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Kaufmännischer Verein und Versteigerung.

Orts- Gewerbeverein Giessen.

Mittwoch, den 18. Oktober 1905, abends 8 Uhr pünktlich im Hôtel Saalbau

1. Oeffentlich. Vortrag

Herr Reallehrer Will: Venedig

( mit zahlreichen Lichtbildern).

Mittwoch, den 18. da. Mts.,

nachmittags 2 Uhr Saale. werden im Bieker'schen Möbel aller Arten, eine Partie woll. Jacken und Kinderhemden, Schirme, Stöcke, Bierkrüge, Zi­garren, Konserven, Zigaretten, 1 Ladeneinrichtung, 1 Kassenschrank, 2 Stämme geschnittenes Eichenholz, 50 Mtr. Glas, 1 Fahrrad u. a. m. öffentlich meistbietend gegen Barzahlung versteigert.

Geißler, Gerichtsvollzieher, Gießen.

Bersteigerung.

Eintrittskarten für Nichtmitglieder sind zu 50 Pfg. Donnerstag, den 19. d. Mts. abends an der Kasse zu haben.

Bekanntmachung.

Um der zur Zeit herrschenden Fleischverteuerung entgegenzuwirken, hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, in Verbindung mit einer Seefischgroßhandlung eine billige Seefischverforgang dahier einzuführen.

bormittags 11 Uhr versteigere ich auf Oswalds: Garten dahier im Auft ag des Viehhdls. Jul. Kahn in Hungen

eine Kuh

gegen Barzahlung.

Born, Gerichtsvollzieher, Gießen.

In Gemäßheit dieses Beschlusses wird nunmehr die Versteigerung.

Stadtverwaltung am nächsten

Freitag, den 20. d. Mt., vormittags 8Uhr beginnend

einen

Städtischen Seefischmarkt

in den städtischen Marktlauben eröffnen.

Dieser Markt wird, sofern sich durch entsprechenden Umsatz die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit desselben bestätigen sollte, bis auf weiteres jeden Freitag stattfinden.

Die hierbei zum Verkauf kommende Ware ist nur befter frischester Qualität( von Bezug der minder­wertigen Ware soll abgesehen werden) und wird von der Stadt zu den Selbstkostenpreisen und ohne jeglichen Gewinn abgegeben.

Die zum Verkauf kommenden Fischarten werden nebst den Verkaufspreisen kurz vor dem Markt bekannt gegeben.

Gießen, den 14. Oktober 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

Betr. Gewerbliche Beschäftigung von Kindern.

Bekanntmachung.

In lezter Zeit sind wiederholt lebertretungen nach­stehend abgedruckter Polizei- Verordnungen wahrgenommen worden. Insbesondere wurden öfters schulpflichtige Kinder betroffen, welche in unzulässiger Weise von den Eltern zum Austragen von Backwaren 2c. verwendet wurden. Als Entschuldigungsgrund wurde in solchen Fällen seitens der Eltern geltend gemacht, nach den Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes set doch nur die Beschäftigung fremder Wir machen deshalb ausdrücklich auf Kinder geregelt. die nachstehenden Verordnungen aufmerksam. Gießen, den 13. Oftober 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

a. Polizeiverordunag vom 15. Dezember 1892 betr. die Verwendung von Kindern zum Fellbieten und Verkauf von Backwaren, Blumen und sonstigen Gegenständen und das Verbot d: 8 Besuchs von Wirtshäusern und Tanzlokalen von seiten schulpflichtiger Kinder.

§ 1.

Es ist untersagt, daß Kinder, welch aus der Volksschule noch nicht entlassen sind, Backwaren, Blumen, mit Ausnahme selbstgepflückter Feld- und Waldblumen, Kurzwaren zum Zwecke des Verkaufs, oder zur Erlangung von Geschenker: auf Straßen, öffentlichen Plägen, in Wirtshäusern oder Privatwohnungen umbertragen. Auch ist solchen jugendlichen Personen der Besuch von Wirtshäusern und öffentlichen Tanzlokalen ohne Begleitung ihrer Eltern oder derjenigen, welche deren Stelle vertreten, wie Pflegeeltern, Vormünder, erwachsenen Verwandten und Bekannten, welchen die Eltern ihre Kinder anver­traut haben, untersagt. § 2.

