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DER VOLKS ANWALT
Die rechtliche Stellung der Dienstboten.
II.
Praktisch häufig und wichtig sind Fälle, in denen minderjährige Dienstboten( Personen unter 21 Jahren) in Dienst treten. Hier ist für die Dienstherrschaft Vorsicht geboten. Denn das Gesetz be= stimmt, wie bekannt, daß minderjährige Personen nicht selbständig ihre Verträge abschließen können, sondern der Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter( Vater, Mutter, Vormund) bedürfen. Schließt nun eine minderjährige Person einen Vertrag als Dienstbote ab, so fragt es sich, wie sich die Dienstherrschaft gegen die Gefahr der Ungültigkeit solchen Vertrages schützen kann. Zunächst wird die Dienstherrschaft, wie sie schon bei erwachsenen Dienstboten stets tun soll, sich das Gesindedienstbuch vorlegen lassen. Geht aus diesem hervor, daß die minderjährige Person sich schon früher einmal vermietet hat, so ist die Gefahr der Ungültigkeit des neuen Dienstvertrages gering. Denn es gilt folgender Sah: Hat der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen bereits einmal ge= stattet, einen Gesindedienst anzutreten, so ist für den Abschluß eines zweiten und ferneren Dienstvertrages der Minderjährige nunmehr auch allein( ohne Zuziehung des gesetzlichen Vertreters) rechtlich fähig. Da nun ein, namentlich längere Zeit dauernder, erster Gesindedienstvertrag eines Minderjährigen wohl nie ohne Wissen und Willen des gesetzlichen Vertreters geschlossen worden sein wird, so wird im allgemeinen bei einem zweiten und ferneren Dienstvertrage mit dem Minderjährigen die Dienstherrschaft ohne Gefahr mit dem Minderjährigen auch allein sich einlassen können. Wer sicher gehen will, wird sich darüber vergewissern, wer der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen ist. Das ist bei ehelichen Kindern der Vater, nach seinem Tode die Mutter, nach deren Tode der Vormund. Bei unehelichen Kindern ist es der Vormund. Diesen gesetzlichen Vertreter wird nun eine vorsichtige Dienstherrschaft bei Annahme des Minderjährigen fragen, ob er mit dem Dienstbertrage einverstanden ist. Bei Kindern, die einen Vormund haben, ist außerdem folgendes zu beachten: Selbft mit Zustimmung des Vormundes kann ein minderjähriges bevormundetes Kind einen rechtsgültigen Vertrag nur auf höchstens ein Jahr schließen. Soll mit einem solchen Minderjährigen ein Dienstvertrag auf länger als ein Jahr geschlossen werden, so bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts( Amtsgerichts). Ist ein Minderjähriger auf Grund eines gültigen Dienstvertrages in Dienst getreten, so ist seine Stellung bezüglich der aus dem Dienstverhältnisse sich ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen im wesentlichen ebenso wie die Stellung volljähriger Personen. Namentlich ist der Minderjährige dann imstande, einen Prozeß über geschuldeten Lohn selbständig( ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters) zu führen. Dies ist unzweifelhaft. Zweifelhaft ist, ob der gesetzliche Vertreter auch berechtigt ist, an Stelle des Minderjährigen und für ihn einen solchen Prozeß zu führen. Manche Gerichte nehmen dieses Recht des gesetzlichen Vertreters an aber wohl mit Unrecht. Der Minderjährige, der Lohnansprüche geltend machen will, wird richtigerweise selbst lagen müssen. Will der gesetzliche Vertreter ihm dann in dem Prozesse helfen, was ohne Frage sehr angebracht sein wird, so kann der gesetzliche Vertreter in den Terminen vor dem Gericht als Beistand oder auch als Bevollmächtigter des Minderjährigen auftreten.
