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Meiner werten Kundschaft und geehrten Anwohnern der Frankfurter Strasse hiermit die ergebene Anzeige, dass ich mit heutigem Tage in meinem Hause

39 Frankfurter Strasse 39

ein

Drogen- Geschäft

Giessen, November 1905.

errichtet habe.

Mein bisheriges Geschäft Frankfurterstrasse 76 bleibt als Filiale bestehen und bitte ich das mir bisher geschenkte Vertrauen auch auf mein neues Unternehmen gütigst übertragen zu wollen.

Telephon No. 593.

Hochachtungsvoll

Carl Seibel.

yer. 272

Ober

Drud und Verlag

Der Bürgermeister kann, wenn nötig, eine außer ordentliche Ergänzungswahl anordnen, bei der die aus­geschiedenen Mitglieder und Ersaßmänner ersetzt werden. Die erste Wahl findet alsbald statt und hat Gültig­bis zum 1. Oftober 1908.

Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die auf Beschluß der Stadt. Nachstehend bringen wir die auf Beschluß der Stadt verordneten Versammlung vom 26. Oftober 1905 er­laffenen Vorschriften über den städtischen Arbeiterfeit Ausschuß zur allgemeinen Stenntnis.

Gießen, den 15. November 1905. Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

Vorschriften über den städtischen Arbeiter- Ausschuß.

§ 1.

Für alle von der Stadt Gießen beschäftigten Tag­Er lohnarbeiter wird ein Arbeiterausschuß gebildet. soll den Arbeitern Gelegenheit geben, Wünsche und Be­schwerden vorzutragen und Angelegenheiten zu besprechen, die die städtischen Arbeiter im allgemeinen oder einzelne Gruppen von ihnen berühren. § 2.

§ 8.

Vergebung von Installations Arbeiten.

Die zum Umban der alten Universitätsbibliothe nötige Entwässerungsanlage im Innern und Aeußer des Gebäudes wird hierdurch unter Hinweis auf den Verliert ein Mitglied oder ein Ersagmann die Ministerialerlaß vom 16. Juni 1893 unter den zur Aus Wählbarkeit oder die Eigenschaft als städtischer Arbeiter, führung berechtigten Installateuren zur Vergebung aus so erlischt damit von selbst seine Mitgliedschaft im Argeschrieben.

beiterausschuß oder seine Eigenschaft als Ersazmann. Die Ausführungsbedingungen und Arbeitsbeschreib Anstelle der ausscheidenden Mitglieder treten innerhalb ungen liegen in unserem Amtslokal zur Einsicht offe ihrer Gruppen die Ersagmänner nach der Reihenfolge und können daselbst zum Selbstkostenpreis erhoben werden. Die Angebote müssen bis zum Eröffnungstermin ihrer Wahl in den Ausschuß ein. am 24. November 1905, vormittags 10 Uhr mit entsprechender Aufschrift versehen, portofret an uns ge langen. Zuschlagsfrist 10 Tagen.

§ 9. Der Bürgermeister bestimmt aus der Zahl der Aus­schußmitglieder vorläufig einen Vorsitzenden des Aus­schusses. In der ersten Sigung wählen die Mitglieder mittels Stimmzetteln einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 10.

Die Sigungen des Ausschusses finden auf Ein­ladung des Vorsißenden statt.

Die Zahl der Ausschußmitglieder wird in der Weise beftimmt, daß auf je 30, sowie einen etwaigen Ueber­schuß von mindestens 15 der von dem Gas- und Wasser­Eine Sigung muß anberaumt werden, so oft es werf, von dem Elektrizitätswert, sowie aller übrigen von der Stadt Gießen beschäftigten Arbeiter ein Aus- von dem Bürgermeister verlangt oder von mindestens schußmitglied entfällt. Jedoch muß jede der drei ge- drei Mitgliedern unter Angabe der zur Beratung zu nannten Gruppen wenigstens durch ein Mitglied im stellenden Gegenstände gewünscht wird. Von jeder Sigung ist der Bürgermeisteret mindestens Ausschuß vertreten sein.

Die sich hiernach ergebende Zahl der Ausschuß- 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung mitglieder und ihre Verteilung auf die einzelnen Gruppen Mitteilung zu machen. wird von dem Bürgermeister festgestellt und mit der Ein­ladung zur Wahl den Arbeitern bekannt gegeben.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu wählen. § 3.

Die Mitglieder des Ausschusses und die Ersaz männer werden durch geheime Wahl bestimmt.

Wahlberechtigt find alle volljährigen Arbeiter, die fich am Wahltag im städtischen Dienst befinden, soweit fie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

$ 11.

Die Sigungen des Ausschusses sollen regelmäßig Lohnkürzungen für in die Arbeitszeit gelegt werden. die versäumte Arbeitszeit finden nicht statt, ebensowenig werden Entschädigungen für außerhalb der Arbeitszeit abgehaltene Sigungen gewährt.

