Emil Willems, Grünberg
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Bekanntmachung.
Bei der in der Sigung der Stadtverordneten- Versammlung vom 23. November 1905 vorgenommenen planmäßigen Berloseng der am 1. März 1906 zur Rückzahlung kommenden Schuldverschreibungen des Anlchens der Stadt Giken vom Jahre 1901 wurden folgende Stücke zur Rückzahlung bestimmt: Serie II Nr. 49, 86, 104, 130, 254, 262 u. 337 à 2000 Mt. II, 352,414, 527, 598, 607, 668, 724,
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II"
774, 797, 813, 836, 854, 896, 905, 941, 998 und 1087
à 1000
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,, 1211, 1322, 1360, 1361, 1367, 1616, 1722, 1723, 1772, 1880, 1881, 1883, 1888 und 1889 à 500 2039, 2067, 2077, 2088, 2116
2119 und 2120
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II
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à 200
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Il
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" 1
2329, 2394, 2397, 2484, 2485 und 2486
à 100
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Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Einlösung dieser Schuldverf.hreibungen
bei der Stadtkasse in Gießen
,, dem Bankhause Delbrück, Leo& Co. zu Berlin und der Mitteldeutschen Kreditbank zu Frankfurt a. M. erfolgen fann und daß die Verzinsung mit Ende Februar 1906 aufhört.
Gießen, den 27. November 1905.
Großh. Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Curschmann.
Bekanntmachung.
efunden
Ge
Stadt- Cheater
Giessen.
Dir.: Hermann Steingoetter. Freitag, den 1. Dezember 3. Volksvorstellung Die Herren
Söhne.
Volksstück in 3 Aften von Walther und Stein.
Bekanntmachung.
Samstag, den 2. Dezember 1905, bormittags 11 Uhr, sollen im Bürgermeistereigebäude- Zimmer Nr. 15- 8 städtische Plätze zum Verkauf von Christbäuschen meistbietend verpachtet werden.
Gießen, den 25. November 1905.
Großh. Bürgermeisterei Gießen. Curschmann.
Bekanntmachung.
Im Monat Dezember I. J. werden bet unserer Kaffe jeden Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Sams tag von vormittags 8-12 und nachmittags von 2-4 Uhr Geschäftstage abgehalten. Die Einleger werden ersucht, an diesen Tagen ihre Zinsen in Empfang zu nehmen oder beischreiben zu lassen. Das Beischreiben kann ohne jeden Nachteil für die Einleger auch später, baben viele Hausfrauen, Emma Seuling 1906 die nicht erhobenen Zinsen in den Büchern der im Laufe des nächsten Jahres erfolgen, da am 1. Januar Sparkasse dem Kapital zugeschrieben und verzinst werden. Es liegt im Interesse des Publikums mit der Ab widelung der Geschäfte nicht bis gegen Ende des Monats zu warten, da dann der Zudrang ein so starker ist, daß naturgemäß eine schnelle Beförderung nicht erfolgen kann.
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= Im Erscheinen befindet sich:
Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird Meyers
die Aliceftraße zwischen Ludwig- und Frankfurterstraße von heute an bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt.
Gießen, den 27. November 1905.
Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.
Versteigerung von EichenSchnittholz.
Donnerstag, den 30. November 1905, vors mittags 11 Uhr, werden auf dem Bürgermeisterei.
Bureau wegen Zahlungsunfähigkeit des ersten Steigeres nachbenannte im Walddistrikt Großer Stadtwald III ge= legenen Eichen- Stämme( Schnittholz)
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Gießen, den 21. November 1905. Der Vorstand der Bezirkssparkasse Gießen
Wiener.
Bekanntmachung.
Das nachstehende Lokal- Reglement bringen wir wiederholt zur öffentlichen Stenntnis mit dem Anfügen, daß das Polizeipersonal angewiesen ist, Zuwiderhand. lungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 27. November 1905. Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.
Lokal- Reglement.
Betr.: Die Beaufsichtigung der Hunde in der ProvinzialHauptstadt Gießen.
§ 1.
Es ist untersagt, Hunde in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen unbeaufsichtigt um herlaufen, oder die Gebüsche, Srasplätze und Beete in denselben betreten zu lassen.
