AGG
9.
RIEBELE
N
aph
nofstr. 54.
graphie. moristisch.
chlager.
hr interessan
Z
egen in Los
über Arbei enflinit in 1910 find A ichen.
6- Augenklini
00000
chs
717
5
00000
che
ch billig
Teppiche
1
olger,
Perfon und Famil
Sheitszufta b unb bistret
n zur Verfüg
Büro
Neue Bell 53
ftraße)
5-7 Uhr.
canten und
en.
in Heilf
Volt
bon Anfted stitut
Zell 53, 1. mittlunge
t. an, je m
ffenhafte des Infi nalbeamter. 1391./699.
Gießener Zeitung
( Neueste Nachrichten)
Bezugspreis 40 pfg. monatlich Enthält alle amfl. Bekanntmachungen
-
vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post 1,50 Mt. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: „ Humoristische Blätter" und die„ Neue Lesehalle", Redaktion: liegen wöchentlich einmal gratis bei. Seltersweg 83.- Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Telephon: Nr. 362.
Nr. 54.
-
Erstes Blatt.
Bekanntmachung
Betr.: Das Spielen in außerhessischen Lotterien.
der Großherzoglichen Bürgermeisterei
des Großherzoglichen Polizei Amtes
=
sowie vieler anderer Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83.
Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).
Samstag, 9. April 1910
( Gießener Tageblatt)
Anzeigenpreis 15 Pfg.
die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungszieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.
Amtliche Bekanntmachungen.
Die Bestimmungen des nachstehenden Gesetzes vom 14. Februar 1906 bringen wir mit dem Anfügen erneut zur Kenntnis, daß von großen Klassenlotterien nur die Königl. Preußische Klassenlotterie im Großherzogtum Hessen zugelaffen ist.
Im übrigen ist, abgesehen von unbedeutenderen Ausspielungen zurzeit nur der Losevertrieb von folgenden außerhessischen Lotterien im Großherzogtum erlaubt.
1. Lotterie des Vereins für Wiederherstellung der St. Lorenzkirche in Nürnberg;*)
2. Lotterie des Innungsausschusses der vereintgten Inungen in Metz;*)
3. Lotterie des Stuttgarter Liederkranzes.*)
Alle übrigen Lotterien, insbesondere die Hamburger Stadtlotterie, die Kgl. Sächs. Landeslotterie, die Ungarische Klaffenlotterie und die Dänische Koloniallotterie sind im Großherzogtum Hessen nicht zugelassen, so daß sowohl der Vertrieb der betreffenden Lose als auch das Spielen in den letztgenannten Lotterien verboten und strafbar ist.
*) Anm. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während
der Zeit des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Königl. Preuß. Klassenlotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Gießen, den 31. März 1910.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhardt.
Gesetz,
das Spiel in außerhessischen Lotterien betreffen d. Vom 14. Februar 1906. ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
Artikel 1. Wer in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatlicher Genehmigung im Großherzogtum zugelassen find, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft; eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln.
Artikel 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines Losabschnittes oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der im Artikel: 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mart bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittelsperson mitwirft.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, die Losehandel gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm ge= werbsmäßige Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans in eine in Hessen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis 1500 Mt. ein.
Jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses, eines Losabschnittes, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als besonders selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzu führen sind.
Artikel 3. Wer, nachdem er wegen eines der im Artikel 2 bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mart, in den Fällen des Artikels 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis 2000 Mart bestraft.
Artikel 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegange ner rechtskräftiger Verurteilung im ersten Rückfalle zieht Geldstraße von 300 bis zu 3000 Mart nach sich.
Artikel 5. Die Bestimmungen des Artikel 3, 4 finden Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahl ung oder dem Erlasse der letteren Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre verflossen sind.
Artikel 6. Wer Gewinnergebnisse der im Artikel 1 bezeichneten Lotterien in einer in Hessen erscheinenden Zeitung veröffentlicht, oder durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mart bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den im Artitel 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mart ein.
Artikel 7. Den außerhessischen Lotterien sind alle außerhalb Hessens öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten. Der Artikel 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Preis des einzelnen Loses 3 Mart, einschließlich des Reichsstempels, nicht übersteigt.
Artikel 8. Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teile des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich enthaltenen Vorschriften finden auf die in dem gegenwär tigen Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind.
