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Nr. 228.
Insertionspreis: Die einspaltige Betitzeile für ganz Oberbeffen, die Kreise Wehlar und Marburg 10 Pfg. sonft 15 Pfg. Reklamen die Petitzeile 30 refp. 40 Pfg.
Redaktion u. Haupterpedition: Gießen, Seltersweg 83. Fernsprechanschluk Nr. 362.
Donnerstag, den 28. September 1905.
Gießener
14. Jahrgang
Abonnementspreis: abgeholt monatlich 50 Pfg., in's Haus gebracht 60 Pfg., durch die Post bezogen vierteljährl. Mr. 1.50. Gratisbeilagen: Oberheffische Familienzeitung( täglich) und die Gießener Seifenblasen( wöchentlich). Das Blatt erscheint an allen Werktagen nachmittags.
Neuelle Nachrichten
( Sichener Tageblaff)
Anabhängige Tageszeitung
( Gießener Zeifung)
für Oberheffen und die Kreiſe Marburg und Wetlar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung. Enthält alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen, des Großh. Polizeiamtes Gießen und anderer Behörden von Oberheffen.
Betreff: Schweinerotlauffeuche in Groß- Felda.
Bekanntmachung.
Nachdem in einem Gehöfte zu Groß- Felda unter den Schweinen die Rotlauffense amtlich festgestellt worden ift, haben wir über dieses Gehöfte die Sperre verhängt. Asfeld, den 25. September 1905.
Großh. Kreisamt Alsfeld. Dr. Melior.
Trinkgeld.
Das Landgericht in Halberstadt hat auf Antrag eines Hotelhaustnechts einen Arzt zur Zahlung von 20 Pfennig Trinkgeld verurteilt. Von dem Landgericht in Berlin ist früher eine ähnliche Klage als ungerechtfertigt abgewiesen worden. Man hat aus der Verschiedenartigkeit des Urteils auf eine Verschiedenartigkeit der richterlichen Auffassung und daraus auf eine gewisse Rechtsunsicherheit geschlossen, Die unter allen Umständen zu bedauern wäre.
Wir halten die Folgerung für voreilig und wahrscheinlich für irrig. Die Vermutung spricht dafür, daß die RechtsLage in dem ersten Fall eine andere gewesen, als in dem zweiten, und daß hier wie da der Richter zu einem richtigen Urteil gekommen ist. Es ist uns aus eigener Erinnerung Bekannt, daß manche Hotelrechnung den Vermerk enthielt: + Bedienung einbegriffen, mit Ausnahme des Hausknechts." Der Vermerk mag seine Begründung darin haben, daß die Hotelgäste den Hausknecht in sehr verschiedenem Maße in Anspruch nahmen. Der eine verlangte von ihm bloß die tägliche Kleiderreinigung, der andere außerdem die Gepäckversorgung, der dritte, ein Geschäftsreisender, ließ sich bei feinen Kundenbesuchen vielleicht Musterkoffer nachtragen. 53 begreift sich, daß die Abstufung in den Anforderungen auch eine Abstufung in der Entlohnung nach sich zieht, und daß deshalb der Hotelbesizer den Entgelt für die Bemühun gen des Hausknechts nicht gleichmäßig für alle Besucher feines Hotels festsegen konnte, vielmehr vorzog, jedem seiner Gäste die Bestimmung über die Höhe des zu leistenden Trinkgelds" zu überlassen, das in diesem Fall eigentlich gar fein Trinkgeld, sondern die Bezahlung individueller Leistungen ist. Hat in dem Halberstädter Rechtsstreit ein Bermerk der gedachten Art auf der Rechnung gestanden, sc var der Hotelhausknecht völlig in seinem Recht, eine an gemessene Entlohnung, 20 Pfennig, zu verlangen, und das Recht mußte ihm vom Gericht zuerkannt werden. Wenn in Dem Berliner Fall der Rechnungsvermerk ohne Einschrän Tung lautete ,, Bedienung einbegriffen," oder wenn Berline Ortsgebrauch auch ohne ausdrücklichen Vermerk die besonder Bezahlung der Bedienung ausschließt, so hat das Berliner Randgericht wiederum das Richtige getroffen, als es die Plage des Hausknechts abwies. Es handelt sich dann eber micht um eine verschiedene Rechtsauffassung, sondern um eine verschiedene Rechtslage, die abweichende Urteile be Dingt, und von einer Rechtsunsicherheit kann nicht die Red Fein. Der Halberstädter Richter hätte in dem Berliner Fal Tvie der Berliner Richter und der Berliner Richter in dem Halberstädter Fall wie der Halberstädter Richter erkannt.
