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Gießener Zeitung

( Neueste Nachrichten)

Bezugspreis 40 pfg. monatlich Enthält alle amfl. Bekanntmachungen

-

vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post 1,50 Mt. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: Humoristische Blätter" und die Neue Lesehalle", Redaktion: liegen wöchentlich einmal gratis bei. Seltersweg 83.- Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Telephon: Nr. 362.

Nr. 54.

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Erstes Blatt.

Bekanntmachung

Betr.: Das Spielen in außerhessischen Lotterien.

der Großherzoglichen Bürgermeisterei

des Großherzoglichen Polizei Amtes

=

sowie vieler anderer Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83.

Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).

Samstag, 9. April 1910

( Gießener Tageblatt)

Anzeigenpreis 15 Pfg.

die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs­zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.

Amtliche Bekanntmachungen.

Die Bestimmungen des nachstehenden Gesetzes vom 14. Februar 1906 bringen wir mit dem Anfügen erneut zur Kenntnis, daß von großen Klassenlotterien nur die Königl. Preußische Klassenlotterie im Großherzogtum Hessen zuge­laffen ist.

Im übrigen ist, abgesehen von unbedeutenderen Aus­spielungen zurzeit nur der Losevertrieb von folgenden außerhessischen Lotterien im Großherzogtum erlaubt.

1. Lotterie des Vereins für Wiederherstellung der St. Lorenzkirche in Nürnberg;*)

2. Lotterie des Innungsausschusses der vereintgten In­ungen in Metz;*)

3. Lotterie des Stuttgarter Liederkranzes.*)

Alle übrigen Lotterien, insbesondere die Hamburger Stadtlotterie, die Kgl. Sächs. Landeslotterie, die Ungari­sche Klaffenlotterie und die Dänische Koloniallotterie sind im Großherzogtum Hessen nicht zugelassen, so daß sowohl der Vertrieb der betreffenden Lose als auch das Spielen in den letztgenannten Lotterien verboten und strafbar ist.

*) Anm. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Währ­end

der Zeit des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Königl. Preuß. Klassenlotterie ist Ankündigung, Aus­gabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Gießen, den 31. März 1910.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhardt.

Gesetz,

das Spiel in außerhessischen Lotterien betreffen d. Vom 14. Februar 1906. ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Artikel 1. Wer in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatlicher Genehmigung im Großherzogtum zugelassen find, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft; eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwan­deln.

Artikel 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines Losabschnittes oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der im Artikel: 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mart bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittelsperson mit­wirft.

Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, die Losehandel gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm ge= werbsmäßige Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches Aus­legen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lot­terieplans in eine in Hessen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis 1500 Mt. ein.

Jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, na­mentlich jedes einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses, eines Los­abschnittes, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als besonders selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen ein­heitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzu führen sind.

Artikel 3. Wer, nachdem er wegen eines der im Ar­tikel 2 bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mart, in den Fällen des Artikels 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis 2000 Mart bestraft.

Artikel 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegange ner rechtskräftiger Verurteilung im ersten Rückfalle zieht Geldstraße von 300 bis zu 3000 Mart nach sich.

Artikel 5. Die Bestimmungen des Artikel 3, 4 finden Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahl ung oder dem Erlasse der letteren Geldstrafe oder der Ver­büßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre ver­flossen sind.

Artikel 6. Wer Gewinnergebnisse der im Artikel 1 be­zeichneten Lotterien in einer in Hessen erscheinenden Zeit­ung veröffentlicht, oder durch öffentliches Auslegen, Aus­stellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mart bestraft. Gehört der Täter oder Teilneh­mer zu den im Artitel 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mart ein.

Artikel 7. Den außerhessischen Lotterien sind alle außerhalb Hessens öffentlich veranstalteten Ausspielungen be­weglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten. Der Artikel 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Preis des einzelnen Loses 3 Mart, einschließlich des Reichs­stempels, nicht übersteigt.

Artikel 8. Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teile des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich enthaltenen Vorschriften finden auf die in dem gegenwär tigen Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen Anwend­ung, soweit nicht durch dieses Gesetz abweichende Bestimm­ungen getroffen sind.

