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Neuer Saalbau( Stein's Garten). Bilanz am 31. Januar 1905.|

Sonntag, den 13. August, abends 8 Uhr;

Zweites Grosses Konzert

Aftiva.

1. Ausgeliehene Kapitalien

b)

M.

a) gegen Obligation 92 535.10 Schuldscheine 223 782.86 Güterfauf gelder

des 1. Stockholmer Damen- Gesangs- Quartetts. 3

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d) Immobilien

e) Wertpapiere nach dem Kurs am

31. Januar 1905

Eintritt 60 Pfg. 2. Raffenborrat Im Vorverkauf bei Herrn Challier, Musikalienhandlung 50 Pfg. 3. Unerf gte Vorlagen

4. Aus ände

Eisenbahn- Fahrbeamten- Verein 5. Mobilien

Giessen.

Sonntag, den 13. August:

Waldfest am Ludwigsbrunnen.

Abmarsch mit Musik 22 Uhr vom Ludwigsplay.

Bei ungünstiger Witterung im Saale des Felsenkeller. Freunde und Gönner sind herzlich willkommen.

Achtung!

Giessen.

Der Vorstand.

Achtung!

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der Welt( genannt der Waldprinz) ein Original sämtlicher Liliputaner, wird von

Mittwoch, den 9. bis Sonntag, den 13. Auguſt in meinem Lokale servieren.

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Nieder- Ingelheim a. Rhein.

In einer Kreisstadt Oberhessens

ist ein kleines gutgehendes

382 966.86

23 084.91

Passiva.

1. Aufgenommene Kapitalien

2. Geschäftsguthaben der Mitglieder 3. Nachlaß für noch nicht fällige Güter­faufgelder

4. Reservefond

5. Betriebsrücklage

27 157.20 6. Ringewinn

16 790.65

4224.59

30 836.0% 128.15

801506.41

Die Zahl der Mitglieder betrug Ende 1903 Während 1904 gingen zu

Während 1904 gingen ab

74

3

77

3

Daher Stand der Mitglieder Ende 1904. 74 Lang- Gönd, den 30. Juli 1905.

M.

770833.78

Polizeiverordnung

über die

Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch.

Auf Antrag und nach Anhörung der Stadtverordneten- Ver­7178.22 fammlung und mit Genehmigung Großb. Ministeriums des Innern vom 3. August 1905 wird auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleisch­beschau betreffend vom 4. April 1903 und des Artikel 56 der Städte­ordnung bestimmt:

2000 13 834.19 3360.29 4299 93

801 506.41

Spar- und Leihkasse ( Eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht) Der Direktor Der Rechner Der Kontrolleur Henrich. Wagner. J. Wagner. Gelegenheitskauf: verbindlich bis 31. August

E

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werden zum Verkanf gestellt 10,000 Thüringer

Wetterhäuser,

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2 Stück M. 1.95

5 Stück M. 4.75

§ 1.

Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthaus ausgeschlachtete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und dafel st verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung festgestellt wird, daß die Schlachttiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch in­zwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Menderang seiner Beschaffenheit erlitten hat.

§ 2.

Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Fleisch muß mit einem amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, daß die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem Reichs­gefeß vom 3. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierbe! nicht beanstandet worden sind.

§ 3.

Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch muß nach Entrichtung der verbracht werden, woselbst es mit dem Tag des Verbrauchs­Verbrauchssteuer auf dem kürzesten Weg nach dem städtischen Schlacht­steuerscheins in ein Verzeichnis eingetragen wird.

Die Untersuchung findet täglich mit Ausnahme der Sonn­und Feiertage von 7 bis 12 Uhr vormittags und 2-5 Uhr nach­mittags statt.

Wird das Fleisch nicht beanstandet, so wird es mit dem ent­sprechenden Stempel versehen und dem Verkehr freigegeben. Wird es als beanstandet, verdorben oder gesundheitsschädlich befunden, so ist eine polizeiliche Entscheidung über das weitere Verfahren erforderlich.

§ 4.

Wird eingeführtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben 25 Stück M. 22 einer etwa verwirkten Strafe die Verbrauchssteuer und die Beschau­Unter 2 Stück gebühr in jedem Fall zu Gunsten der Stadtkasse verfallen.

werden nicht versandt. Thüringer Wetterhaus m. Starkasten und grossem Thermometer:

§ 5.

Das zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bet der Ausfuhr noch mit dem in§ 2 genannten amtlichen Zeichen versehen sein, das kommt der Mann mit bon dem Verbrauchssteuererheber der Ausgangsstelle geprüft wird. dem Regenschirm aus Ist das Zeichen verletzt oder ein Zeichen nicht vorhanden, so wird dem Haus, so giebt es das Fleisch beschlagnahmt und in den Schlachthof zur Untersuchung schlechtes Wetter; kommt die Frau beraus verbracht. Dort wird nach§ 3 damit verfahren. Wird es als ge= so giebt es gutes Wetter; fund befunden, so hat der Verbrauchssteueraufseher das weitere zu halten sich Mann verfügen.

u. Frau im Hause auf, so ist das Wetter sehr un­gewiss.