F
Aehnliche Streitigkeiten hat es im Zusammenhang mi dem Gasthausgewerbe früher weit häufiger gegeben als Heute. Die Aelteren unter uns entsinnen sich ganz gewif noch der Zeit, da in der Gasthausrechnung der Posten fü Beleuchtung" eine ebenso regelmäßige wie für den Reisen den ärgerliche Rolle spielte. Die„ Beleuchtung", die au
or des Krei einer Kerze, im besten Fall aus zwei Kerzen bestand, wurd
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in der Rechnung mit 1-2 Mark angesetzt, und bei längerem Aufenthalt fehrte der Posten wieder, sobald eine Erneue rung der Kerzen notwendig geworden war. Ein Reisender der hieran Anstoß nahm, und sich für überfordert hielt, weil der wirkliche Wert der Kerze nur den zehnten Teil des in Rechnung gestellten Betrags ausmachte, hielt sich dadurc einigermaßen schadlos, daß er die angebrannten Kerzen ein
hulhause After teckte. Der Wirt sagte ihm, daß er hierzu nicht berechtig! takarje für er ei. Das bestritt wiederum der Gast, und man kam in
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aller Freundschaft überein, die Frage zum gericht Lichen Austrag zu bringen. Das geschah mit dem für beide Teile verblüffenden Erfolg, бав без Reisende wegen Diebstahls, begangen an den Kerzen verurteilt wurde! Der weitere Verlauf der Angelegenhei ist uns nicht mehr gegenwärtig. Sicher wurde die höher nstanz angerufen was vor der Reichsjustizreform von H. Oftober 1879 auch in Strafsachen angängig war uni hoffentlich bei der baldigen neuen Reform wieder angängiç und dort zur Anerkennung gebracht, daß nack Samaligem Brauch dem Gast ein Anrecht auf die von ihm Bezahlte Beleuchtungsferze zustand. Wurde die Erleuch
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bend wieder in Rechnung gestellt werden und nicht ers Bei der Erneuerung der Kerze. Daß der einzelne Wirt von
em noch ein Gung des Zimmers als solche bezahlt, so mußte sie für jesen
erricht werder dem Berechnungsverhältnis eine andere und in der Sache untem Schul micht begründete Auffassung hatte, konnte das Recht des
1905.
Hahn.
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Bastes nicht schmälern. Auch der Umstand hätte es nicht tun können, daß etwa eine größere Anzahl von Wirten den Brrtum teilte. So lange nicht erkennbar, unzweideutig er.
Tennbar gemacht war, daß für abendliche Beleuchtung, ste mochte wirklich benutzt oder auch bloß ermöglicht sein, ein bestimmter Betrag für den Abend oder für die Woche oder für irgend einen umgrenzten Zeitraum zu entrichten sei, so lange durfte der Gast den ihm in Rechnung gestellten Beleuchtungskörper als in seinem Besitz übergegangen be trachten. Er durfte darüber verfügen, wie über den Rest eines Beefsteaks, das ihm in seinem Zimmer aufgetragen worden und das er nicht aufgezehrt hatte.
Heutzutage kann dergleichen kaum mehr vorkommen. Die Gastwirte machen in der Regel feine„ Nebenrechnungen", weder für Beleuchtung noch für Bedienung. In dem Preis des Zimmers, der Hotelwohnung, ist alles einbegriffen. Vielfach sogar die Heizung. Wirte und Gäste fahren dabei gleich gut. Der eine weiß, was er zu verlangen hat, und der andere soll im vorhinein wissen, was er zu zahlen hat. Die Summe einer Rechnung ändert sich dadurch nicht, daß eine einheitliche Leistung in viele Posten auseinander gefasert wird, und immer wird sich der übervorteilt glauben, der neben dem Posten Heu und Hafer" auch noch einen Posten Futter für die Pferde" findet. Einfache, klare Rechnung, die einen sicheren Reise- Kostenvoranschlag ermögTicht, erhöht die Reiselust, vermehrt den Reiseverkehr, und davon haben die Gastwirte den Gewinn. Wenn sie sich noch entschließen wollten, die Trinkgelder ganz und gar abzufchaffen wofür die Voraussetzung ist, daß sie ihre Gehilfen und Bediensteten alle auskömmlich entlohnen- so würden fie sich selbst den größten Gefallen und Dienst erweisen. In feinem Geschäft der Welt bekommt der Verkaufende oder deffen Angestellter ein Trinkgeld es ist nicht abzusehen, weshalb es gerade bei dem Gastwirtsgeschäft unentbehrlich sein soll.