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mr., welche im Falle der Uneinbring­lichkeit in Haft umgewandelt wird, werden bestraft:

1. Besitzer und Verwalter von Wirtschaften, welche Kindern,

Mittwoch, d. 18. Oktbr. 1. J. nachmittags 3 Uhr, sollen im städtischen Pfandlokale Seltersweg 11, dahler die wegen rückständiger Ortsfrankenkassebei­trä e pro Monat Juni 1905 ge= Möbel pfändeten Gegenstände, versch. At, 1 ferd und 1 Kassen= schrank versteigert werden. Semmecker, Psandmeister Gießen.

Greibant.

Heute und Morgen:

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pflichtig sind, den Aufenthalt in ihren Wirtslokalitäten ohne Be gleitung Erwachsener oder das Herumtragen und den Verkauf der in

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1 genannten Gegenstände gestatten und die schulpflichtigen Kinder für 160 Mt. bet sofortiger Kasse nicht alsbald aus ihren Wirtslokalitäten entfernen.

2. Eltern, Vormünder, Bfleger oder sonstige mit der Beauf­fichtigung von Kindern betraute Personen, welche Kinder zur Begeh­ung der in§ 1 bezeichneten strafbaren Handlung anleiten, ausschiden, oder es unterlassen, dieselben von deren Begehung abzuhalten.

3. Gewerbetreibende, welche den vorstehenden Bestimmungen zu­wider Kinder mit dem Vertreiben ihrer Waren beauftragen.

b) Polizeiverordnung vom 22. Juni 1900

betreffend: die gewerbliche Nebenbeschäftigung schulpflichtiger Kinder.

§ 1.

Schulpflichtige Kinder dürfen in der Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr vormittags außerhalb der elterlichen Wohn- oder Werk­ftätte nicht mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt oder zum Austragen bon Backwaren, Milch, Zeitungen oder anderen Gegenständen ber= wendet werden.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorsch: ift des§ 1 werden an den Eltern, Pflegeeltern und Vormündern, sowie an den Arbeitgebern mit einer Geldstrafe bis zu 30 mt. oder im Falle der Uneinbringlich­feit mit entsprechender Haftstrafe geahndet.

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Nachverzeichnete Arbeiten und Lieferungen für den inneren Ausbau des Markuspfarrrhauses an der Kirch

straße sollen bergeben werden und zwar:

1. Entwässerungsarbeiten und Wasserleitung.

2. Basleitung.

3. Elektr. Licht und Klingelanlage.

4. Weißbinderarbeiten im( Inneren und Aeußeren). 5. Schreinerarbeiten.

6. Glaserarbeiten.

7. Schlosserarbeiten.

8. Tapezierarbeiten.

9. Defen- und Herdlieferung.

Ferner sollen vergeben werden:

die Entwässerung des Gemeindehauses an da Kirchstraße.

Voranschläge und Bedingungen fönnen auf dem Büreau des Herrn Architekten Stein während der Büreaustunden eingesehen werden.

-

Angebote mit entsprechender Auf­schrift versehen sind dem Unterzeichneten bis zum Samstag, den 28. d. Mts. einzureichen.

Gießen, den 13. Oftober 1905.

Der Evangelische Gesamtkirchenvorstand.

Dr. Naumann.

Turn- Verein Gießen

gegr. 1846,

Montag, den 23. Oktober, abends Uhr, findet im oberen Saale des Café Ebel die It. Sagungen abzuhaltende

General- Versammlung

mit folgender Tages- Ordnung statt:

1. Bericht. 2. Entlastung des Rechners für 1903/4 3. Rechnungsablage für 1904/5. 4. Vorstandswahl 5. Beitragserhöhung. 6. 60jähriges Stiftungs­feft. 7. Auslosung von Anteilscheinen. 8. Verschiedenes. Der Vorstand.

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