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Bekanntmachung.
Das nachstehende Lokal- Reglement bringen wir wiederholt zur öffentlichen Kenntnis mit dem Anfügen, daß das Polizeipersonal angewiesen ist, Zuwiderhandlungen unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 31. Oftober 1906.
Großh. Polizeiamt Gießen.
Herberg.
Lokal- Reglement.
Betr. Die Beaufsichtigung der Hunde in der ProvinzialHauptstadt Gießen.
§ 1. Es ist untersagt. Hande in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen aubeanssichtigt um herlaufen, oder die Gebüsche, Graspläne und Beete in denselben betreten zn lassen.
§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf die Friedhöfe, in öffentliche Dienstgebände, in Wirtfchaft lokale innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße fret umherlaufen zu lassen.
§ 4. Für jeden Hand, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Deflarationsregister eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fort: laufender Nummer, welche der Hund auf der Straße 2c. stets am Halsbande oder am Maulkorbe zu tragen hat.
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Bekanntmachung.
Gießen, den 3. November 1906.
§ 5. Alle biffigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Megger- und Schäferhunde, Neufund- Die unterm 13. Oftober 1906 angeordnete Sperre länder, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer Hunde, der Bahnhofstraße zwischen Westanlage und Wieseckdann alle an eine Fuhrwerke angespannte oder zur brücke wird hiermit aufgehoben. Bewachung irgendwie angebundene Hunde, endlich solche Hunde bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Teile der Stadt anf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulforb versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes oder des Strafgesetzbuches Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mt. bestraft.
§ 7. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen(§ 1) oder zur Nachtzeit auf der Straße(§ 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße 2c. nicht die im§ 4 borgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulforb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge. fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legitimierte Eigentümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getötet.
Durch vorstehende Bestimmung wird das gegen die Eigentümer oder Befizer der Hunde wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, einzuleitende Strafverfahren nicht berührt.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 27. Oftober bis 3. November 1906 wurde in hiesiger Stadt
gefunden: 1 Trauring, 1 Herrenmantel, 1 Dolch, 1 Portemonnaie mit Inhalt und eine Milchkanne;
verloren: 1 filberne Damenuhr, 1 silb. Kettenarmband mit 2 Anhängsel, 2 Meter Chineſenband, 1 goldn. Trauring gez. A. F. 7. 8. 04, 1 Borgnette und 1 hellgrauer Glacehandschuh. Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenflände belieben ihren Anspruch alsbald bei uns geltend
Die
zu machen.
Gießen, den 3. November 1906.
Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten werden folgende Straßen von heute an bis auf Weiteres für
den Fuhrverkehr gesperrt:
Riegelpfad zwischen Ludwig- und Ebelstraße, Alicestraße zwischen Bahnhof- und Frankfurterstr. Kaplandgasse
Gießen, den 3. November 1906.
Großherzogliches Bolizeiamt Gießen.
Herberg.
Befanntmachung.
Die unterm 13. Oftober 1906 angeordnete Sperre des Riegelpfads zwischen Ebel- und Querstraße wird hiermit aufgehoben.
Gießen, den 3. November 1906.
Großh. Bolizeiamt Sießen. Herberg.
Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.
Bekanntmachung.
Die städtische Fuhrwertewage am Neustädter Tor ist wegen des beabsichtigten Umbaus derselben bis auf Beiteres gesperrt.
Gießen, den 3. November 1906.
Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.
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