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Polizeiverordnung

über die

Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch.

Auf Antrag und nach Anhörung der Stadtverordneten- Ver­ſammlung und mit Genehmigung Großb. Ministeriums des Innern vom 3. August 1905 wird auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleisch­beschau betreffend vom 4. April 1903 und des Artikel 56 der Städte­ordnung bestimmt:

§ 1.

Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthaus ausgeschlachtete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und dasel st verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung festgestellt wird, daß die Schlachttiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und

Für alle beim Heimgange unseres lieben Arthur erwiesene Teilnahme sprechen innigen Dank aus. Frau Wilhelm Grallert und Familie,

Hamburg, im August 1905.

Neuer Saalbau( Stein's Garten).

Sonntag, den 13. Auguft, abends 8 Uhr;

Zweites Grosses Konzert

hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieſes Fleisch in des 1. Stockholmer Damen- Gesangs- Quartetts.

zwischen nicht verdoi ben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Aenderang seiner Beschaffenheit erlitten hat.

§ 2.

Direktion: Frau M. Hafgren.

Bekanntmachung.

Die hauptsächlich unter der Schuljugend vielfach verbreitete, nicht scharf genug zu verurteilende Unfitte, Gebäude, Einfriedigunge 2c., namentlich solche mit frischem Anstrich durch Beschmieren mit Kreide, Schmutz u. s. w. zu verunreinigen, hat in legter Zeit wieder sehr überhand genommen.

Wir sehen uns daher veranlaßt, vor dem Begehen solcher Beschädigungen eindringlichst zu warnen, sowie

n Lehrer, Eltern, Vormünder 2c. das dringende Ersuchen

zu richten, die ihrer Obhut unterstellten Kinder mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln von der Verübung

derartigen Unfugs abzuhalten.

Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, die Schuldigen

im Betretungsfalle unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen,

im Falle der Strafunmündigkeit der betr. Kinder aber die Bestrafung ihrer Eltern, Vormünder 2c. nach Art. 44

In Original- Landestrachten von Dalarne in Schweden. Neues reichhaltiges Programm: Sol, Terzette und Quartette in des Polizeistrafgesetzes herbeizuführen. schwedischer und deutscher Sprache.

Eintritt 60 Pfg.

Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Fleisch muß mit einent amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, daß die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem Reichs- Eintritt 60 Pfg. gesetz vom 3. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung Im Vorverkauf bei Herrn Challier, Musikalienhandlung 50 Pfg. unterlegen haben und hierbe! nicht beanstandet worden sind.

§ 3.

Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch muß nach Entrichtung der Verbrauchssteuer auf dem kürzesten Weg nach dem städtischen Schlacht­hof verbracht werden, woselbst es mit dem Tag des Verbrauchs­steuerscheins in ein Verzeichnis eingetragen wird.

Untersuchung täglich Ausnahme der Sonn­

Eisenbahn- Fahrbeamten- Verein

Giessen.

Sonntag, den 13. August:

und Feiertage von 7 bis 12 Uhr Vormittags us tha: Waldfest am Ludwigsbrunnen.

mittags statt.

Wird das Fleisch nicht beanstandet, so wird es mit dem ent­sprechen den Stempel versehen und dem Verkehr freigegeben. Wird es als beanstandet, verdorben oder gesundheitsschädlich befunden, so ist eine polizeiliche Entscheidung über das weitere Verfahren erforderlich.

§ 4.

Wird eingeführtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben einer etwa verwirkten Strafe die Verbrauchssteuer und die Beschau­gebühr in jedem Fall zu Gunsten der Stadtkasse verfallen.

§ 5.

Abmarsch mit Musik 22 Uhr vom Ludwigsplay.

Bei ungünstiger Witterung im Saale des Felsenkeller. Freunde und Gönner sind herzlich willkommen.

Rodheim

Der Vorstand.

a. d. Bieber

Das zur Durchfuhr beſtimmte Fleiſch muß bei der Ausfuhr Missionsfest am Sonntag, 13. Aug. 1905

noch mit dem in§ 2 genannten amtlichen Zeichen versehen sein, das von dem Verbrauchssteuererheber der Ausgangsstelle geprüft wird. Ist das Zeichen verletzt oder ein Zeichen nicht vorhanden, so wird das Fleisch beschlagnahmt und in den Schlachthof zur Untersuchung Wird es als ge= verbracht. Dort wird nach§ 3 damit verfahren. fund befunden, so hat der Verbrauchssteuer aufseher das weitere zu verfügen.

Die Einfuhr von gehacktem Fleisch ist verboten.

§ 6. § 7.

Der Einbringer hat außer der Verbrauchssteuer eine Beschau­gebühr zu entrichten. Diese beträgt für 1 Kilogramm Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingeführt wird, 2 Pfg.; für das gesamte Eingeweide eines Stü fes Großvieh werden 30 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 20 Bfg. erhoben. Bruchteile eines Kilo­gramms werden voll berechnet. Bei in der Haut eingehenden ge= schlachteten Tieren kommt bei der Berechnung das Gewicht der Haut in Abzug. Auch ist für alle im natürlichen Zusammenhang einge­führten Teile eines Schlachttieres als Beschaugebühr fein höherer Be­trag als die jeweilige für den Schlachthof zu Gießen festgesetzte Schlachtgebühr zu entrichten.

