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Bekanntmachung.

Betr.: Abfuhr des Hauskehrichts.

Die mangelhafte Aufstellung der Kehrichtgefäße, ins­besondere aber die Verwendung ungeeigneter Kehrichtbe­hälter( wie Holzkisten, Eimer und Kästen ohne Deckel), hat in vielen Fällen eine Verunreinigung des Straßen­geländes zur Folge. Ferner muß es als Mißstand be­zeichnet werden, wenn stundenlang nach stattgehabter Leerung die Gefäße auf den Bürgersteigen stehen blei­ben und den Verkehr hemmen.

Alter der vorgeführten Arbeiter enthält, von dem Ar= beitgeber oder dessen Vertreter dem Großherzoglichen Kreisarzt vorzulegen.

§ 5.

Die Kosten der Untersuchung und Impfung der Ar­beiter werden auf die Polizeikasse übernommen. § 6.

Die nach Artikel 89 des Polizeistrafgesetzes erforder­lichen Anmeldungen, sowie die nach anderen Bestim­mungen bestehenden Verpflichtungen zur Anzeige des Ar­beitsantritts bleiben unberührt. § 7.

Wir haben die Schutzmannschaft angewiesen, die­sem Uebelstand ihre verschärfte Aufmerksamkeit zuzuwen- Arbeitgeber oder deren verantwortliche Vertreter, wel­den und alle Verstöße gegen die Bestimmungen des Art. che die in§ 1-3 dieser Verordnung angeordneten Auf­111 und 112 des Polizeistrafgesetzbuches und§ 3669 fichtsmaßregeln verletzen, werden, sofern eine Bestrafung und 10 R.-St.-G., die das Herausstellen der Gefäße aus§ 327 des R.-St.-G.-B. nicht zu erfolgen hat, mit auf die Straße 2c. und die Verunreinigung von Orts- Geldstrafe von 1-30 Mt. bestraft. straßen und öffentlichen Plätzen unter Strafe stellen, zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 28. Juli 1908. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J. V. gez.: Welcker. Bekanntmachung.

tagsruhe im Handelsgewerbe.

Wir machen darauf aufmerksam, daß eine ordnungs­gemäße und reinliche Art der Aufbewahrung des Haus­kehrichts durch die Verwendung der mit Deckel versehe­nen Kehrichtgefäße, wie sie von verschiedenen Firmen zurzeit in den Handel gebracht werden, sehr gefördert Betr.: Ausführung der Gewerbeordnung: hier; Sonn­wird. Diese runden Kehrichteimer mit Tragbügel und daran befestigtem Deckel verhindert das Herausscharren An den zwei Sonntagen vor Pfingsten( 21. und 28. und Verschleppen des Kehrichts durch Hunde, erleichtern Mai lfd. Js.) dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter die Entleerung der Behälter bei der Abfuhr und sind, im Handelsgewerbe bis 7 Uhr abends, jedoch nicht über wenn sie, wie vorgeschrieben, innerhalb des Hoftores 10 Stunden, beschäftigt werden. oder der Türe aufgestellt sind, und nach der Leerung alsbald entfernt werden, für das Straßenbild nicht mißständig. Die einschlägigen Bestimmungen des Re­gulativs betreffend Reinhaltung der Straßen und öffent­lichen Plätze bringen wir nachstehend in Erinnerung.

Abfuhr des Hauskehrichts.

Der Gewerbetrieb in den offenen Verkaufsstellen ist ebenfalls bis 7 Uhr abends gestattet. Gießen, den 10. Mai 1911. Großh. Polizeiamt.

Gebhardt. Bekanntmachung

1. Der städtische Abfuhrdienst erstreckt sich lediglich auf die Beseitigung des Hauskehrichts und der häus- Betr.: Ausnahmen von§ 139c und 139e Absatz 1 der Gewerbeordnung. lichen Abfälle; Kehrichtkasten und Gefäße, welche Bau­schutt, Steine, gewerbliche Abfälle und dergleichen ent- Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß am halten, werden seitens der Kehrmannschaft weder ent- 2. und 3. Juni die Vorschriften über die Mindest= leert, noch wird deren Inhalt abgefahren.

2. Ebensowenig ist die Kehrmannschaft verpflichtet, Kehrichtkasten oder Gefäße zu entleeren, welche den nach stehenden Bestimmungen, insbesondere denjenigen be­züglich des Fassungsraumes, nicht entsprechen.

3. Gefäße zum Sammeln des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und dicht hergestellt und mit je 2 Handhaben versehen sein; dieselben dürfen das Maß von 60 Kubikdezimeter Inhalt keinesfalls über­schreiten. Das Muster eines Kehrichtkastens in Holz von 50:40:30 Zentimeter Größe kann auf dem Tiefbauamt eingesehen werden.

Gießen, den 6. Mai 1911.

Großh. Polizeiamt.

Gebhardt.

Bekanntmachung.

zur

Nachstehende Polizeiverordnung bringen wir Kenntnis der Interessenten. Die in§ 1 erwähnte An­zeige ist hier bei uns zu erstatten.

Gießen, den 8. Mai 1911.

Großh. Polizeiamt.

Gebhardt.

Polizei Verordnung.

Betr.: Auftreten von Blatternerkrankungen unter fremd­ländischen Arbeitern.

Auf Grund des Artikel 78 der Kreis- und Provin­zialordnung wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1908 zu Nr. M. d. J. 2 3750 und mit Zustimmung des Kreisaus­schusses des Kreises Gießen für den Kreis Gießen ver­ordnet, wie folgt:

§ 1.

ruhezeit und Mittagspausen der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen feine Anwendung fin­den. An diesen Tagen ist in offenen Verkaufsstellen ein Geschäftsbetrieb bis 10 Uhr abends gestattet. Gießen, den 10. Mai 1911. Großh. Polizeiamt. Gebhardt.

Der Zuzug fremdländischer Arbeiter ist vor ihrer An­kunft von dem Arbeitgeber der Bürgermeisterei des Be­schäftigungsortes anzuzeigen. Sofern dies nicht mög= lich gewesen ist, ist die Ankunft sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen der Arbeiter in ihrem Bestimmungsort, der Bürgermeisterei anzuzeigen. Letztere ist zur sofortigen, bei Krankheitsverdacht tele­graphischen Mitteilung an das Kreis gesundheitsamt ver­pflichtet.

§ 2.

Der Arbeitgeber oder dessen Vertreter hat zu ver­anlassen, daß die fremdländischen Arbeiter nach vorher­gegangener Weisung zur Untersuchung durch den Groß­herzoglichen Kreisarzt erscheinen.

Diejenigen Arbeiter, die sich über eine in den letzten zehn Jahren vorausgegangene erfolgreiche Impfung oder über eine überstandene Blatternerkrankung nicht auswei­sen können, werden im Untersuchungstermin geimpft, welcher in der Regel, wenn nicht unverhältnismäßig hohe Kosten hierdurch entstehen, am Arbeitsorte stattfin­den soll. Die Weigerung, die Impfung vornehmen zu lassen, hat die sofortige Ausweisung aus dem Groß­herzogtum zur Folge.

In dem Termin werden die Arbeiter gleichzeitig auf das Vorhandensein der ägyptischen Augenkrankheit hin untersucht und die notwendigen Maßnahmen getroffen. § 3.

Jeder Jmpfling muß in einem zweiten Termin, falls ein solcher angesagt wird, dem impfenden Arzte zur Nachschau vorgestellt werden.

§ 4.

In dem Untersuchungstermin ist eine Namensliste, welche die Geburtstage oder wenigstens das ungefähre

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