektiven Löhne oder das pauschale von 25 Prozent vom Umfab abziehen will. Im leßteren Falle hat er eine entsprechende Erklärung

Die Reichstagswahl

entscheidet über Leben und Sterben Deutschlands. Größte Opferwilligkeit muß von jedem

Deutschnationalen

gefordert werden.

Der Wahlkampf verschlingt große Summen.

Doppelt gibt, wer schnell gibt.

Postscheckkonto Berlin Nr. 50482, Deutschnationale Volkspartei( Hauptgeschäftsstelle)