Die Beschaugebühr wird zusammen mit der Verbrauchsabgabe erhoben. § 8.

Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden keine An­wendung auf von Privaten eingeführtes frisches Fleisch, sofern es zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei­berordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen, in8­besondere dem Reichsfleischbeschaugesez eine höhere Strafe verwirft ist, mit Geldstrafe bis zu 30 mt. bestraft.

§ 10.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. September 1905 in Kraft. Gießen, den 8. August 1905.

Gr. Bürgermeisterei Gießen.

J. V.: Curschmann.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß durch Reichsgesetz vom 14. April 1905 der§ 23 des Personenstandgesezes folgende Abänderung im Wortlaut erhalten hat:

И

Wenn ein Kind totgeboren oder in der

Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächßfolgenden Wochen­tage geschehen."

Die Anzeige von totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern zum Sterberegister braucht daher, wenn der Geburtsfall an einem Samstag erfolgt ist,

Festprediger: Pfarrer Wagner zu Niederflorstadt und Pfarrer Koch zu Lüzellinden.

Beginn der Gottesdienste um 11 und 2 Uhr. Nachmittags bei günstiger Witterung im Walde.

Alle Missionsfreunde ladet helichst ein

Der Kirchenvorstand.

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Gießen, den 10. August 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Bekanntmachung.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß trot unserer kürzlichen Warnung immer noch in Gärten ohne polizeiliche Erlaubnis, oder sogar nach ein­geholter Grlaubnis zum Schießen von Raubzeug nach Singvögeln und Tauben geschossen worden ist.

Wir warnen hiermit ausdrücklich vor dem leichtsinnigen Schieken und insbesondere vor dem Schießen nach uütlichen Bögeln. Die Schutzmann­schaft ist angewiesen, ein besonderes Augenmerk auf diese Ausschreitungen zu richten und unnachsichtlich Anzeige zu erheben.

Gießen, den 10. August 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Verdingung von Drainagearbeiten.

Die zur Ausführung für die Feldbereinigung in der Gemarkung Rodheim bei Hungen vorgesehenen Drainagen erforderlichen Arbeiten sollen im Wege schrift­lichen Angebotes vergeben werden und zwar: Graben- und Rohrberlegungsarbeiten, beranschlagt 9000,00 Mr. 205,60

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Die Verdingungsunterlagen liegen auf Großherzogl. Bürgermeisterei Rodheim zur Einsicht offen. Angebote haben in Prozenten des Kostenanschlages zu erfolgen und sind verschlossen, postfret und mit entsprechender Auf­schrift versehen bis spätestens

Mittwoch, den 16. Auguft, vorm. 10 Uhr bei Großh. Bürgermeisterei Rodheim einzureichen. Eröffnung der Angebote in Gegenwart etwa er­

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Großherzogl. Standesamt Gießen.

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Gießen, den 8. August 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Bekanntmachung.

Herr Stadtrechner Doepfer ist vom 11. bis 25. August beurlaubt und wird in dieser Zeit von dem ersten Stadtkassengehülfen Herrn Peter vertreten. Gießen, den 9. August 1905.

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Auf der Großmu

Di

hober, gebeugter Man Wutter." mitri?" Ja, ich bin's; id Esther hatte sich gehalten, ein roter fleines, blaffes Gefid jeine Arme aus, E

nicht länger!"

Das Kind rührt du bist, kommst du hab'?"

Der Mann nidt fich ihm das Kind in Als die Fleine Eit und noch das Spreche den Türspalt dringt hab' jezt einen Bate Mal gefüßt, warum lieb?"

Endlich, furz vor wach oder träumt fie Bettchen, das Tai über sie, dicht über fi die auf einem Stubl so inbrünstigen Auß

unter der Bettdede b Drei Tage lang gefunden, daß er fie nicht begreifen fann Fragen hat sie auf d als sei er ein Rind Freunde. Aber Eit begreift ihn sehr gu Warum wohnst du Mann zudt zusamme ginge, daß es zu falt beharrt Esther. Sel Warum wohnen wir

Warum!

Der Mann fann fragenden Blid so f

ein paar Wochen im im Freien sein, D, und welche Au ganzen, trägen Win fie ihn im Sommer Either schreit au dem Vater um den Des Mannes St hutsam aber hastig n Aleinen.

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suwa- seuminje ausgejay Detachement haben am geichlagen. Auf deutsche und die eine Stunde ent 1300 auf drei Stunden Aufständische bedroht. Mann ausgeidifit. Schwarze Soldaten, e Major Johannes ist b gegen Aufständische. Der Buffard" h Auffüllung der vo Handwaffen befomm Der Gouverneur Johannes meldet, e

feiner Annahme wir gelegt jein. Die Ar gegen die auffäffigen Berwundet wurde die

ist die Veranlassung reichlichem Biergenui * Die Vorstände de maren gestern in Berl

die Fleischteuerung zu wirtschaftsminister von

der Grenzen für Schm nicht erfolgen fönnen. gänzlich geichloije Der Zwischenfall an

die Weichsel überschreiten

bei Mifum Miffum in S fein. Deutsche Schuttru Schützen gerieten dort ins lefen getötet und andere meldet, ist der franzöfi

daß die von den Deutiche Argelegenheit gefangen affen worden find.