Der englisch- japanische Zweibund.
Am 12. August d. I. wurde der neue Bündnisvertr. zwischen Großbritannien und Japan unterzeichnet. Einige Tage früher hatten die Friedensunterhandlungen in Portmouth zwischen den russischen und japanischen Beauftragte i begonnen. Man erklärte die weise Mäßigung Japans bei endlichen Friedensschluß allgemein mit der Rücksicht auf das eben mit England abgeschlossene Schutz- und Traz bündnis. Diese Ansicht schien schon nach den bisherigen Verlautbarungen nicht unrichtig zu sein. Sie wird vic= leicht durch die jetzt erfolgte Veröffentlichung des VertragsWortlautes in London und Tokio noch bestätigt.
In der Einleitung zu dem Bündnis- Abkommen wird gesagt, die Ziele des Abkommens seien die Befestigung und Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens in Ostasien und Indien und die Erhaltung der gemeinsamen Interessen aller Mächte in China durch die Sicherung der Unabhängigkeit und Integrität Chinas und des Prinzips der Gleichberechtigung des Handels aller Nationen, ferner die Aufrechterhaltung der territorialen Rechte Großbritanniens und Japans in Ostasien und Indien und die Verteidigung ihrer besonderen Interessen in diesen Gebieten.
In acht Artikeln folgen dann die Spezialbestimmungen. Es heißt da: Die beiden Regierungen werden, wenn iminer ihre bezeichneten Rechte und Interessen gefährdet sind, miteinander in vollem Umfange und offen in Verkehr treten und gemeinsam die Maßnahmen erwägen, die zur Wahrung derselben zu ergreifen sind. Wenn infolge eines nicht herausgeforderten Angriffs oder eines aggressi= ven Vorgehens, das wo immer seitens irgend welcher Macht oder Mächte erfolgen mag, einer der beiden vertragschließenden Teile in der Verteidigung seiner Rechte und Interessen in einen Krieg verwickelt wird, so wird der andere Teil dem Verbündeten sofort zu Hilfe kommen und mit ihm den Krieg gemeinsam führen, sowie in wechselseitigem Einvernehmen Frieden schließen. Da Japan die vorherrschenden politischen, militärischen und wirtschaftlichen Rechte in Korea besigt, so erkennt Großbritannien Japans Recht an, solche Maßregeln zur Leitung, zur Kontrolle und zum Schutze Koreas zu ergreifen, als es geeignet und notwendig erachten mag, um diese Interessen zu schüßen und zu fördern. Japan erkennt das Recht Großbritanniens an, in der Nähe der indischen Grenze solche Maßregeln zu ergreifen, welche nötig sein mögen, die indischen Besitzungen zu schüßen. Beide Teile kommen überein, daß keiner, ohne die andere Macht zu befragen, in besondere Abmachungen eintreten wird, welche den in der Einleitung des Abkommens bezeichneten Zielen nachteilig sein könnten. Im Falle eines russisch- japanischen Krieges übernimmt Großbritannien es, strenge Neutralität zu bewahren und Japan, im Falle es von einer anderen Macht angegriffen wird, zu Hilfe zu kommen. Die Bedingungen, unter denen der erwähnte Beistand geleistet werden soll, werden durch die Militär- und Marinebehörden der vertrag schließenden Teile vereinbart, die miteinander von Zeit zu Zeit in vollem Umfange und offen in Beratung treten. Das Uebereinkommen gilt vorläufig für eine Frist von 10 Jahren.-
Es ist unbestreitbar, daß Japan durch das Abkommen ziemlich freie Sand in Ostasien erhält. Bei einem erneuten
Krieg mit Kußland wird dieses auf keine Hilfe von außen rechnen können, da England in diesem Falle drohend im Hintergrund erscheint. Und aus eigener Kraft fann Rubland vorläufig schwerlich daran denken, die Japaner zu überwinden. Das hat der letzte Krieg gezeigt. Andererseits wird der indische Besitz Englands diesem ziemlich gewähr leistet, da der grimmige moskowitische Bedränger fast faltgestellt wird. In England kann man sicherlich zufrieden sein mit diesem diplomatischen Schachzug; durch ihn werden Britannien und Japan zu alleinigen Herren des asiatischen Kontinents. Die Willfährigkeit Japans zu einem billigen Friedensschluß wird erst jetzt verständlich
Politifche Rundschau.
