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entrichten, so kann die Aufhebungsklage erhoben werden, wennder Mieter mit einem Betrag im Verzug ist, welcher den für die Dauer eines Vierteljahres zu entrichtenden Mietzins erreicht; bei nur einmaligem Rückstand ist die Erhebung der Klage, wenn Vorauszahlung vereinbart war, erst vier Monate, im übrigen erst einen Monat nach der Fällig= keit zulässig. Bezieht sich der Rückstand auf mehrere Zeitabschnitte, so ist für die Berechnung des nach Sat 1, 2 maßge= benden Betrags der Mietzins des Zeitabschnitts zugrunde zu legen, hinsichtlich dessen der Mieter zuerst in Verzug geraten ist.
Der Anspruch besteht nicht, wenn der Verzug auf eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Mieters über den Betrag oder den Zeitpunkt der Fälligkeit des Mietzinses zurückzuführen ist.
Die Aufhebung ist nicht mehr zulässig, wenn der Mieter den Vermieter vor dem Erlasse des Urteils befriedigt oder wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien kann und bis zum Erlasse des Urteils die Aufrechnung erklärt.
Durch diese Bestimmung wird das Aufhebungsrecht bei Zahlungsverzug geregelt. Es muß auch hier ein außerordentlich weites Entgegenkommen für die Mieterschaft zu Ungunsten des Hausbesitzes festgestellt werden.
Wird der Mietzins in kürzeren als Vierteljahrsabschnitten bezahlt, so muß der Mieter mit mindestens 2 vollen Monatsraten oder einem Betrag, der der Miete für 2 Monate gleichkommt, im Verzug sein, ehe eine Aufhebungsklage erho= ben werden darf. Die vorstehende Bestimmung bedeutet eine Verschlechterung gegenüber den Bestimmungen des B. G. B., da nach§ 554 auch die Nichtzahlung nur eines Teiles von 2 aufeinander folgenden Mietraten ein Recht zur Kündigung gab.
Bezahlt ein Mieter beispielsweise in jedem Monat nur die Hälfte seiner Miete, so kann er erst nach 4 Monaten auf Aufhebung des Mietverhältnisses verklagt werden. Klage auf Zahlung des Mietzinses kann dagegen nach Eintreten des je= weiligen Zahlungsverzugs erhoben werden.
Die Bestimmung im Abs. 2 stellt eine Hintertüre für die Mieter dar, womit sie einer ev. Aufhebungsklage wirksam begegnen können. Ein findiger Rechtsanwalt wird schon die ,, nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis" begründen fönnen.
Nach Taries Arbeit, hart und rauh, erquickt am beften
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Berlin 027 Stammhaus gegr. 1863
Wo noch nicht vertreten, handelsberechtigte,
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VERTRETER
gesucht.
Wenn der Mieter den Vermieter vor Erlaß des Urteils befriedigt, darf die Aufhebung des Mietverhältnisses nicht ausgesprochen werden. Die Befriedigung kann noch erfolgen, bevor das Urteil in zweiter Instanz verkündet wird. Der Mieter kann dem Vermieter auch durch die Erklärung der Aufrechnung befriedigen. Der Mieter ist selbst nach Erhebung der Klage in der Lage für den Mietrückstand Reparaturen ausführen zu lassen und dem Vermieter gegenüber aufzurechnen. Falls der Mieter den Vermieter erst nach Zustellung der Klage befriedigt, treffen ihn nach§ 93 3. P. D. die Kosten des Prozesses. Der Vermieter darf aber nach erfolgter Befriedigung den Prozeß in der Hauptsache nicht mehr fortsetzen, sondern muß Kostenurteil beantragen.
Die Frage der Aufrechnung wird eingehender bei§ 28 behandelt.
§ 4.
Der Vermieter kann auf Aufhebung des Mietverhältnisses flagen, wenn für ihn aus besonderen Gründen ein so dringendes Interesse an der Erlangung des Mietraums besteht, daß auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Mieters die Vorenthaltung eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen würde. Zugunsten des Mieters ist dabei der Umstand mit zu berücksichtigen, daß der Mieter im Einverständnis mit dem Vermieter in dem Mietraum bauliche, nit einem erheblichen Kostenaufwande verbunde Arbeiten hat vornehmen lassen. Bei gewerblichen Räumen ist es zugunsten cines Mieters, der keine weitere Betriebsstätte als den hera auszugebenden Raum besitzt, mit zu berücksichtigen, wenn der Vermieter außer einer Hauptbetriebsstätte mehrere Zweigstellen in demselben Gemeindebezirk inne hat und den Mietraum lediglich zur Vergrößerung seines Betriebs verwenden will. Die Absicht des Vermieters, den Raum selbst in Gebrauch zu nehmen oder ihn Angehörigen zum Gebrauche zu überlassen, rechtfertigt allein die Aufhebung nicht.
( Fortsetzung folgt.)
Stundung von Steuern und Verzugszuschläge.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern auf Einkommen, Vermögen und Umsatz ist nach Vorschrift der zweiten Steuernotverordnung ein Zuschlag in Höhe von 5 v. H. für jeden angefangenen halben Monat vom Fälligkeitstage an zu ent richten. Für die Zeit, während der die Zahlung gestundet ist, fällt der Zuschlag fort. Es sind aber in vielen Fällen Zweifel entstanden, auf welchen Zeitraum die Stundung sich erstreckt und von welchem Zeitpunkt ab bei Stundungsbewilligung nach Fälligkeit der Zuschlag zu zahlen ist. Der Reichsfinanzminister hat daher zur Beseitigung der Zweifel folgende Richtlinien gegeben:
Setzt das Finanzamt selbst ausdrücklich als Anfangstermin für die Stundung den Tag der Fälligkeit fest, gesetzten Falls mit rückwirkender Kraft, dann wird die Fälligkeit einfach um die Stundungsfrist hinausgeschoben; wird nicht innerhalb der Schonfrist von einer Woche nach Ablauf der Stundungsfrist gezahlt, tritt der Zuschlag in Kraft.
Wird die Stundung dagegen ausdrücklich mit Wirkung vom Tage der Stundungsverfügung bewilligt, dann ist für die Zeit vom Fälligkeitstage bis zu diesem Zeitpunkt, sofern die Schonfrist von einer Woche bereits abgelaufen war, der entsprechende Zuschlag zu zahlen. Denn die Steuer ist, da ja die Stundung erst später wirksam wird, nicht rechtzeitig entrichtet.
Enthält, wie es wohl am häufigsten vorkommt, die Stundungsverfügung keine ausdrückliche Bezeichnung des Tages, von dem die Stundungsfrist laufen soll, dann ist es eine Fra ge der Auslegung, welcher Tag als Anfangstermin für die Stundungsfrist anzusehen ist. Im Zweifel soll angenommen werden, daß die Stundungsfrist vom Tage der Fälligkeit beginnt. Hat z. B. ein Steuerpflichtiger für die am 10. Juni fällig gewesenen Vorauszahlungen am 1. Juni Stundung be antragt und wird die Stundung durch eine Verfügung des Finanzamts vom 20. Juni ohne besondere Angabe eines Anfangstermins für die Stundungsfrist bewilligt, läuft dieselbe, trotzdem die Stundung erst nach der Fälligkeit verfügt ist, vom Tage der Fälligkeit an.
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