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Donnerstag, 3. Januar 1907, abends im Café Leib( Gießener Festsaal)

Uhry

V. öffentlicher Vortrag

Herr Jens Lügen, Berlin:

Der Besuvausbruch im April 1906 und die Katastrophen in San Francisco und Valparaiso

Bekanntmachung.

Bekanntmachung.

betreffend den Berkehr mit Feuerwerkskörpern. Setr.: Störung der öffentlichen Ruhe in der Neujahrsnact Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Be­Da sich erfahrungsgemäß in der Neujahrsnacht ftimmungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen mit Neujahrstage häufig Ruheſtörungen und Unglüdsfälle dem Anfügen, daß die Schußmannschaft angewiesen ist, bringen wir zur Verhütung von solchen in Erinnerung, Zuwiderhandlungen unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen. Straßen und innerhalb der Hofraiten verboten ist. Insb Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie das Schießzen 1. Wer Feuerwerkskörper Frösche, Crafers, warnen wir nachdrücklichst vor dem im verflossenen Jahr lagern und vertreiben will, hat teten Werfen von Feuerwerkskörpern c. aus den Fenstern Sawärmer usw. dazu die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen. Straße und sogar auf die Passanten. Gleichzeitig machen wir die Händler mit explosiven Das Gesuch muß schriftlich eingereicht werden und die Feuerwerkskörpern 2c. darauf aufmerkſam, daß das Abg Namen und Sorten der betreffenden Feuerwerkskörper cher Stoffe an Personen, von denen ein Mißbrauch zu be Eintrittstarten find zu 50 Pfg. abends an der Kasse sowie die Angabe der größten Gewichtsmenge, bis zu ist, insbesondere an alle Personen unter 16 Jahren, ven zu haben. welcher die gleichzeitige Lagerung bezw. Verwendung der( Verordnung für das Großherzogtum Heſſen, betreffend i Feuerwerkskörper beabsichtigt wird, ebenso die Bezeichnung fehr mit Sprengstoffen, vom 21. September 1905,§ 26), Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift nach§ 367 des des Orts der Lagerung enthalten. ſtrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit

( mit zahlreichen Lichtbildern)

Kaufmännischer- Verein und Ortsgewerbe- Verein. Nationalliberaler Verein.

Mittwoch, 2. Januar, abends Uhr findet im Restaurant Kaiserhof"( 1. Stock) eine

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Generalversammlung

statt, wozu wir unsere Mitglieder freundlichst einladen. Tagesordnung: Reichstagswahl.

Der Vorstand.

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Gießen, den 28. Dezember 1906.

Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Bersstraft werden. sonen, von denen ein Mißbrauch derselben zu bes Wir werden eine strenge Ueberwachung des Berfu fürchten ist, insbesondere au Personen nater 16 Feuerwerkskörpern eintreten lassen und für die Regel jele fauf auch an Personen über 16 Jahre zur Anzeige bringen, Jahren ist verboten. Verkäufer nach den Umständen annehmen muß, daß ledigl Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen fug mit den Sachen getrieben werden soll. werden nach§ 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mt. oder mit Haft be­straft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis von Dret Monaten bis zu zwei Jahren nach§ 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 2. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach§ 367 Biffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mt. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft

Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzu­rechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der er­forderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige Hebertretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hess. Polizeiftrafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Bersonen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungs. falle bis zu einem Dritteil der auf die llebertretung selbst gesezten Strafe belegt.

Gießen, den 10. Dezember 1906. Großh. Bolizeiant Gießen. Herberg.

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Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverle Kriege.

