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Bekanntmachung.

Das nachstehende Lokal- Reglement bringen wir wiederholt zur öffentlichen Kenntnis mit dem Anfügen, daß das Polizeipersonal angewiesen ist, Zuwiderhand lungen unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 31. Oftober 1906.

Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Lokal- Reglement.

Betr. Die Beaufsichtigung der Hunde in der Provinzial Hauptstadt Gießen.

Bekanntmachung.

Bekanntmachung.

Zur Regelung des Verkehrs wird bis auf weiteres Die unterm 13. Oftober 1906 angeordnete Spen biermit angeordnet, daß alle bom oberen Teil der Frank der Bahnhofstraße zwischen Weftanlage und Wiese furterstraße nach der Stadt zu kommenden Fahrwerke brücke wird hiermit aufgehoben. durch die Wilhelmstraße abzubiegen haben, während die Gießen, den 3. November 1906. aus der Stadt fommenden Fuhrwerke die Frankfurter­Großh. Polizeiamt Gießen. straße hinauf fahren fönnen. Herberg.

Gießen, den 5. November 1906. Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Bekanntmachung.

Wir machen alle Hausbefizer darauf aufmerksam, daß wir unser Tiefbauamt angewiesen haben, während § 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Botanischen der Zeit vom 1. Dezember 06 bis 15. Februar 07 feine Garten, in den städischen Anlagen, sowie in den Hausentwässerungsanschlüsse in den Straßen, bezw. Ver­Anlagen vor den Bahnhöfen anbeaufsichtigt um- bindungen der Grundstücke mit den Straßentanälen her­herlanken, oder die Gebüsche, Graspläne und Beete zustellen. in denselben betreten zu lassen.

§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf die Friedhöfe, in öffentliche Diengebände, in Wirt­schaftslotale innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffent­lichen Feßlichkeiten ist verboten.

§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße fret umherlaufen zu lassen.

§ 4. Für jeden Hand, welcher in das nach Vor­schrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundeftener betreffend, von der Bürgermeisteret zu führende Deklarationsregifter eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fort­laufender Nummer, welche der Hund auf der Straße 2c. Bets am Halsbande oder am Maulforbe zu tragen hat.

Gießen, den 3. November 1906.

Großh. Bürgermetßerei Gießen. Mecum.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 27. Oftober bis 3. November 1906 wurde in hiefiger Stadt gefunden: 1 Trauring, 1 Herrenmantel, 1 Dolch, 1 Portemonnaie mit Inhalt und eine verloren: 1 filberne Damenuhr, 1 filb. Ketten­armband mit 2 Anhängsel, 2 Meter Chineſenband, 1 goldn. Trauring gez. A. F. 7. 8. 04, 1 Lorgnette und 1 hell­grauer Glacehandschuh.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegen. stände belieben ihren Anspruch alsbald bei uns geltend machen.

Gießen, den 3. November 1906. Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Bekanntmachung.

§ 5. Alle biffigen Hunde, ferner alle größeren zu Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullen­beißer, Bulldoggen, Megger- und Schäferhunde, Neufund­länder, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an eine Fahrwerke angespannte oder zur Bewachung irgendwie angebundene Hunde, endlich solche Hunde bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird. besondere Anordnung getroffen hat, müffen innerhalb die Walltorstraße zwischen Braugasse und Nordanlage der bewohnten Teile der Stadt anf der Straße mit von heute an bis auf weiteres für den Fuhrwerksverkehr einem das Beißen wirksam verhindernden Maul gesperrt. torb versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestimmungen des Polizeistraf­gesetzes oder des Strafgesetzbuches Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mt. bestraft.

§ 7. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen(§ 1) oder zur Nachtzeit auf der Straße(§ 3) ohne Beauffichtigung umberlaufen, oder welche auf der Straße 2c. nicht die im§ 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulforb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge fangen und dem Waßenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legitimierte Eigentümer oder Be­fizer nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getötet.

Gießen, den 6. November 1906. Großh. Bolizeiamt Gießen. Herberg.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Anschlußarbeiten wird die Marktstraße am 8. November 1. Is. für den Fuhr­berkehr gesperrt.

Gießen, den 5. November 1906.

Großh. Belizeiamt Gießen.

Herberg.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten werden folgende Straßen von heute an bis auf Weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt:

Riegelpfad zwischen Ludwig- und Ebelstraße, Alicestraße zwischen Bahnhof- und Frankfurterstr. Kaplansgasse

Gießen, den 3. November 1906. Großherzogliches Bolizeiamt Gießen. Herberg. Bekanntmachung.

Die unterm 13. Oftober 1906 angeordnete Sperre Durch vorstehende Bestimmung wird das gegen die des Riegelpfads zwischen Ebel und Querstraße wird Eigentümer oder Besizer der Hunde wegen llebertretung hiermit aufgehoben. der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung Gießen, den 3. November 1906. bom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, einzuleitende Strafverfahren nicht berührt.

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Bekanntmachung.

Die städtische Fahrwerkswage am Neustädt Tor ist wegen des beabsichtigten Umbaus derselben bis Beiteres gesperrt.

Gießen, den 3. November 1906.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

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