Artikel 9. Auf Anteilscheine von Anleihen, deren Verzinsung und Tilgung mit einer Verlosung und mit Prämien verbunden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Artikel 10. Das vorstehende Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsvertrage zwischen den Hessisch- Thüringischen Staaten und Preußen vom 17. Juni 1905 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Artikel 234, 235 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oftober 1855, soweit sie den Vertrieb von Losen 2c. außerhessischer Lotterien und Ausspielungen betreffen;
2. das Gesetz, die Einführung einer staatlichen Klassenlotterie betreffend, vom 12. August 1899. Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 14. Februar 1906.
( 2. S.)
ERNST LUDWIG.
Ewald. Gnauth.
Bekanntmachung.
Der in der gestrigen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung festgeseßte Voranschlag der Stadt Gie ßen für das Rechnungsjahr 1910( vom 1. April 1910 bis dez Ende März 1911), sowie die Voranschläge Stadterweiterungsfonds, des Elektrizi= tätswertes, der städt. Straßenbahn, sowie des Gas- und Wasserwerkes für dieselbe Zeit liegen nach Vorschrift des Artikels 83 der Städte- Ordnung vom 9. März bis 17. April 1910 auf der Bürgermeisterei Zimmer 15 zur Einsicht der Beteiligten offen. Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Einwendungen gegen denselben binnen gleicher Frist bei uns vorzubringen sind.
Gießen, den 8. April 1910.
Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.
Bergebung von Bauarbeiten.
Die Arbeiten und Lieferungen zur Herstellung der Hochbauten für die Pump station zum Wasser werk Inheid en wie:
1. Erd- und Maurerarbeiten,
2. Steinmezarbeiten,
3. Zimmerarbeiten,
4. Dachdeckerarbeiten( Schieferdach),
5. Spenglerarbeiten,
6. Glaserarbeiten,
7. Schreinerarbeiten,
Sihung der Stadtverordneten Gießeus. dar und verbindet mit diesem Vorzuge auch eine
merfahrplan der Straßenbahn eine erhebliche Verbesserung
Gießen, 7. April 1910.
Da sich die Tagesordnung u. a. diesmal mit dem Voranschlag für das Rechnungsjahr 1910 befaßte, zogen sich die Beratungen bis nach 8 Uhr hin; sie stellten nicht geringe Ansprüche an die einzelnen Stadtverordneten, welche nichtsdestoweniger kein Mittel unversucht ließen, das ihnen Gelegenheit gab, etwaige Mängel zu rügen. In Anbetracht der Wichtigkeit wiesen die Bänke der Stadtverordneten auch nur 2 leere Pläße auf; es fehlten entschuldigt nur die Stadtverordneten Winn und Ebel.
Punkt 1 der Tagesordnung, die sich im ganzen in 8 Puntte gliederte, waren Mitteilungen. Da, wie bereits gemeldet, die Stadt Gießen demnächst den Kaiser in ihren Mauern begrüßen wird, sah sich D.-B. Mecum veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der hohe Besuch auch diesmal wieder auf eine Aufnahme rechnen kann, welche sich den früheren Empfängen würdig an die Seite stellen wird. Puntt 2: Sommerfahrplan der Straßen bahn. Gegenüber dem Winterfahrplan stellt der Som
größere
Uebersichtlichkeit. So findet die rote Linie namentlich an die am Morgen abfahrenden Arbeiterzüge um 6.23 und 6.38 guten Anschluß, während auch die grüne Linie sich durch ihre Anschlüsse um 5.53, 6.08, 6.23 und 6.38 an die Morgenzüge ganz besonders unter der Wiesecker Arbeiterschaft viele Freunde erwerben dürfte.- Stadtv. Gabriel: Meiner Ansicht würde sich ein 7½ Minuten- Verkehr in der Zeit von 7-8 Uhr vormittags ganz gut bewähren, da er der regen Inanspruchnahme des fahrenden Publikums sicher sein dürfte. Auch die Anbringung der Haltestellenschilder läßt in mancher Hinsicht zu wünschen übrig. Verschiedene Schilder gestatten nämlich infolge ihrer großen Höhe schwer ein Erkennen und auch hier tut dringend Abhilfe O.-B. Mecum versprach, nach dieser Richtung hin zu wirken, konnte aber nicht den gewünschten 7% Mi ❘nutenverkehr für zweckmäßig halten, da die Straßenbahn doch an alle Züge Anschluß fände. Stadtv. Hau= bach: Mich seht es eigentlich in Erstaunen, daß das Hal| testellenschild auf dem Lindenplatz nicht auf dem Lichtmast
not.