Gemäß§ 3 Abs. 2 und unter Bezugnahme auf die stehend abgedruckten weiteren Bestimmungen des rub Reichsgesetzes bringen wir hiermit die Namen der Mitglieder Brieftauben- lubs Gießen, welch letzterer dem B Tauben der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt b deutscher Brieftaubenliebhaber- Vereine angehört und somi öffentlichen Kenntnisnahme:

1. Joh. Altensehn, Bruchstraße 12, 2. Karl Bohling, Kaplansgasse 14, 3. H. C. Fießer jun., Grünbergerstraße 7, 4. G. Hambach, Ederstraße 2, 5. H. Henkel, Walltorstraße 27,

6. A. Möhl, Bahnhofstraße 5,

7. K. Plant, Bleichstraße 29,

8. K. Reuling, Steinstraße 72,

9. Joh. Reusch, Wieseckerweg 3,

10. Fr. Rosenbaum, Löwengasse 10,

11. W. Scharmann, Landgraf Philipps- Play 10, 12. Ferd. Schmidt, Wetzsteingasse 3, 13. K. Wefferlin, Liebigstraße 61,

14. Fr. Wiegand, Neuenweg 31. Gießen, den 27. Dezember 1906.

Großh. Polizeiamt Giej Herberg.

Auszug aus dem Gesetz betr. den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverte

28. Mai 1894.

§ 1. Die Vorschriften der Landesgesetze, nach weld Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist, und nach wel Freien betroffene Tauben der freien Zueignung oder der t unterliegen, finden auf Militär- Brieftauben feine Anwendung Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem tümer des letzteren gehören.

§ 2. Insoweit auf Grund landesgesetzlicher Bestim Sperrzeiten für den Taubenflug bestehen, finden dieselben Reiseflüge der Militär- Brieftauben feine Anwendung. Die zeiten dürfen für Militär- Brieftauben nur einen zusammen den Zeitraum von höchstens je 10 Tagen im Frühjahr und umfassen. Sind längere als zehntägige Sperrzeiten eingef gelten für Militär- Brieftauben immer nur die ersten zehn § 3. Als Militär- Brieftauben im Sinne dieses gelten Brieftauben, welche der Militär-( Marine) Berwalt hören und von derselben gemäß den von ihr erlassenen Bor zur Verfügung gestellt und welche mit dem vorgeschriebenen pel versehen sind. Privatpersonen gehörige Militär- Bre genießen den Schutz dieses Gesetzes erst dann, wenn i licher Weise bekannt gemacht worden ist, daß der Züche Tauben der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt ha Betr.: Neinigung der Fußzeige von Schne Ei4.

Bekanntmachung.

Die Eigentümer von an die Straße greg Grundstücken machen wir wiederholt auf die the liegende Pflicht der Reinigung der Fußsteig Schnee und Eis und des Bestreuens der bei Eisglätte aufmerksam.

Der frischgefallene Schnee ist alsbald nach ung des Schneefalls und, wenn derselbe währe Nacht stattgefunden hat, längstens bis 7% lib: mit Schaufeln und Kehrbesen von dem Fußsteig a fernen und zwar ist auf diese Weise der Fuß einer ganzen Breite bis zur Fahrbahn schne

machen.

Bei fortdauerndem Schneefall ist diese Re so oft als nötig wiederholen.

Der festgetretene und festgefrorene Schnee Fußsteigen ist, solange der Frost andauert, mis auf die Breite von 1 Meter mit Sand zu bestreun nach dem Auftauen unter sorgfältiger Vermeidu Beschädigungen des Fußsteigs gründlich zu beseit Die Verwendung von Abfällen 2c. zum der Fußsteige ist unzulässig.

Die Schutzmannschaft ist angewiesen, den genau zu kontrollieren und geeignetenfalls Strat zu erheben.

Gießen, den 26. Dezember 1906.

Großh. Bolizeiamt Gießen. Herberg.

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Als mit vieler Mühe endlich die Schlüssel dazu gefunden waren, brach die ganze Gesellschaft mit Fadeln ausgerüstet bahin auf; man öffnete die Tür und sah nun befehen zu wollen.

Napoleons I. verfiel man barauf, auch diesen Teil bes Balastes

einem Marau

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Montag, ben 31. Dezember