Eine besondere Stellung nehmen verheiratete Frauen ein, die sich als Dienstboten vermieten. Dieser Fall wird sehr häufig nicht eintreten. Aber man denke an die nicht ganz seltenen Fälle, in denen verheiratete Frauen sich als Ammen vermieten. Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung des Ehemannes der Frau zwar nicht, um gültig zu sein. Aber trotzdem wird eine vorsichtige Dienstherrschaft eine verheiratete Frau ohne Zustimmung des Ehemannes nicht als Gesinde annehmen, und zwar aus folgendem Grunde: Hat eine Frau ohne Zustimmung ihres Ehemannes sich als Gesinde vermietet, so kann der Ehemann den Dienstvertrag jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, der Dienstherrschaft fün digen. Er bedarf zu dieser Kündigung zwar der Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts, das Vormundschaftsgericht hat aber diese Ermächtigung dem Manne dann zu erteilen, wenn sich ergibt, daß die Tätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt. Da die ehelichen Interessen ein Zusammenleben von Mann und Frau erfordern und dies Zusammenleben unmöglich ist, wenn die Frau als Dienstbote sich vermietet, so wird wohl immer in solchen Fällen eine Beeinträchtigung der ehelichen Interessen" vorliegen. Hat
der Ehemann die Zustimmung zu dem Dienstvertrage seiner Frau erteilt, so fann er ihn nunmehr, wenn ihm nachträglich seine Zustimmung leid wird, nicht mehr aufheben. Nun können Fälle vorkommen, in welchem die Versagung der Zustimmung des Mannes sich als Mißbrauch darstellt. Man denke z. B. an den Fall, daß der Mann schwer krank und erwerbslos ist, Kinder sind nicht vorhanden. Der Frau bietet sich Gelegenheit, einen gut bezahlten Gesindedienst anzunehmen und so nicht nur für sich, sondern auch für den kranken Mann den Lebensunterhalt zu verdienen. Der Mann aber verweigert aus falschem Stolz oder aus Eigensinn seine Zustimmung. In solchen Fällen kann das Vormundschaftsgericht an Stelle des Mannes die Genehmigung erteilen. Entsprechendes gilt, wenn der Mann abwesend ist und daher um seine Genehmigung nicht angegangen werden kann, oder wenn er so schwer frank ist, daß er nicht fähig ist, eine Erklärung abzugeben. In diesen beiden letzterwähnten Fällen erteilt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur dann, wenn mit einem Aufschub Gefahr vorhanden ist, z. B. wenn der Gesindedienst für die von allen Mitteln entblößte Frau der einzige nach Lage der Sache gangbare Weg ist, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen.
Die Dauer der Dienstzeit hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Ist der Vertrag ausdrücklich für eine bestimmte Beit( z. B. 1 Jahr) geschlossen worden, so hat mit Ablauf dieser Zeit der Vertrag von selbst, ohne Kündigung, sein Ende. Ist nicht ausdrücklich vereinbart worden, wie lange die Dienstzeit dauern foll, so gilt der Vertrag bei städtischem Gesinde auf ein Vierteljahr, bei ländlichem Gesinde auf ein Jahr als geschlossen. In solchen Fällen endet aber der Dienstvertrag nicht von selbst mit Ablauf des Vierteljahres oder des Jahres, vielmehr bedarf es dann einer Kündigung. Diese Kündigung muß bei städtischem Gesinde sechs Wochen vor dem Ablaufe des Vierteljahres erfolgen, bei ländlichem drei Monate vor Ablauf des Jahres. Bei der sechswöchigen Kündigung ist dabei zu bemerken, daß es sich um wirkliche sechs Wochen handelt, nicht um 1/2 Monate. War ein Dienstbote z. B. vom 1. Okt. ab gemietet worden, so kann sowohl er wie die Dienstherrschaft noch am 18. November 1903 rechtsgültig zum letzten Dezember 1903 kündigen, da der 18. November der letzte Tag vor dem Beginn der sechs Wochen ist. Rechtsirrtümlich ist die vielverbreitete Anschauung, daß in dem erwähnten Falle der 15. November der letzte Tag sei, an dem rechtsgültigerweise die Kündigung ausgesprochen werden könne. Ist das Gesinde monatweise gemietet was aber selbst bei monatlicher Zahlung des Lohnes sich noch nicht von selbst versteht, sondern aus besonderer Vereinbarung oder sonstigen Umständen nachgewiesen werden muß, so ist der letzte zulässige Kündigungstag der fünfzehnte Tag des Monats.
Für alle diese Fälle gilt der Saß, daß der Vertrag als stillschweigend verlängert angesehen wird, wenn die Kündigung nicht erfolgt. Die stillschweigende Verlängerung gilt dann bei städtischem Gesinde auf ein weiteres Vierteljahr, bei ländlichem Gesinde auf ein weiteres Jahr bei monatweise gemietetem Gesinde jedoch ohne Unterschied von städtischem und ländlichem Gesinde nur für einen weiteren Monat.