§ 12.

Gießen, den 16. November 1905. Großh. Hochbauamt Gießen.

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Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von min- welcher selbständig arbeiten kann, Kenntnisse bo destens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. modernen Kessel- und Maschinenbetrieb hat, und in de Der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Bage ist, die Betriebsmaschinen einer Fabrik vollkommen Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeiter, die am Wahltag mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens Personen haben das Recht, der Sitzung mit beratender zu überwachen und im Stande zu halten, zum balbigen Angebote mit Lebenslauf, Beugni seit drei Jahren ununterbrochen im städtischen Dienst Stimme beizuwohnen und müssen jederzeit angehört Antritt gesucht. abschriften und Gehaltsansprüchen an die Expedition stehen. Krankheiten, sowie militärische Uebungen gelten werden. Die Beschlüsse erfolgen durch Stimmenmehrheit; dieses Blattes unter Nr. 9259 erbeten. hierbei nicht als Unterbrechungen. bei Gleichheit der Stimme gilt der Antrag als abgelehnt. § 4. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, das der Bürgermeisterei auf Verlangen vorzulegen ist. Das für die Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Schreibwerk wird von dem Sekretariat der Bürger­meisteret besorgt.

Die Wahl erfolgt getrennt nach den in§ 2 ge­nannten Gruppen.

§ 13.

Zeit und Ort der Wahl werden von dem Bürger­meister festgesetzt und mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Wahlzeit ist so anzuordnen, daß jedem Arbeiter Gelegenheit gegeben ist, Dem Ausschuß werden die Entschließungen, die auf außerhalb seiner Arbeitszeit von seinem Wahlrecht Ge- seine Anträge getroffen werden, von der Bürgermeisteret brauch zu machen. schriftlich mitgeteilt.

§ 5.

§ 14.

Die Wahlhandlung wird in jeder Gruppe von Diese Bestimmungen treten mit ihrer Veröffent­einem städtischen Beamten geleitet, der von dem Bürger- lichung in Straft. Sie können von der Stadtverordneten­meister bestimmt wird. Der Leiter bestellt einen Schrift- Bersammlung jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. führer. Ueber die Wahl wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Leiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 6.

Die Wahl geschieht mit Stimmzetteln, die von den Arbeitern in Person abzugeben sind. Üngültig sind Stimmzettel,

1. die mehr Namen enthalten, als Mitglieder und Ersaßmänner zu wählen sind,

2. die ein äußeres Kennzeichen haben,

3. insoweit sie feinen lesbaren Namen enthalten,

4. insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist.

Gewählt als Mitglieder und Ersaßmänner sind der Reihe nach diejenigen Personen, die die meisten Stimmen Bei Stimmengleichheit entscheidet das erhalten haben. von dem Leiter zu ziehende Loos.

Das Gesamtergebnis der Wahl wird von dem Bürgermeister festgestellt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.

§ 7.

Die Wahl erfolgt alle drei Jahre vor dem 1. Ok tober auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig.

Gießen, den 27. Oftober 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

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( 22. Forfebung.)

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bar einen tröstenden tiefen Summer aus. volle Einverständnis, Bekanntschaft zwische unverkennbar mit je fungszeit; und jedes weilte, erschien Wall obachtete diese offen gung der Eifersucht,

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Und dann kam flackernde Flämmcher der Stimme hatte frieenden Wally ge plöglich fürzer und schwachen Röcheln zu

noch nicht einmal, daß als Frau Liebrecht ih legte, um der Entschl weisen und ihr sanft

Wir wollen ein

fie. Ihre arme Mu Aber Wally war Aufforderung zu fol warf sie sich über hin, und als es der mit freundlicher Gen Uebermaß ihres Sch Arme der wackeren Und dann galt es erfüllen, die so unve mehevoll und peinige Freimde, welche alle

ais unzarejeno umeye baß die bloße Mögl Art dazu angetan i trauen und Mißbehage Maßregel eine Kürzung , mögen die Juristen auf die Arbeiter genügt Kürzung ausgelegt gla Die Bergarbeiterschaft tatoren stände und we Rechte gerichtete fic

zu vermuten. Selbi günstige Gelegenheit Bergarbeitern vorgen stillen Sperre jede günstiger Arbeitsbedin Nebertreibung, denn Arbeitsbedingungen b brochen werden. Die

bie Wohltaten der B Welt zu schaffen. De eilt, die irrigen Ansich gutem Erfolg gewesen. Der Erfolg sein, wollte Abkehrschein- Maßregel gerichtet hat, als fie G Besonnnenheit und Der Verarbeiterschaft v und unterstützen, nicht guten Einvernehmens, gebern und Arbeitern Opfer wert.

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