§ 2.
Das Mitnehmen von Hunde auf den Fried hof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirtschafts
Lexikon. Totale innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, auf
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Verlag des Bibliographischen Instituts in Leipzig und Wien.
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anderweit versteigert. Wegen vorheriger Besichtigung von vorzüglicher Kochart, wende man sich an den Forstwart Arft zu Hochwarte. von vorzüglicher Kogart,
Gießen, den 23. November 1905.
Großh. Bürgermeisterei Gießen.
Curschmann.
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den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffent lichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 3.
Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaufen zu lassen. § 4.
Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hunde steuer betreffend, von der Bürgermeisteret zu führende Deklarationsregister eingetragen ist, erhält der Be fiter des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufen offene Füsse der Nummer, welche der Hund auf der Straße u
alles. and trockene Schuppenflechte, skroph. Ekzema, Hautausschläge,
Beinschäden, Beingeschwüre, Aderbeine, böse Finger, alte Wundes sind oft hartnäckig;
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ftets am Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat.
§ 5.
Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullen beißer, Bulldoggen, Megger- und Schäferhunde, Neufund länder, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an einem Fuhrwerte angespannte oder zur Bewachung irgendwie angebundene Hunde, solche Hunde bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallfige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Teile der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Manl forb versehen sein, oder an einer furzen Leine oder dergleichen geführt werden.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be stimmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestimmungen des Polizeiftrafgesetes oder des Strafgesetzbuches Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.
§ 7.
Str. 278
Oberh
Brud und Verlag der G
( 28. Fortiejung.)
Ohne daß es eines fühlten fie beide, daß i Gegenstand ihr Denten genommen habe, und d noch länger auszuweich Herbert war es, de den drückenden Bann
Wiffen Sie auch Freund Valentin fich Nähe befindet? Er land zurückgekehrt, mit seinem intimen sehr üble Erfahrun Briefe, dessen Sie
ich von Berlin aus mir eine große Su daß er mir dieselbe gewiffen drolligen innerungen gesprod herzlichen Art, ihn felber aus zwingen zu kommen. Ich aber ich glaube wo wird."
Wally hatte zusehen. Es war Märzluft, oder ein ihre Wangen mit Dottor geendet, sa erheben:
Ja, er ist hi einigen Tagen." Nun gab fich hafte Ueberraschung Wie, Fräulein gesprochen, und Sie einzigen Wort Erwä Sie find im J Freund wohl gesehen, hat mich garnicht erfa
Welch ein Geda ständen sind Sie if abenteuerliche Vermu Er war in un Gegenstände auszum ihm zu nähern; abe gesehen haben. Gewiß gegen ih bernehmlich genug diesen Worten, die n
sein sollten. Aber d fie zufällig wieder zu
auf fie gerichteten B
der Regung schämte, gezeigt hatte. Wie
Namen nennen wi Milderung. Nad Thronrede, daß es fülle, daß er den feinen erfolgreichen
den Monarchen vo im fernen Often he
Den Eintritt Jap ich mit aufrichtige diefes hochbegabt
gelten den Anf Nachbarreich für
macht. Ich hoffe, bergönnt sein wird Rußlands die Liebe Unfere guten fehlen, an das Wo und es in Gegenfa der hier des hoch Ein solcher Gegens fann ihn blos fün läßt, daß der Kaise aufrichtig, wünscht" bor der gelben Ge es, die Besorgnis zu gabung fehlt es ihne Japan gegenüber fre herzlich. Der Inhalt Herrscher gewidmeten Fabeln, die man bezi nach Petersburg erteilt
Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahn höfen(§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§ 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße 2c. nicht die im§ 4 borgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam berhindernden Maulforb versehen find, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund Bimmer in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legitimierte Eigentümer oder Be siger nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. binnen der genannten Frift nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse beräußert oder getötet. Durch vorstehende Bestimmung wird das gegen die Eigentümer oder Befizer der Hunde wegen llebertretung der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung bom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend einzuleitende Strafverfahren nicht berührt.
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An eine Beglic Bolles von Norwegen
paares" dem der Kaife bunben", Inüpft fich auf Deutschlands eigen
Wahrnehmung nicht