Ist über die Zeit des Dienstantritts nichts vereinbart, so sind die Antrittstage: 2. Januar, 2. April, 2. Juli, 2. Oktober. Dieser Fall liegt immer dann vor, wenn ein Gesinde nicht außer der Zeit" gemietet worden ist. Wenn z. B. eine Hausfrau in den letzten Dezembertagen bei einem städtischen Gesindemakler ein Dienstmädchen mietet, ohne daß über die Zeit des Diensteintritts etwas vereinbart wird, so muß das Dienstmädchen am nächsten 2. Januar den Dienst antreten. Fällt dieser Antrittstag auf einen Feiertag, so hat das Gesinde den Werktag vorher den Dienst anzutreten. Fällt also z. B. der 2. Januar auf einen Sonntag, so hat der Dienstbote, da der 1. Januar ebenfalls ein Feiertag ist, schon am 31. Dezember anzuziehen. Diese Bestimmung ist eigentümlich, weil bei anderen Rechtsverhältnissen als bei dem Gesindedienstvertrage in solchem Falle nicht am Werktage vorher, sondern am Werktage nachher zu erfüllen ist. Auch ist diese Bestimmung so wenig in das Bewußtsein der Bevölkerung eingedrungen, daß wohl meistens ohne Widerspruch das Gesinde in den beschriebenen Fällen statt am Werktage vorher am Werktage nachher anzieht. Immerhin ergibt sich für vorsichtige Vertragsparteien die Mahnung, bei dem Abschlusse des Vertrages lieber den Antrittstag ausdrücklich zu vereinbaren. Bei dem Landgesinde ist der gesetzliche Antrittstag der also nur beim Mangel eines vertragsmäßigen Antrittstages in Frage fommt- der 2. April. In vielen Gegenden ist aber bei dem ländlichen Gesinde der übliche Antrittstag der Martinitag( 10. November).
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Die Tage, die für das neue Gesinde Antrittstage sind, sind zugleich für das bisherige Gesinde Abzugstage.
Nr. 52.
Samstag, den 5 März.
Oberhessische Familienzeitung.
Tägliche Unterhaltungs- Beilage
der
Gießener Neueste Nachrichten.
Bad and Beslag be Opener Beslagbenderet, vorm. Duh. Roller'fhe Ducheruderet( gegs. 1788); esse: 1is 2 lots
( 15. Fortsetzung.)
Der Goldmarder.
Original Roman von M. Bezold.
Der Hofrat warf einen Blick auf die Uhr und eryob sich.
Schon Mittag?" sagte er, indem er dem Freund eine Prise anbot. Ich muß noch ins Schloß, um zu hören, ob Befehle für mich vorliegen. Also, sollten wir uns nicht früher wiedersehen, so erwarten Sie mich übermorgen um diese Zeit, ich hoffe Ihnen dann eine angenehme Mitteilung machen zu können.
Er nahm mit einem Händedruck Abschied und entfernte sich, und Joachim Spangenberg fühlte instinktiv, daß trop des scheinbar herzlichen Abschieds eine Erkältung zwischen ihm und dem einflußreichen Freunde eingetreten war.
Aber von welcher Seite er auch die Sache betrachten mochte, von den beiden Werbern um Irmas Hand war der reiche Hofjuwelier ihm der liebste.
" Darf ich eintreten?" fragte Irma leise.
Gewiß, mein Kind," antwortete Spangenberg gütig, „ ich beschäftige mich gerade in diesem Augenblick mit deiner Zukunft. Der Hofrat v. Weisweiler dringt auf deine Entscheidung, er war unwillig darüber, daß sein Sohn so lange hingehalten wird."
Und welche Antwort hast du ihm gegeben?" fragte Irma, die Hand auf das stürmisch klopfende Herz preſsend. Seine, er muß sich gedulden."
„ Und Martin?" fragte sie, den Blick voll Erwartung auf sein Antlitz heftend.
„ Wir wollen ruhig und verständig darüber reden," erwiderte er, indem er sie durch einen Wink aufforderte, Platz zu nehmen;„ Du hast nun Zeit genug gehabt, über die Werbung des Malers nachzudenken
,, Was ich in der ersten Minute sagte, das
" Laß mich ausreden, liebes Kind. Du kennst meine Pläne, ihre Erfüllung hängt zum teil von dem Einflusse des Hofrats ab, den ich mir nicht zum Feinde machen darf. Ich habe gegen Herrn Kassel nichts einzuwenden, ich würde ihm ohne Bedenken meine Zusage gegeben haben, wenn nicht Herr v. Weisweiler mit seiner Werbung ihm zuvorgekommen
wäre."
