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Nationaler Gesangswettstreit
Gießen.
An dem zu Pfingsten stattfindenden Gesangs= wettstreit werden etwa 2000 auswärtige Sänger teilnehmen, für die in der Stadt Unterkunft beschafft werden muß. Wir sind darauf angewiesen, an das schon oft betätigte Entgegenkommen der Einwohner nnserer Stadt zu appellieren und richten die freund liche Bitte an dieselben, uns durch gütige zahlreiche Ueberlassung von Quartieren in Brivathäusern
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zu unterstützen. In den nächsten Tagen werden Mitglieder des für das Fest errichteten Wohnungsaus- la. Fahrräder schusses in den Häusern vorsprechen, um freundliche zustimmende Erklärungen entgegenzunehmen. Sollten geeignete Wohnräume nicht zur Verfügung stehen, dürfen wir wohl die weitere Bitte aussprechen, das Komitee durch Zuwendung von Geldbeträgen in den Stand zu setzen, anderweitig geeignete Unterkunft für die Festgäste beschaffen zu können. Liste ist in den Händen der Ausschußmitglieder; wir bitten, die Herren wohlwollend aufnehmen zu wollen. Der geschäftsführende Ausschuß.
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Nationaler Gesangswettstreit
Gießen 1904.
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Bekanntmachung.
Die am 6. April I. Js. angeordnete Sperre der Marktstraße wird hiermit aufgehoben..
Gießen, den 2. Mai 1904.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Krofdorferstraße bis zum Gleibergerweg von Mittwoch,
en 4. 1. Mts. an bis auf weiteres für den Fuhrwerksund Fahrradverkehr gesperrt.
Gießen, 3. Mai 1904.
Großh. Polizeiamt Gießen.
Herberg.
Bekanntmachung.
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Grünberg, den 3. Mai 1904.
Vorschußz- Verein zu Grünberg
eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht. Stammler. Ritter.
Bekanntmachung.
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Die diesjährige Pferdemusterung für die Pferde der Stadt Grünberg wird Samstag, den 7. Mai 1. J., vormittags 9 Uhr, in der Nähe des Bahnhofes abgehalten. Die Aufstellung findet den laufendea Nummern nach in der Bahnhofstraße mit Nr. 1 bei Allendorf anfangend nach der Stadt zu statt.
Jeder Pferdebesizer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen mit Ausnahme: a. der unter 4 Jahre alten Pferde, b. der Hengste,
c. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben( als hochtragend find Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten ist), d. der Vollblutstuten, die im Allgemeinen deutschen Gestütbuch oder den hierzu gehörigen offiziellen bom Unionklub geführten Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besizers,
e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, f. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten.
g. der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen( in diesen Fällen ist tierärztliches Zeugnis vorzulegen),
h. der Pferde, welche bei einer früheren Pferdemusterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind,
i. der Pferde unter 1,50 Meter Bandmaß.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
a. die aktiven Offiziere oder Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde. b. Beamte im Reichs- und Staatsdienst hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes am Tag der Musterung nnbedingt notwendigen Pferde, c. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten fon traftmäßig gehalten werden muß. Pferdehändler sind von der Vorführung ihrer Pferde nicht befreit. Unter besonderen Umständen, namentlich in dringenden Fällen fann Großh. Kreisamt Gießen Befreiung von der Vorführung eintreten lassen.
Wir fordern hiernach sämtliche Pferdebesißer hiesiger Stadt auf, ihre Pferde in dem angegebenen Termin borzuführen, bezw. vorführen zu lassen und zu diesem wecke eine halbe Stunde vor Beginn der Musterung zur Stelle zu sein. Also präzis 8½ Uhr.
Die Pferde sind gezäumt, im übrigen aber ohne Geschirr vorzuführen.
Pferdebesizer, welche ihre geftellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe bis zu 150 Mt. zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
Das Vorführen der Pferde durch Kinder oder durch alte gebrechliche Leute ist berboten.
Insoweit bis zum Musterungstermin Veränderungen im Pferdebestand durch Zu- oder Abgang eintreten, hat der betreffende Pferdebesizer hiervon sofort auf dem Bürgermeisterei- Bureau Anzeige zu machen.
Grünberg, den 2. Mai 1904,
Großh. Bürgermeisterei Grünberg. 3immer.
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Samstag, den 7. Mai 1904, nachmittags 5 Uhr. Grünberg, am 2. Mai 1904.
Großherzogliche Bürgermeisterei Grünberg. 3immer.
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