Artikel 9. Auf Anteilscheine von Anleihen, deren Ver­zinsung und Tilgung mit einer Verlosung und mit Prämien verbunden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

Artikel 10. Das vorstehende Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsvertrage zwischen den Hessisch- Thüringischen Staaten und Preußen vom 17. Juni 1905 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Die Artikel 234, 235 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oftober 1855, soweit sie den Vertrieb von Lo­sen 2c. außerhessischer Lotterien und Ausspielungen betreffen;

2. das Gesetz, die Einführung einer staatlichen Klassen­lotterie betreffend, vom 12. August 1899. Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und bei­gedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 14. Februar 1906.

( 2. S.)

ERNST LUDWIG.

Ewald. Gnauth.

Bekanntmachung.

Der in der gestrigen Sitzung der Stadtverordnetenver­sammlung festgeseßte Voranschlag der Stadt Gie ßen für das Rechnungsjahr 1910( vom 1. April 1910 bis dez Ende März 1911), sowie die Voranschläge Stadterweiterungsfonds, des Elektrizi= tätswertes, der städt. Straßenbahn, sowie des Gas- und Wasserwerkes für dieselbe Zeit liegen nach Vorschrift des Artikels 83 der Städte- Ordnung vom 9. März bis 17. April 1910 auf der Bürgermeisterei Zimmer 15 zur Einsicht der Beteiligten offen. Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis ge­bracht, daß Einwendungen gegen denselben binnen gleicher Frist bei uns vorzubringen sind.

Gießen, den 8. April 1910.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

Bergebung von Bauarbeiten.

Die Arbeiten und Lieferungen zur Herstellung der Hochbauten für die Pump station zum Wasser werk Inheid en wie:

1. Erd- und Maurerarbeiten,

2. Steinmezarbeiten,

3. Zimmerarbeiten,

4. Dachdeckerarbeiten( Schieferdach),

5. Spenglerarbeiten,

6. Glaserarbeiten,

7. Schreinerarbeiten,

Sihung der Stadtverordneten Gießeus. dar und verbindet mit diesem Vorzuge auch eine

merfahrplan der Straßenbahn eine erhebliche Verbesserung

Gießen, 7. April 1910.

Da sich die Tagesordnung u. a. diesmal mit dem Vor­anschlag für das Rechnungsjahr 1910 befaßte, zogen sich die Beratungen bis nach 8 Uhr hin; sie stellten nicht ge­ringe Ansprüche an die einzelnen Stadtverordneten, welche nichtsdestoweniger kein Mittel unversucht ließen, das ihnen Gelegenheit gab, etwaige Mängel zu rügen. In Anbetracht der Wichtigkeit wiesen die Bänke der Stadtverordneten auch nur 2 leere Pläße auf; es fehlten entschuldigt nur die Stadt­verordneten Winn und Ebel.

Punkt 1 der Tagesordnung, die sich im ganzen in 8 Puntte gliederte, waren Mitteilungen. Da, wie be­reits gemeldet, die Stadt Gießen demnächst den Kaiser in ihren Mauern begrüßen wird, sah sich D.-B. Mecum veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der hohe Besuch auch diesmal wieder auf eine Aufnahme rechnen kann, welche sich den früheren Empfängen würdig an die Seite stellen wird. Puntt 2: Sommerfahrplan der Straßen bahn. Gegenüber dem Winterfahrplan stellt der Som

größere

Uebersichtlichkeit. So findet die rote Linie namentlich an die am Morgen abfahrenden Arbeiterzüge um 6.23 und 6.38 guten Anschluß, während auch die grüne Linie sich durch ihre Anschlüsse um 5.53, 6.08, 6.23 und 6.38 an die Mor­genzüge ganz besonders unter der Wiesecker Arbeiterschaft viele Freunde erwerben dürfte.- Stadtv. Gabriel: Meiner Ansicht würde sich ein Minuten- Verkehr in der Zeit von 7-8 Uhr vormittags ganz gut bewähren, da er der regen Inanspruchnahme des fahrenden Publikums sicher sein dürfte. Auch die Anbringung der Haltestellenschilder läßt in mancher Hinsicht zu wünschen übrig. Verschiedene Schilder gestatten nämlich infolge ihrer großen Höhe schwer ein Erkennen und auch hier tut dringend Abhilfe O.-B. Mecum versprach, nach dieser Richtung hin zu wirken, konnte aber nicht den gewünschten 7% Mi ❘nutenverkehr für zweckmäßig halten, da die Straßenbahn doch an alle Züge Anschluß fände. Stadtv. Hau= bach: Mich seht es eigentlich in Erstaunen, daß das Hal­| testellenschild auf dem Lindenplatz nicht auf dem Lichtmast

not.

