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Bekanntmachung.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit Kenntnis der Pferdebesizer. Gießen, 10. Mai 1905.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Curschmann.

Bekanntmachung.

Wir machen die Besizer derjenigen Pferde und Fahrzeu welche bei der Aushebung im Falle einer Mobilmachung zu geftel sind, bereits im Frieden ausdrücklich auf folgende gefeßliche Bestim ungen aufmerffam:

1. Uebertretungen der hinsichtlich der Stellung der Pferde Aushebung getroffenen Anordnungen werden nach§ 27 des Krie Crate, alteste grösste, verbreiteste welt- leistungsgeseßes vom 13. Juni 1873 mit Geldstrafe bis zu 150 bekannte Nähmaschinen- und Fahrrad­geahndet.

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Bekanntmachung.

Betr.: Die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forst­wirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffent: lichen Kenntnis.

Gießen, den 11. Mai 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

J. V.: Curschmann.

Bekanntmachung.

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3. Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsau forderung entbindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Abliefe ung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahm findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörd an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich ihr Pferde für die Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.

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4. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach P endigung der Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden andere Kreise oder Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in§ 27 des Kriegsleistungsgesehe vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geandet. Eine Ausnahm bon dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf q Militärbehörden des Aushebungsbezirks oder an solche Offizie Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für

Mobilmachung felbst beschaffen, geschehen ist.

5. Bei der Vorführung müssen die Pferde durch den Besitz versehen sein mit: Halfter, Trense, zwet mindestens zwet Meter lang Stricken und gutem Hufbeschlag. Der Wert dieser Stücke ist in d Tare mit enthalten. Fehlt eines derselben, so werden die dadu entstehenden Kosten bei der Tarsumme in Abzug gebracht.

6. Pferde, welche als brauchbar ausgewählt, aber zunächst ni abgenommen werden sind von den Besizern, bel Meidung der unt 1 erwähnten Strafe, auf drei Wochen, vom Tage der Aushebunga gerechnet, zur Verfügung der Militärbehörde zu halten.

Bis a

förmlichen Abnahme haben die Besizer oder deren Beauftragte

Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. We die Besizer dieser Verpflichtung nicht genügen, werden die dadu entstandenen Kosten bei Auszahlung der Tarsumme in Abzug gebra

7. Bet den bereits früher gemusterten Pferden sind an Halfter auf der linken Seite die Bestimmungstäfelchen, welche Designation der letzten Musterung aufweisen, zu befestigen.

8. Schläger und bissige Pferde sollen ausdrücklich als solche zeichnet werden, um Unfällen vorzubeugen. Gießen, den 31. März 1905. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J. V gez. Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Vertilgung der Raupennester.

Die Garten- und Feldbesißer der Gemarkung Gießen wer hiermit aufgefordert, bis zum 1. Juni d. Js. ihre Bäume, Sträu und Hecken von den Raupennestern zu reinigen. Diejenigen, we dieser Aufforderung nicht Folge leisten, verfallen in die in§ 368 Außerd Reichsstrafoesetzbuches bestimmte Geld oder Haftstrafe. wird die Vertilgung der vorhandenen Raupennester auf Kosten b Gießen, den 15. Mai 1905.

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Betr.: Wie Nach beneftimmungen des rubr. Gesetzes sind die Beiträge Hilleg. itd. Sinemas merwohnung mit allem Zubehör

zur land- und

irtschaftlichen Berufsgenossenschaft von denjenigen( u. meine hier t. D. pat. Neuheit.) anteil preiswert zu vermieten

zu erheben, weye. ote fixierten Reinerträge bei der Veranlagung zu den Gemeindeumlagen in Ansatz zu bringen sind. Nach§ 8 der Ver­ordnung vom 31. Mai 1902( Reg.- Blatt Nr. 32) ist ein Beitrag nicht zu erheben von:

a) Grundstücken, welche zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be­triebe überhaupt nicht gehören,

b) allen Gebäuden nebst zugehörigen Hofräumen,

c) Grundstücken von Betrieben, deren Siz außerhalb des Landes gelegen ist,

d) Steuerpflichtigen Grundstücken, deren land- und forstwirtschaftliche Benutzung dauernd eingestellt ist, set es, daß jede Nußung auf­gehört hat, jet es, daß an Stelle der land- und forstwirtschaft­lichen eine gewerbliche Benußung getreten ist( z. B. Verwand­lung eines Aders in einen Steinbruch, Bebauung eines Grund­studs),

e) den mit einem gewerblichen Betrieb verbundenen Grundstücken, wenn die Versicherung gemäß§ 28 Gewerb unfallversicherungs­gesetzes zufolge Statuts bei einer gewerblichen Berufsgenossen­schaft zu erfolgen hat.

Soweit sich das die Befreiung rechtfertigende Verhältnis der amtlichen Kenntnis entzieht, bleibt es den Beitragspflichtigen über­lassen, die Befreiung bei der Bürgermeisterei de jenigen Gemarkung, in welcher das Grundstück gelegen ist, längstens bis 1 Juni d. J. bei Meidung der Nichtberücksichtigung zu beantragen. Gießen, 3. Mai 1905.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J. V. gez. Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Die Nachtrags- beberolle über die Beiträge zur

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ist es wohl notwendig ge­wesen, dass zu all den vielen Sorten in der Naumannia­Seife noch eine neue Kern­Seife in den Handel ge­gebracht wurde.

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Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wi die Goethestraße zwischen Ludwig und Stephanstra von heute ab bis auf weiteres für den Fuhrverk gesperrt.

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Gießen, den 13. Mai 1905.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird Johannesstraße zwischen Neuenweg und Bloc bon heute an bis auf weiteres für den Fuhr gesperrt.

Gießen, den 13. Mat 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeite:

Die nachstehenden Arbeiten und Lieferungen zum Neubau die Ludwigstraße zwischen Bleich- und Bismarck einer höheren Mädchenschule sollen

Samstag, den 27. d. Mts., vorm. 10 Uhr öffentlich vergeben werden.

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land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Log I. a. IV.= 7,00 cbm aufteine aus Lungstein( Basaltlava) für das Jahr 1904 liegt von heute an während vier­zehn Tagen auf der unterzeichneten Bürgermeisterei zur Ein­ficht effen. Janerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen, nach Ablauf der Offenlegungsfrist, kann der in der Heberolle als beitragepfl chtig in Anspruch Genommene gegen die Bei- Los III.= 35 tragsberechnung bei dem Vorstande der land und forstwirt- Los V. schaftlichen Berufsgenoss nschaft Einspruch erheben( s.§ 15 der Verordnung vom 31. Rai 1902).

Gießen, den 11. Mai 1905.

Gr. Bürgermeisterei Gießen. Curschmann.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Blockstraße von heute ab bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt.

Gießen, den 13. Mai 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

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bon heute ab bis auf weiteres für den Fuhrvert

gesperrt.

Gießen, den 16. Mai 1905.

Großh. Bolizeiamt Gießen.

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In der Zeit vom 6. bis 13. Mat 1905 wurd in hiesiger Stadt gefunden: 1 Beutelchen mit 3 Mt. Inha verloren: 1 silberne Vereinsbrosche, Nr. 1

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Gießen, dea 13. Mat 1905.

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Gießen, den 13. Mai 1905.

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