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Betr.:
Den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften für landwirtschaftliche Maschinen und landwirtschaftliche Nebenbetriebe.
Bekanntmachung.
Nachstehende Bekanntmachung der land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Darmstadt, welche für Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben, von Brennereien, Molkereien, Steinbrüchen, Ziegeleien und Mehl- und Delmühlen von ganz bedeutender Wichtigkeit ist, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis unter Hinweis darauf, daß die betreffenden Unfallverhütungsvor= schriften bei uns zur Einsicht offen liegen. Gießen, den 22. Oftober 1905.
Großh. Polizeiamt Gießen.
Herberg.
Bekanntmachung.
Von der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Großherzogtum Heffen sind durch Beschluß der Genossen schaftsversammlung vom 19. Dezember v. Js. und mit Genehmigung Großh. Landesversicherungsamts vom 20. Januar 1. J8. Unfaйverbütungsvorschriften für landwirtschaftliche Maschinen, sowie für landwirtschaftliche Nebenbetriebe und zwar:
1. Brennerei-, Molkerei- und Stärkebere'tungsbetriebe, 2. Ziegeleien, Gräbereten über Tage und Torfgräbereten, 3. Steinbrüche,
4. Mahl- und Delmühlen
erlassen worden, welche am 1. Januar 1906 in Kraft treten.
-
Diese Vorschriften von denen je ein Exemplar den in Betracht kommenden Betriebsunternehmern bereits zugestellt worden ift- liegen bei den Großh. Bürgermeistereien und den Herrn Vertrauensmännern dauernd zu Jedermanns Einsicht offen und können gegen portofreie Einsendung von 20 Pfg. für das Exemplar von dem Vorstand der Berufsgenossenschaft bezogen werden.
Wir empfehlen den Betriebsunternehmern und Betriebsleitern genaue Befolgung der angeordneten Schußmaßregeln und bemerken schon jetzt, daß alsbald nach dem Inkrafttreten der Vorschriften durch den technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft Revisionen in den in Frage kommenden Betrieben vorgenommen und Ermittlungen an Ort und Stelle darüber angestellt werden, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen angebracht sind und die aur Sicherheit des Betriebes dienenden Vorschriften befolgt werden.
Bekanntmachung.
Die Besitzer von Obstbäumen der Gemarkung Gießen werden hiermit aufgefordert, zur Bekämpfung der Obit baumschädlinge sämtliche Obstbäume bis Mitte No bember gehörig abfragen und mit Kallmilch( gelöschtem Kalk, der mit viel Wasser verrührt ist) bestreichen zu lassen.
Gießen, den 28. Oftober 1905.
Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 21. bis 28. Oktober wurden in hiefiger Stadt gefunden: 1 Portemonnate mit Inhalt, 1 Zwider, 1 Blompierzange, 1 filb. Remontoiruhr und 1 Regenschirm; verloren: 1 gelbes ledernes Portemonnaie mit 60 bis 70 Mt. in Gold Inhalt, 1 Brillant ohrring, 1 goldener Zwicker, 1 Portemonnaie mit 4 bis 5 Mt., 1 Schlüssel und 1 Fahrschein der Pferdebahn zu Dusan Inhalt, 1 schwarzes ledernes Portemonnate mit 5 bis 8 Mt., 1 Jagdschein, 2 Fahrkarten München- Frank furt a. M. und Frankfurt a. M. bis Gießen und zurück Inhalt und ein goldenes Hals fettchen mit goldenem Herzchen.
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegen stände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Gemäß§ 126 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und die
Forstwirtschaft sind die Betriebsunternehmer verpflichtet, den als solchen legitimierten technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebs eit zu gestatten und können hierzu auf Antrag der Aufsichtsbeamten von dem zuständigen Großh. Kreisamt durch Geld= ftrafen bis zu 300 Mt. angehalten werden.
Genossenschaftsmitglieder, welche den Unfallverhütungs- Vorschriften zuwiderhandeln, können mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Mt. oder mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge belegt werden.
Versicherte Personen können im Falle der Zuwiderhandlung mit einer Geldstrafe bis zu 6 Mart belegt werden. Darmstadt, ben 4. Oktober 1905.
Der Borstand
der land- nud forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Großherzogtum Hessen. gez.: Rach, Regierungsrat.
Betr. Notlaufsenche zu Burg- Gemünden.
Bekanntmachung.
Gießen, den 28. Oftober 1905.
Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.
Bekanntmachung.
Grünberger strage zwischen Roon- und Moltfeftraße Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird heute an bis auf weiteres für den Fuhrverkehr
von gesperrt.
Gießen, den 30. Oftober 1905.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten with die Südanlage zwischen Frankfurter und Goethestraße bon heute an bis auf weiteres für den Fuhrverkehr ge sperrt.
Gießen, den 30. Oktober 1905.
Großh. Polizeiamt Gießen.
Herberg.
Bekanntmachung.
Nach Erlöschen des in einem Gehöfte zu Burg- oie Licherstraße zwischen Wolf- und Landmannstraß Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wir Gemünden ausgebrochenen Schweinerotlaufs haben wir von heute an bis auf Weiteres für den Fuhrverkehr ge die über dasselbe berhängte Sperre wieder aufgehoben. sperrt. Alsfeld, den 23. Oktober 1905.
Großh. Kreisamt Alsfeld.
Dr. Melior.
Betr.: Schweinerotlauffeuche in Groß- Felda. Bekanntmachung.
Nach Erlöschen des in einem Gehöfte zu GroßFelda ausgebrochenen Schweinerotlaufs haben wir die der über dieses Gehöft verhängte Sperre wieder aufgehoben. Alsfeld, den 24. Oftober 1905. Großherzogliches Kreisamt Alsfeld. Dr. Melior.
Gießen, den 30. Oktober 1905.
Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.
Bekanntmachung.
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Biel zu lenfen, Ziel ist, in der förende Negation beit, das ist über wirtschaft überwi großen Fortschritt Sabre 1789 mohl Die Grilirmung Bwijdenfall geblie aus den Clementen fladen Lande in di Und der Sieg jene den wilden Bauer ftedten, die Grun dann die Städte
Die unterm 12. September 1905 angeordnete Sperre Grünbergerstraße zwischen Teutoniahaus bis
Schüßenhaus wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 30. Oftober 1905.
Großh. Bolizeiamt Gießen. Herberg.