,, Wenn ich nun diese Werbung ablehne
Sieh
„ So bleibe ich selbst immer noch an mein Wort gebunden," fuhr der Direktor fort, und die Rücksicht auf meine eigenen Interessen gestattet mir nicht, es zu brechen. mich nicht so zornig an, ich will ja dein Glück, und wenn es sein muß, wirst du mich auch bereit finden, ihm meine eigenen Wünsche und Hoffnungen zu opfern. Aber wenn dieses Opfer vermieden werden kann, so wäre es töricht, dennoch es bringen zu wollen. Ich glaube nicht, daß der Maler persönlich hierher kommen und um deine Hand werben wird, sollte dies dennoch geschehen, so wirst du ihm eine Antwort geben müssen.
Die nur verneinend lauten kann!" erwiderte Irma in entschlossenem Tone.„ sch kann nicht anders, Vater, ich liebe Martin, und die Gewißheit, daß er meine Liebe erwidert, macht mich unsäglich glücklich. Das werde ich dem Maler antworten, dann weiß er, daß er keine Hoffnungen mehr hegen darf."
( Nachdruck verboten.))
,, Diese Antwort wirst du ihm nicht geben," sagte Spangenberg, seinen gewohnten strengen Ton wieder anschlagend, damit würdest du alles verderben. Der Hofrat würde mir den Vorwurf machen, ich habe ihn absichtlich getäuscht, und sein Haß kann mich bei dem Fürsten in Ungnade öringen, dann aber bin ich bei meiner Mittellosigkeit ein verlorener Mann. Wir müssen den Hofrat hinhalten, von deiner Liebe zu dem Hofjuwelier darfst du keine Silbe verraten! Willst du mir das versprechen?"
Er hielt ihr mit einem bittenden Blicke die Hand hin, Irma zögert noch einige Sekunden, dann legte sie ihre Hand hinein! Du gibst uns deine Zustimmung?" fragte sie.
,, Nur unter dieser Bedingung! Ich werde sie geben, sobald die Verhältnisse es mir erlauben, ich werde inzwischen versuchen, meine Freundschaft mit dem Hofrat wieder zu befestigen. Also wenn der Maler sich an dich wenden sollte, sei klug und weise ihn nicht schroff zurück, sondern suche Zeit zu gewinnen?"
„ Aber ist das nicht unehrliches Spiel?"
" Eine Komödie mag's sein, aber die Verhältnisse zwingen uns dazu und ich sehe nichts Unehrenhaftes darin.
Der Eintritt des Dieners unterbrach das Gespräch, er brachte einen Brief aus dem fürstlichen Kabinett, den Joachim Spangenberg hastig öffnete.
Das Schreiben enthielt den Befehl, dem Freiherrn Moriz p. Friedenstein am nächsten Vormittag die Münzensammlung im Museum zu zeigen.
,, Also doch!" sagte der Direktor, indem er den Brief auf den Schreibtisch warf, und eine Falte des Unmuts zeigte sich zwischen seinen Brauen, ich hatte das nicht erwartet. Mir macht es nur Last und Schererei, hol' der Kukuk alle neugierigen Müßiggänger! Also, Irma, bleibe meiner Bedingung eingedenk, verrate auch deinen Geschwistern nichts, sei verschwiegen und warte mit Geduld auf die Kunde, in der ich öffentlich deiner Verlobung zustimmen darf. Ich hoffe, diese Erklärung wird dir genügen!"
Achtes Kapitel,
" Ich fühle mich in der Tat schon etwas besser, Herr Doktor, sagte Gabrielens Mutter, während Adolph Spangenberg neben ihrem Sessi aß und das stille, geschäftige Walten des schönen Mädchens beobachtete. Aber daß ich wieder ganz genesen werde, das kann ich noch immer nicht glauben."
„ Sie müssen Geduld haben," erwiderte der junge Arzt in seiner ruhigen, Vertrauen erweckenden Weise. Wenn der Winter hinter uns liegt, können wir mit der Badekur beginnen, von dieser Kur erwarte ich mit ziemlicher Sicherheit Ihre vollständige Heilung."
Wenn diese Hoffnung sich erfüllte, wie dankbar wollte ich Ihnen sein, Herr Doktor!" sagte Gabriele, und ein warmer Blick traf ihn aus ihren dunklen, feuchtschimmernden Augen, aber im nächsten Augenblick senkte sie erglühend wieder die Wimpern." Nicht meinetwegen," fuhr sie leise fort,
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