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Vorläufige Gewerbesteuer für 1924.

Das hessische Ministerium der Finanzen hat nunmehr den staatlichen Gewerbesteuersaz für alle ab 1. Juli ds. Js. fälligen Ziele auf 60 Prozent der Einkommensteuervorauszahlung herab­gesetzt.

Für das besetzte Gebiet ist dieser ermäßigte Sag von vorn­herein angeordnet worden.

Das Ministerium des Innern hat bestimmt, daß die Ge­meinden höhere Zuschläge als 60 v. H. ebenfalls nicht erheben dürfen. Bei besonderer Bedürftigkeit kann das Ministerium des Innern Ausnahmen beschließen. Wie wir hören, hat sich die Stadt Darmstadt mit dem Antrag an das Ministerium ge­wandt, ihr den seitherigen 80 prozentigen Gewerbesteuersatz zu belassen.

Die Steuern im besetzten Gebiet.

Nach der Genehmigung der zweiten Steuernotverordnung durch die Rheinlandkommission werden nunmehr die bereits seit längerer Zeit im unbesetzten Gebiet geltenden Steuerordnungen auch dort eingeführt. Die Fälligkeitstermine wurden in der Weise neu festgesetzt, wie sie in der letzten Nummer dieser Zeit­schrift bekannt gegeben worden sind. Bezüglich der Einzelheiten in den Steuergesetzen dürfen wir auf unsere früheren Aufsätze verweisen. Die Zeitschrift ging seither allen Vorstandsmitglie­dern der Organisationen zu.

Berechnung der Umsatzsteuer im besetzten Gebiet.

Auf Antrag eines Fachverbandes war der Reichsverband des deutschen Handwerks beim Reichsfinanzminister vorstellig geworden, daß bei der Berechnung der Umsatzsteuer im besetzten Gebiet der Zoll, der für den Uebergang aus dem unbesetzten ins besetzte Gebiet erhoben wird, nicht mit in Ansatz fäme. Diesem Wunsche ist der Reichsfinanzminister nicht nachgekommen, son­dern hat vielmehr unter dem 4. ds. Mts. 3. U. 5362 gendes mitgeteilt:

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,, Nach§ 8 UStG. wird die Umsatzsteuer von dem für die steuerpflichtige Leitung vereinnahmten Entgelt berechnet. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Roheinnahme. Abzüge sind, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des§ 8 Abs. 6 und 7 UStG. unzuläßig. Zum steuer­pflichtigen Entgelt gehört nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs auch der Teil des vom Leistungsberechtigten gezahlten Betrages, den der Leistungsverpflichtete sich deshalb zahlen läßt, weil die Leistung für ihn eine Verpflichtung Dritten gegenüber auslöst. Eine Durchbrechung dieser Grund­säge im Hinblick auf die Zölle, die bei den Lieferungen vom unbesetzten ins besetzte Gebiet erhoben werden, würde zu zahl­reichen Berufungen in ähnlichen Fällen führen und schließlich den gesamten Aufbau des Umsatzsteuerrechts gefährden, eine Folge, die bei der gegenwärtigen Finanzlage des Reichs we­niger denn je vertretbar ist."

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