Dieses Jahr sehr billig Obstbäume, Blumenzwiebeln, Rosen, Beeren­obststräucher, Auracarien, Zimmerschmuck- Tannen.

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sagt es

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Die Einfuhr von gehacktem Fleisch ist verboten.

§ 6. § 7.

Der Einbringer hat außer der Verbrauchssteuer eine Beschau­gebühr zu entrichten. Diese beträgt für Kilogramm Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingeführt wird, 2 Pfg.; für das gesamte Eingeweide eines Stüdes Großvieh werden 30 Pfg., eines Stüdes Kleinvieh 20 Pfg. lerhoben. Bruchteile eines Kilo­gramms werden voll berechnet. Bei in der Haut eingebenden ge= schlachteten Tieren kommt bei der Berechnung das Gewicht der Haut in Abzug. Auch ist für alle im natürlichen Zusammenhang einge= führten Teile eines Schlachttieres als Beschaugebühr fein höherer Be­trag als die jeweilige für den Schlachthof zu Gießen festgesette Schlachtgebühr zu entrichten.

erhoben.

Die Beschaugebühr wird zusammen mit der Verbrauchsabgabe

§ 8.

Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden keine An­wendung auf von Privaten eingeführtes frisches Fleisch, sofern es zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei­verordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen, ins­besondere dem Reichsfleischbeschaugesez eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 mr. bestraft..

§ 10.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. September 1905 in Kraft. Gießen, den 8. August 1905.

Gr. Bürgermeisterei Gießen.

J. V.: Curschmann.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß durch Reichsgesetz vom 14. April 1905 der§ 23 des Personenstandgesezes folgende Abänderung im Wortlaut erhalten hat:

" Wenn ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächfolgenden Wochen­tage geschehen."

Die Anzeige von totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern zum Sterberegister braucht daher, wenn der Geburtsfall an einem Samstag erfolgt ist, nicht mehr am Sonntage, sondern erst am Montage, Favorit bem nächsten Wochentage, erstattet zu werden. An diesem Tage ist aber die Anzeige auch dann zu erstatten, wenn der Montag ein Feiertag( z. B. 2. Feiertag) ist. Gießen, den 9. August 1905.

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Oberh

Jawab Berlag be

Ich bin es nicht läng finnen, mein eigenes ert

aber ich freue mich aud

für mich gegeben, in de

ihm schreien hieß, so w per zerreißt, um eine be Stunden habe ich nicht eine geistige Umnachtu ten, die unerträgliche Ob mög fliehen. täubungsmittels der ren könnte, davon ja gen flangen süß unt

der widerstand ich ih

Ich sehe im Tode nic fangen des Wirklic

er jegt an mich bera

beginnen, benn mein heit würde wie eine S fest ich an die Unsterb will es mir scheinen,

umvandle; vielmehr b Beschaffenheit in der was ist an mir jest, b Leben zu fehen? mit mir balte, und es zu spät fein.-- Jdy t bielleicht, daß ich dadu lange, bereit werde, da Es ist eine fleine

- Der Schnee taut bon unergründliche Lachen Aprilsonne spielt mit garten. Aus den N gelb, und da hinten, weiß und weiß von tau Vor dem Hause häl

rische Chaise, geräumig

Braunen davor.

tragen, geheben, in Ve blasses Geficht blidt au

des Pfarrers junges

ter sterben möchte, die

hof unter den alten S henrajen gespielt, wo Noch etwas ander fleines weißes Binde dem die Mutter entg - das ist die kleine

gewejene Pfarrer bon lang hat er feines Ar zusammengefunken, sei Nachdem alle unter das wimmernde Kind

D: Kaiser wandte f fabitel, um ihnen die hohe Wort des großen b Bu machen, auf daß diefe moribridig werde dem Die Rede tes Nail tum heißt Kultur, als aud) in Gefinnung Das find goldene fie fich tief einprägen überall danach zu b ganzen Reich und Ei Bunge wird der Pr mit gleicher Liebe a eine Gerechtigkeit fer Nichts Schöndres höchste firchliche Aut bölferung fich als Bi Die Untertanentreue unteritehenden Gemei gläubigen Kaiser.

Bei der Stadtkasse ist die Stelle eines jüngeren

Bureaugehülfen

alsbald anderweit zu beseßen.

Geeignete Bewerber, welche einige Kenntnisse im Rechnungswesen besigen müssen, wollen ihre Meldungen alsbald, versehen mit Lebenslauf und Zeugnissen, unter Angabe ihrer Gehaltsforderungen bei uns einreichen. Gießen, den 8. August 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Bekanntmachung.

Herr Stadtrechner Doepfer ist vom 11. bis 25. August beurlaubt und wird in dieser Zeit von dem erften Stadtkassengehülfen Herrn Beter vertreten. Gießen, den 9. August 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

apaner.

Die fried

An den Verhandlung Sigung geschehenen Vere Nomura und Takahira, fe tobeg, Sato, Ptdjiai und Dem Vortsmouther S Marte der japanische Dev nicht weniger als 2% Milli ohnehin habe Romura heit in Japan anzufämpfen, m ten die 2% Milliarden nic loje Abtretung der Infel urde die Konferens als b dall Chama aufs neue