Deutfches Reich.
In nächster oder übernächster Woche wird der Bundesrat seine Plenarverhandlungen wieder aufnehmen. Es wird zunächst die Entscheidung über die dem Reichstag in der nächsten Tagung zu unterbreitenden Vorlagen und deren Reihenfolge getroffen werden.
* Die Beschuldigungen gegen das Kolonialamt werden jetzt von der Kölnischen Volkszeitung" zurückgenommen. Das Blatt schreibt:„ Wir nehmen keinen Anstand, auszusprechen, daß uns der Beweis für die Behauptung, die Vertreter der Kolonialabteilung hätten unrichtige Angaben gemacht, nicht erbracht zu sein scheint." Beigefügt ist die Bemerkung, es wäre besser gewesen, die Angriffe in der Presse zu unterlassen, wenn nicht sofort ihre Berechtigung nachgewiesen werden konnte. Der Redakteur habe die Angaben im Vertrauen auf den Gewährsmann übernommen. Hinter dem Gewährsmann verbirgt sich ein bekannter Reichstagsabgeordneter.
* Nach einer halbamtlichen Pariser Veröffentlichung ist das endgültige Uebereinkommen in der Marokkofrage als bevorstehend zu betrachten. Dr. Rosen und Revoil hofften gestern mit dem Wortlaut der auszutauschenden Noten und der Erklärungen fertig zu werden.
* Die Konferenzen, die wegen der Hibernia- Angelegenheit und dem Eintritt des preußischen Fiskus in das Kohlensyndikat abgehalten wurden, sind einer Erklärung des Handelsministers Möller zufolge beendet worden. Bestimmte Vereinbarungen sind nicht getroffen worden, da es sich nur um unverbindliche Besprechungen handelt. Das Endergebnis soll erst in einigen Wochen festgestellt werden. frankreich.
** Ende Oktober wird Präsident Loubet Tanger besuchen und zwar an Bord eines französischen Kriegsschiffes. Da die Marokkokonferenz gesichert ist, entbehrt der Besuch jedes aggressiven Charakters. Loubet läuft Tanger bei seiner Rückreise aus Spanien und Portugal an.
England.
** In einer besonderen Note verständigte der Minister des Aeußern Rußland von dem englisch- japanischen Vertrag. In der Note wird die friedliche Tendenz des Abkommens besonders betont.
Niederlande.
** Eine Wahlrechts- Reform wird von der holländischen Regierung vorbereitet. Nach einer Erklärung des Ministerpräsidenten de Meesters soll der Entwurf im Laufe der vierjährigen Legislaturperiode den Generalstaaten vorgelegt werden.
Afien.
** Die Abreise der chinesischen Reformkommission aus Shanghai nach Europa ist infolge des Bombenattentats gegen die Kommission auf unbestimmte Zeit verschoben worden.
Oefterreich- Ungarn.
** Gegen das vom Kaiser Franz Josef den Koalitions führern unterbreitete Programm für die Ordnung de Dinge in Ungarn macht die koalierten Parteien offen Front Sie haben ein Manifest erlassen, in dem sie erklären, daß einige Punkte des Programms mit der Verfassung nicht übereinstimmen. Namentlich wird von der Erklärung des Königs, daß bezüglich der Kommandosprache Konzessionen ausgeschlossen seien und bleiben, gesagt, daß diese Selbst bestimmung das Recht der Nation tatsächlich aufheben oder doch ohne gesetzliche Grundlage verstümmeln würde,
Russland.
** Die russischen Vertreter im Auslande haben die Anweisung erhalten, eine Einladung zur zweiten Friedensfonferenz im Haag den Regierungen zu übermitteln, bei denen sie beglaubigt sind. Außerdem erhielten sie den Auftrag, für den Fall, daß die fremden Regierungen die ruffischen Vorschläge annähmen, zu erklären, daß diese sich auf eine Konferenz richten werden, deren Arbeiten nach ihrer Auffassung einen streng praktischen Charakter haben müßten; sie müßte hauptsächlich oder sogar ausschließlich die