-
nur
8. Weißbinderarbeiten,
21. Jahrg.
9. Schlosserarbeiten, 10. Eisenlieferung, sollen im Wege schriftlichen Angebots in unserem Bureau, Bleichstraße 11, am
Mittwoch, den 13. April 1. J., vormittags 10 Uhr,
vergeben werden.
Die Angebotsunterlagen können während der Dienststunden eingesehen werden. Die Eröffnung der Angebote, die bis spätestens zum genannten Termine bei uns einzu- reichen sind, findet in Gegenwart der erschienenen Bieter statt.
Die Zuschlagsfrist beträgt 3 Wochen. Unter sämtlichen Anbietern bleibt freie Wahl vorbehalten.
Gießen, den 23. März 1910. Neubauverwaltung der Provinz Oberhessen.
Müller.
Verdingung.
Die Lieferung des für Kabellegungen im Betriebsjahre 1910 benötigten a hntieses wird hiermit erneut ausgeschrieben. Die Bedingungen sind in dem Amtszimmer der unterzeichneten Verwaltung während der Dienststunden einzusehen.
Angebote unter Benutzung der daselbst erhältlichen Vordrucke sind bis zum Montag, den 11. d. Mis., mit ent sprechender Aufschrift versehen, an genannter Stelle einzureichen.
Gießen, den 8. April 1910. Elektrizitätswerk und Straßenbahn der Stadt Gießen. Stolte.
Vergebung von Chaussierungsarbeiten. Die Chaussierarbeiten für die Herstellung der Feldwege hinter dem neuen Friedhof in der Lichtenau sollen Mittwoch, den 13. d. M., vorm. 10% Uhr, öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen liegen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spä testens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen. Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Gießen, den 5. April 1910.
Städtisches Tiefbauamt.
Braubach.
Berdingung.
Die Lieferung von Zementbandsteinen für die Neubefestigung der Licherstraße soll
Mittwoch, den 13. d. M., vorm. 11 Uhr, öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen liegen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. | Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen. Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Gießen, den 5. April 1910.
Städt. Tiefbauamt. Braubach.
Bergebung von Saiosferarbeiten.
Die Schlosserarbeiten für die Herstellung einer Einfriedigung längs der Wieseckböschung in der Alicestraße zwischen Bahnhof- und Frankfurterstraße sollen
öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen lieMittwoch, den 13. d. M., vorm. 10 Uhr, gen während der Dienststunden auf unserem Bureau zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhaltlich, sind spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt berschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, an uns einzureichen.
Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Gießen, den 5. April 1910. Städt. Tiefbauamt. Braubach.
Aufnahme gefunden hat, wo es ganz sicher die Augen der Fahrgäste weit eher als an seinem jeßigen Plaß auf sich lenten tönnte. Stadtv. Dr. Biermer: Die schlechte Berzinsung der grünen Linie veranlaßt mich zu dem Vorschlage, die Frühzüge nach dem Friedhof überhaupt aufzuheben, da die Wagen der grünen Linie in den Morgen- stunden so gut wie gar keine Besetzung aufweisen. In dem Wunsche der Allgemeinheit liegt ferner eine Durchführung der Wagen bis zum Schüßenhaus, da das Halten der Bahn an der Moltkestraße für die Bewohner dieser Stadtgegend eine große Belästigung bedeutet. O.-B. Mecum: Die Stadt ist nicht in der Lage, alle Wagen bis zu dem Schübenhaus hinauf fahren zu lassen, da eine derartige Einrichtung auch einen neuen Wagen notwendig machen würde. Stadtv. Grünewald schloß sich der Ansicht des Stadtv. Biermer an. Beig. Georgi: Bezüglich der Neuanschaffung von Wagen geht meine Ansicht dahin, daß es doch am besten ist, wenn anstatt der geplanten Anschaffung von 2 neuen Wagen nur ein einziger in Auftrag gegeben würde. O.-B. Mecum: Zu der Durchführung der Wagen bis zum Schüßenhaus ist unbedingt allein schon ein