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nur

8. Weißbinderarbeiten,

21. Jahrg.

9. Schlosserarbeiten, 10. Eisenlieferung, sollen im Wege schriftlichen Angebots in unserem Bureau, Bleichstraße 11, am

Mittwoch, den 13. April 1. J., vormittags 10 Uhr,

vergeben werden.

Die Angebotsunterlagen können während der Dienst­stunden eingesehen werden. Die Eröffnung der Angebote, die bis spätestens zum genannten Termine bei uns einzu- reichen sind, findet in Gegenwart der erschienenen Bieter statt.

Die Zuschlagsfrist beträgt 3 Wochen. Unter sämtlichen Anbietern bleibt freie Wahl vorbehalten.

Gießen, den 23. März 1910. Neubauverwaltung der Provinz Oberhessen.

Müller.

Verdingung.

Die Lieferung des für Kabellegungen im Betriebs­jahre 1910 benötigten a hntieses wird hiermit er­neut ausgeschrieben. Die Bedingungen sind in dem Amts­zimmer der unterzeichneten Verwaltung während der Dienst­stunden einzusehen.

Angebote unter Benutzung der daselbst erhältlichen Vor­drucke sind bis zum Montag, den 11. d. Mis., mit ent sprechender Aufschrift versehen, an genannter Stelle einzu­reichen.

Gießen, den 8. April 1910. Elektrizitätswerk und Straßenbahn der Stadt Gießen. Stolte.

Vergebung von Chaussierungsarbeiten. Die Chaussierarbeiten für die Herstellung der Feldwege hinter dem neuen Friedhof in der Lichtenau sollen Mittwoch, den 13. d. M., vorm. 10% Uhr, öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen lie­gen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spä testens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen. Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Gießen, den 5. April 1910.

Städtisches Tiefbauamt.

Braubach.

Berdingung.

Die Lieferung von Zementbandsteinen für die Neube­festigung der Licherstraße soll

Mittwoch, den 13. d. M., vorm. 11 Uhr, öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen lie­gen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. | Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind späte­stens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen. Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Gießen, den 5. April 1910.

Städt. Tiefbauamt. Braubach.

Bergebung von Saiosferarbeiten.

Die Schlosserarbeiten für die Herstellung einer Einfrie­digung längs der Wieseckböschung in der Alicestraße zwi­schen Bahnhof- und Frankfurterstraße sollen

öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen lie­Mittwoch, den 13. d. M., vorm. 10 Uhr, gen während der Dienststunden auf unserem Bureau zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhalt­lich, sind spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt ber­schlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, an uns einzureichen.

Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Gießen, den 5. April 1910. Städt. Tiefbauamt. Braubach.

Aufnahme gefunden hat, wo es ganz sicher die Augen der Fahrgäste weit eher als an seinem jeßigen Plaß auf sich lenten tönnte. Stadtv. Dr. Biermer: Die schlechte Berzinsung der grünen Linie veranlaßt mich zu dem Vor­schlage, die Frühzüge nach dem Friedhof überhaupt aufzu­heben, da die Wagen der grünen Linie in den Morgen- stunden so gut wie gar keine Besetzung aufweisen. In dem Wunsche der Allgemeinheit liegt ferner eine Durchführung der Wagen bis zum Schüßenhaus, da das Halten der Bahn an der Moltkestraße für die Bewohner dieser Stadtgegend eine große Belästigung bedeutet. O.-B. Mecum: Die Stadt ist nicht in der Lage, alle Wagen bis zu dem Schü­benhaus hinauf fahren zu lassen, da eine derartige Einricht­ung auch einen neuen Wagen notwendig machen würde. Stadtv. Grünewald schloß sich der Ansicht des Stadtv. Biermer an. Beig. Georgi: Bezüglich der Neuan­schaffung von Wagen geht meine Ansicht dahin, daß es doch am besten ist, wenn anstatt der geplanten Anschaffung von 2 neuen Wagen nur ein einziger in Auftrag gegeben würde. O.-B. Mecum: Zu der Durchführung der Wagen bis zum Schüßenhaus ist unbedingt allein schon ein